Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 29. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 (Urk. 7/19) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Insolvenzentschädigung, da er - als einzige (ab 21. März 2006) im Handelsregister eingetragene einzelzeichnungsberechtigte Person - über eine arbeitgeberähnliche Stellung bei seiner ehemaligen Arbeitgeberfirma, A.___ AG, verfügt habe. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 7/20) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2007 (Urk. 2) ab. Dagegen erhob der Versicherte am 14. August 2007 Beschwerde (Urk. 1).
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift, in welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprechung von Insolvenzentschädigung beantragt (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort vom 11. September 2007, in der die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6), sowie in die übrigen Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass der angefochtene Einspracheentscheid zu Recht ergangen ist.
Die Arbeitslosenkasse hat die anzuwendende gesetzliche Bestimmung (Art. 51 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann. Festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung der Personenkreis nach den gleichlautenden Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG und Art. 51 Abs. 2 AVIG übereinstimmt, weshalb die zur ersten Bestimmung entwickelte Rechtsprechung auch auf Art. 51 Abs. 2 AVIG anwendbar ist.
Zu ergänzen ist sodann, dass Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG und Art. 51 Abs. 2 AVIG vor allem die Missbrauchsbekämpfung bezwecken (SVR 1997 ALV 101 S. 310 Erw. 5a). Nach der Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist es jedoch nicht zulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell als nicht anspruchsberechtigt zu qualifizieren, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind (BGE 120 V 526). Vielmehr muss bei Arbeitnehmern, bei denen sich auf Grund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen auf Grund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Hievon ausgenommen hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht einzig die mitarbeitenden Verwaltungsräte, da diese unmittelbar von Gesetzes wegen (Art. 716 - 716b OR) über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG verfügen (BGE 122 V 272 Erw. 3 mit Hinweisen). In SVR 1997 ALV 101 S. 310 Erw. 5c hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht sodann dargelegt, dass Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vor allem an der faktischen Möglichkeit zur Einflussnahme anknüpft. Diese wird zwar bei einem Verwaltungsrat begriffsnotwendig vorausgesetzt (BGE 122 V 273 oben), bei leitenden Angestellten auf tieferen Ebenen der Organisation jedoch häufig durch entsprechende Umschreibung des Aufgaben- und Kompetenzbereichs eingeschränkt. Wo dabei im Einzelfall die Grenze zwischen dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium und den unteren Führungsebenen verläuft, lässt sich anhand formaler Kriterien allein nicht beurteilen. Das Mass der Entscheidungsbefugnis ist vielmehr anhand der konkreten Gegebenheiten zu ermitteln (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 17. Mai 2002, C 261/01, Erw. 4b).
Im vorliegenden Fall hat die Kasse die Frage, ob der Beschwerdeführer dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium der AG angehört hat oder nicht, aufgrund der konkreten Situation zu Recht bejaht: Vom 21. März 2006 bis zur Eröffnung des Konkurses über die A.___ AG am 31. August 2006 - und somit während (mehr als) der letzten vier Monate vor der Konkurseröffnung (Art. 52 Abs. 1 AVIG) - war der Beschwerdeführer als einzige mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragene Person auch die einzige Person in leitender Funktion (Urk. 7/35). Er war verantwortlich für den Vertrieb eines Multifunktionwasserfiltersaugers (B.___) ins Ausland. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers befasste sich die konkursite Gesellschaft bis 2003 in "___" hauptsächlich mit dem Direktvertrieb dieses Geräts. Ob nach der Sitzverlegung nach "___" noch ein anderes Gewerbe betrieben wurde, war dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben nicht bekannt (Urk. 7/28 S. 8 Ziff. 9) und ist auch aus den übrigen Akten nicht ersichtlich. Gemäss Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer als Supervisor, Ressort B.___, eingestellt und war verantwortlich für die Akquirierung neuer Importeure und Vertragspartner für Produkte der A.___ B.___ Serie, sowie für Betreuung, Coaching, Motivation und Training derselben (Urk. 7/8).
Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer allein verantwortlich für einen ganzen - beziehungsweise möglicherweise sogar für den einzigen (vgl. Urk. 7/28 S. 8 Ziff. 9) - Geschäftsbereich der A.___ AG. Es ist davon auszugehen, dass diesbezüglich wesentliche innere und äussere Entscheidungsbefugnisse besass und die Willensbildung des Betriebes massgeblich beeinflussen konnte. Diese Annahme wird gestützt durch den Umstand, dass er auch - zumindest teilweisen - direkten Zugriff auf Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsakten hatte (vgl. Urk. 7/28 S. 9 Ziff. 15.2 und 15.3). Damit ist erstellt, dass er zum Kreis der in Art. 51 Abs. 2 AVIG genannten Personen zählte. Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob die Angaben des - bis am 21. März 2006 als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der A.___ AG im Handelsregister (vgl. Urk. 7/35 S. 2) eingetragenen - C.___ zutreffen, wonach die wirtschaftlich Berechtigten am Unternehmen immer der Beschwerdeführer und seine Ehefrau waren, wobei letztere bis am 3. Juli 2003 als einzelzeichnungsberechtigte Präsidentin des Verwaltungsrates der A.___ AG fungierte (Urk. 7/35).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Arbeitslosenkasse den im vorliegenden Verfahren streitigen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint und der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).