Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2007.00255
AL.2007.00255

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Fraefel


Urteil vom 22. Juli 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. März 2007 (Urk. 8/6) einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 28. Februar 2007 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint und daran mit Entscheid vom 11. Juli 2007 (Urk. 2) festgehalten hat,
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Juli 2007, mit welcher X.___ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Kasse vom 8. August 2007,
         unter Hinweis darauf, dass X.___ mit Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. August 2006 für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2004 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen und die dagegen gerichteten Beschwerden mit den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts vom 27. November 2006 (Urk. 11) und des Bundesgerichts vom 8. Februar 2007 (Urk. 8/2) jeweils abgewiesen worden waren,

in Erwägung,
         dass die versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist,
         dass laut Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat,
         dass von der Erfüllung der Beitragszeit unter anderem Personen befreit sind, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG), wobei zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang zu bestehen hat (BGE 121 V 342 Erw. 5b),
         dass eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]), weshalb die erforderliche Kausalität zudem nur vorliegt, wenn es der versicherten Person aus dem in Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG genannten Grund auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 387 Erw. 2b; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen B. vom 13. Juli 2007, C 123/06, Erw. 4.2),
         dass aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer in der vom 28. Februar 2005 bis 27. Februar 2007 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und dass auch eine Anrechnung von Beitragszeiten nach Art. 13 Abs. 2 AVIG oder eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG ausser Betracht fällt, was unbestritten geblieben ist (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 2 und Urk. 8/6),
         dass somit streitig und zu prüfen bleibt, ob der Versicherte wegen einer Krankheit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist,
         dass die Kasse dies im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) verneint, da der Versicherte gemäss den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts vom 27. November 2006 (Urk. 11) und des Bundesgerichts vom 8. Februar 2007 (Urk. 8/2) im massgebenden Zeitraum in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen sei,
         dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht (Urk. 1), die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit seien gegeben, da er gemäss den Arztberichten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Mai 2006 (Urk. 3/2) und von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 22. Juni 2006 (Urk. 3/3) in psychischer Hinsicht nicht und in körperlicher Hinsicht nur für leichte Arbeiten teilweise arbeitsfähig und seine Situation erst mit dem Erhalt des Urteils des Bundesgerichts vom 8. Februar 2007 juristisch klar gewesen sei, und da ihm sein Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, stets eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt und das Arbeiten verboten habe,
         dass die Berufung auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG aufgrund der vorstehenden Erwägungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während der Mindestdauer von zwölf Monaten voraussetzt,
         dass eine solche in der massgebenden Rahmenfrist vom 28. Februar 2005 bis zum 27. Februar 2007 indessen durch die ärztlichen Einschätzungen - die in den zitierten Urteilen des Sozialversicherungsgerichts vom 27. November 2006 und des Bundesgerichts vom 8. Februar 2007 diskutiert werden - nicht belegt ist, ergibt sich daraus doch vielmehr, dass der Beschwerdeführer ab Ende August 2004 in einer körperlich leichten bis höchstens mittelschweren, wechselbelastenden  Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. November 2006, Urk. 11, Erw. 2.4 und Erw. 3.5),
         dass daran die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erwähnten Berichte von Dr. Y.___ vom 12. Mai 2006 und Dr. Z.___ vom 22. Juni 2006 (Urk. 3/2-3) und die geltend gemachte Einschätzung von Dr. A.___ nichts ändern, wurden doch diese Berichte als auch die Beurteilung von Dr. A.___ im Verfahren betreffend die Invalidenrente berücksichtigt und als nicht massgeblich erachtet (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. November 2006, Urk. 11, Erw. 3.3),
         dass Dr. A.___ in seinem - auf seinen Bericht vom 3. Juli 2006 Bezug nehmenden - Schreiben vom 20. November 2006 (Urk. 3/1) ausgeführt hat, er habe "wegen meines engen Verhältnisses zum Patienten als HA" seine ursprüngliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf 70 % reduziert,
         dass diese Ausführungen von Dr. A.___ dessen Beurteilung als von sachfremden Motiven geleitet und damit als befangen erscheinen lässt, weshalb der Beschwerdeführer daraus umso weniger etwas zu seinen Gunsten ableiten kann,
         dass die Beurteilung im Verfahren betreffend die Invalidenrente die Verhältnisse bis zum Einspracheentscheid vom 4. August 2006 abdeckt (BGE 129 V 169 Erw. 1) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran bis zum Ende der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 27. Februar 2007 etwas geändert hat,
         dass der Einwand des Versicherten, "juristisch" sei seine Situation erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2007 klar gewesen, unbegründet ist, da einerseits diese Argumentation nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nicht stichhaltig ist, und andererseits eine andere Entscheidung zu Rechtsungleichheiten führen würde je nachdem, ob arbeitsfähige Versicherte in ein Verfahren betreffend eine Invalidenrente verwickelt sind oder nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 8. Mai 2006, C 238/05, Erw. 4.2),
         dass die Berufung des Versicherten auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG somit nicht stichhaltig ist,
         dass daher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 28. Februar 2007 zu Recht verneint hat und die Beschwerde abzuweisen ist,
                          

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).