Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2007.00257[8C_650/2007]
AL.2007.00257

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 30. August 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1945, war vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006 in der Funktion als Betriebsmitarbeiter bei der K.___ angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin am 24. November 2006 gekündigt (Urk. 6/13-14). Am 12. Februar 2007 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/20) und am 29. März 2007 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/8). Mit Verfügung vom 4. April 2007 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/3). Die vom Versicherten am 16. April 2007 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 6/2) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2007 ab (Urk. 6/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Juli 2007 Beschwerde und beantragte, wie schon im Einspracheverfahren, die Bejahung der Anspruchsberechtigung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. August 2007 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 21. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bejahung der Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, insbesondere auf das Erfordernis der genügenden Beitragszeit, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen (Urk. 2 S. 2). Darauf ist zu verweisen.

2.       Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit weise der Beschwerdeführer anstelle der erforderlichen zwölf lediglich sieben Beitragsmonate auf und Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit seien keine gegeben (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2 f.).
         Der Beschwerdeführer macht geltend, Versicherte im Alter von sechzig Jahren seien vom Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen; daher sei auf Versicherte in seinem Alter ein Sonderstatus anzuwenden (Urk. 1, Urk. 6/2).

3.      
3.1         Innerhalb der gemäss Art. 9 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu beachtenden zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (12. Februar 2005 bis 11. Februar 2007) bestand der Beschwerdeführer im Rahmen der Anstellung bei der K.___ sieben Beitragsmonate, nämlich von anfangs Juni bis Ende Dezember 2006.
         Im Anmeldeformular gab der Beschwerdeführer eine weitere Tätigkeit vom Juli 2006 bis August 2007 für R.___ (Urk. 6/8 Ziff. 30). Was für eine Tätigkeit dies war, ist nicht aktenkundig. Weitere Abklärungen können unterbleiben. Selbst wenn es sich um anrechenbare Beitragszeit handelte, ergäbe sich bis 12. Februar 2007 gleichwohl keine Gesamtbeitragszeit von mindestens zwölf Monaten.
         Es steht somit fest, dass die erforderliche Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten nicht nachgewiesen ist. Des Weiteren sind unbestrittenermassen keine der Befreiungsgründe gemäss Art. 14 AVIG gegeben.
3.2     Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, angesichts seines Alters von sechzig Jahren sei er praktisch vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, weshalb bei ihm eine im Einzelnen nicht näher begründete Sonderbehandlung Platz zu greifen habe.
         Hierzu hat die Beschwerdegegnerin bereits zutreffend dargelegt, dass eine solche besondere Behandlung gesetzlich nicht vorgesehen sei und zwingend eine Bindung an Gesetz und Verordnung besteht, von welcher nicht abgewichen werden kann (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). Dies gilt umso mehr, als von Gesetzes wegen dem fortgeschrittenen Alter der Versicherten in bestimmten Situationen Rechnung getragen wird (Art. 24 Abs. 4, Art. 27 Abs. 2 AVIG; Art. 12, Art. 41b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), ausdrücklich aber nicht betreffend die Erfüllung der Beitragszeit.

4.         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt ist und keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sind. Sonstige Gründe, um vom Erfordernis der Erfüllung der Mindestbeitragszeit abzuweichen, sind gesetzlichen nicht vorgesehen. Aufgrund dieser Sachlage ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).