Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2007.00285
AL.2007.00285

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 10. Oktober 2007
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6,  8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 (Urk. 9/2), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 12. Juni 2007 (Urk. 2), forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich von L.___ zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von netto Fr. 29'195.45 für die Zeit vom 5. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2001 sowie Fr. 224.90 für die Zeit vom 28. Februar bis 1. März 2006 zurück. Sie verrechnete die Rückforderungsbeiträge von insgesamt Fr. 29'420.35 im Umfang von Fr. 7'422.50 mit fälligen Forderungen des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung und verlangte die Überweisung des Restbetrages in Höhe von Fr. 21'997.85 auf ihr Postkonto.

2.       Hiergegen erhob L.___ am 20. und 21. August 2007 (Urk. 1 und Urk. 3) Beschwerde mit dem sinngemässen Hauptantrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei ersatzlos aufzuheben. Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich am 24. September 2007 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, dass der Versicherte ganz oder teilweise arbeitslos ist und dass er in der Schweiz wohnt.
1.2     Laut Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der Arbeitsuchende erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.
1.3     Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme von Artikel 55 AVIG nach Artikel 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Abs. 1 dieser Bestimmung besagt, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1.4
1.4.1   Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
1.4.2   Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG (BGE 122 V 138 Erw. 2c)

2.
2.1     Die Rückforderung in der Höhe von Fr. 29'195.45 begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 5. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2. März 2006 (Urk. 9/23 Ziff. 33) habe er indes angegeben, sich vom 29. Juni 1999 bis 31. Dezember 2004 für Doktoratsstudien in Singapur/Taiwan aufgehalten zu haben. Demgemäss habe er in der Zeit des Leistungsbezugs keinen Wohnsitz in der Schweiz und deshalb auch keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung gehabt (Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer bestritt demgegenüber, dass er zwischen Oktober 2000 und Oktober 2001 nicht in der Schweiz gewohnt haben soll (Urk. 1 S. 10).
2.2     Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2006 (Urk. 9/15) über das Telefongespräch mit dem Einwohneramt der Gemeinde A.___ seit dem 1. Februar 1991 (Zuzug aus Taiwan) ununterbrochen in der Gemeinde angemeldet war. Dies ist ein Indiz für seinen Wohnsitz in der Schweiz auch in der fraglichen Periode Oktober 2000 bis Oktober 2001.
2.3     Den Akten der Beschwerdegegnerin über den Leistungsbezug von Oktober 2000 bis Oktober 2001 (Urk. 9/41-69) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle als Management Consultant bei der B.___ AG, C.___, per 30. Juni 1999 gekündigt hatte, um ein Doktorandenstudium zu absolvieren (Arbeitgeberbescheinigung vom 10. Oktober 2000 samt Kündigungsschreiben vom 27. April 1999, Urk. 9/58). In der Folge weilte er vom 1. Juli 1999 bis 31. August 2000 an der Universität in Singapur (Bestätigung des Wohnungsvermieters vom 18. Oktober 2000, Urk. 9/56/2).
         Nach seiner Rückkehr in die Schweiz meldete sich der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2000 beim RAV A.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 9/59) sowie am 10. Oktober 2000 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 9/41) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab 5. Oktober 2000 (Urk. 9/41 Ziff. 2).
2.4     Für die Zeit während des Leistungsbezugs von Oktober 2000 bis Oktober 2001 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die jeweiligen Formulare "Angaben der versicherten Person" für jeden Monat zeitgerecht eingereicht hat (Urk. 9/42-49 und Urk. 9/51-55). Auf dem Formular für den Monat Dezember 2000 (Urk. 9/53) brachte er sodann die Bemerkung an, dass bezüglich arbeitsmarktlichen Massnahmen alle in Frage kommenden Computerkurse an der Schule D.___ bis Ende April 2001 ausgebucht seien. Sodann stellte er aktenkundig verschiedene Gesuche betreffend Kursbesuche (Präsentation mit Power Point sowie Tabellenkalkulation, vgl. Urk. 9/48/5 und Urk. 9/50/1). Hieraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer effektiv in der Schweiz war und sich vor Ort um eine Weiterbildung kümmerte. Wäre er tatsächlich im Ausland gewesen und hätte er zu Unrecht Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen wollen, wäre ein diskreteres Vorgehen zu erwarten gewesen.
         In der Folge gewährte ihm die Arbeitslosenversicherung die gewünschten Kurse, welche er - da einzeltageweise durchgeführt - über den Zeitraum vom 7. März bis 12. April 2001 verteilt ununterbrochen besuchte. Die Berufsschule für Weiterbildung Zürich, D.___, bestätigte insgesamt sieben besuchte Kurstage (zwei für den Kurs "Power Point" am 7. und 14. März 2001 nebst fünf für den Kurs "Tabellenkalkulation" am 15., 22. und 29. März 2001 sowie am 5. und 12. April 2001, vgl. Bescheinigungen vom 14. und 21. März 2001 sowie vom 12. April 2001, Urk. 9/48/2 und Urk. 9/49/2-3).
         Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer während seines Taggeldbezuges jedenfalls teilweise in der Schweiz aufhielt und seinen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten nachkam. Demgemäss erweist sich die vom Beschwerdeführer erstmals am 2. März 2006 gemachte Angabe, vom 29. Juni 1999 bis 31. Dezember 2004 in Singapur/Taiwan gelebt zu haben (Urk. 9/23 Ziff. 33), als unpräzise. Zu schliessen ist vielmehr, dass er sich in dieser gesamten Periode zeitweise auch in Singapur/Taiwan aufgehalten hat, was denn auch aktenkundig und unbestritten ist.
2.5     Weitergehende Angaben sind den Akten der Beschwerdegegnerin nicht zu entnehmen. Dies hat den Grund darin, dass laut Auskunft des RAV an die Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2007 (Urk. 9/4) sämtliche Akten nach Ablauf von drei Jahren vernichtet worden und auch die entsprechenden Computerdaten nicht mehr erhältlich sind.
         Bei dieser Aktenlage und namentlich dem Fehlen von leistungseinstellenden Verfügungen in den Akten der Beschwerdegegnerin muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während der fraglichen Periode seinen sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und alle Beratungsgespräche besucht sowie genügende persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat. Dies wäre ihm nicht möglich gewesen, wenn er sich während dieser Zeit nicht vorwiegend in der Schweiz aufgehalten hätte.
2.6     Zusammenfassend steht fest, dass die ursprüngliche Leistungsausrichtung in den Monaten Oktober 2000 bis 2001 nicht zweifellos unrichtig war und auch keine neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die blosse Angabe des Beschwerdeführers des Aufenthalts im Ausland während einer bestimmten Zeitspanne genügt angesichts der aktenkundigen Umstände nicht für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Periode nicht in der Schweiz Wohnsitz hatte, zumal die Beschwerdegegnerin beweispflichtig für die zweifellose Unrichtigkeit ist und deshalb blosse Zweifel an der Richtigkeit nicht genügen. Immerhin ist es die Beschwerdegegnerin, welche die allenfalls Aufschluss gebenden Akten des RAV nicht auflegen konnte, da sie mittlerweile vernichtet worden sind.
         An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen eine zuweilen renitente Haltung an den Tag legte. Immerhin ist er der Aufforderung, seinen Reisepass mit den Ein- und Ausreisestempeln in die einzelnen Länder aufzulegen, mit einer nachvollziehbaren Begründung nicht nachgekommen, wurden doch zwischenzeitlich maschinenlesbare Pässe eingeführt und die alten üblicherweise vernichtet (Urk. 9/19 S. 3). Auch der Umstand, dass ein Hausbrand offenbar zahlreiche Dokumente vernichtet hat (Urk. 9/23 Ziff. 35), kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwendet werden, zumal er dies bereits anlässlich der Anmeldung vom 2. März 2006 kundtat, als er noch keine Kenntnis von einer allfälligen Rückforderung hatte und mit einer solchen auch nicht rechnen musste.

3.
3.1     Die Rückforderung in der Höhe von Fr. 224.90 begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Taggeldern ab dem 28. Februar 2006 beantragt, sich indes erst am 2. März 2006 beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet habe. Demgemäss gelte er für die Zeit von 28. Februar bis 1. März 2006 nicht als arbeitslos, weshalb die zu Unrecht ausgerichteten Taggelder zurückgefordert werden müssten (Urk. 9/2 S. 3).
         Der Beschwerdeführer seinerseits anerkannte diesen Sachverhalt und wies darauf hin, dass sich dieser bereits aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergebe (Urk. 3 S. 3). Er berief sich indes auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Urk. 3 S. 5).
3.2     Aus der (vom Beschwerdeführer mitunterschriebenen) Anmeldebestätigung des RAV A.___ vom 2. März 2006 (Urk. 9/40) geht hervor, dass er sich am 28. Februar 2006 zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat, mit möglichem Stellenantritt ab diesem Datum. In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2. März 2006 gab er indes an, sich bis am 28. Februar 2006 in Taiwan aufgehalten zu haben (Urk. 9/23 Ziff. 30). Auch aus der taiwanesischen Arbeitsbestätigung vom 28. Februar 2006 (Urk. 9/39) ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Tag gedauert hat und der Beschwerdeführer demnach noch nicht arbeitslos und wohl auch noch nicht in die Schweiz zurückgekehrt war.
         Damit ist erstellt - und unbestritten -, dass die Arbeitslosigkeit erst am 2. März 2006 eintrat und dass die Taggelder demnach für zwei Tage zu viel ausgerichtet wurden, weshalb eine Rückforderung des Betrages in der Höhe von Fr. 224.90 grundsätzlich in Frage kommt.
3.3     Zur Thematik der Erheblichkeit der Berichtigung der zweifellos unrichtigen Leistungsausrichtung (als Voraussetzung für eine Wiedererwägung) lässt sich nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts eine allgemein gültige betragliche Grenze nicht festlegen. Vielmehr sind die gesamten Umstände des Einzelfalles massgebend, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Weiter ist die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind (ZAK 1989 S. 518).
Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient nicht zuletzt der Verwaltungs- und Prozessökonomie, und in der Praxis wurden Beträge von Fr. 265.20 (1981) und Fr. 568.10 (1989) schon als nicht erheblich betrachtet (ZAK 1989 S. 518 mit Hinweisen).
3.4     Zwischen der fraglichen Zeitspanne (28. Februar bis 1. März 2006) und der Rückforderungsverfügung vom 16. Januar 2007 (Urk. 9/2) sind über zehn Monate vergangen. Weiter bewegt sich der in Frage stehende Rückforderungsbetrag von Fr. 224.90 im Rahmen dessen, was durch die Rechtsprechung noch nicht als erheblich betrachtet worden ist. Aufgrund dieser Umstände ist die Erheblichkeit der Berichtigung als Voraussetzung der Wiedererwägung der durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausgerichteten zwei Taggelder nicht gegeben.

4.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die Leistungszusprache in der Höhe von Fr. 29'195.45 in der Periode 5. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2001 nicht zweifellos unrichtig war und die Erheblichkeit der Berichtigung der zu Unrecht ausgerichteten Taggeldern in der Höhe von Fr. 224.90 im Februar/März 2006 nicht gegeben ist. Demgemäss sind auch die daran anknüpfende Rückerstattungsverfügung vom 16. Januar 2007 (Urk. 9/2) und der bestätigende Einspracheentscheid vom 12. Juni 2007 (Urk. 2) zu Unrecht ergangen, weshalb Letzterer ersatzlos aufzuheben ist.

5.       Was die übrigen Anträge des Beschwerdeführers betrifft (vgl. Urk. 1 S. 8), kann darauf nicht eingetreten werden. Zum einen bildeten sie - zu Recht - nicht Gegenstand des Einspracheentscheides, und zum andern mangelt es ihnen ohnehin an einer nachvollziehbaren Begründung. Immerhin kann - zur Vermeidung eines aussichtslosen Verfahrens - in materieller Hinsicht ausgeführt werden, dass Verzugszinsen erst nach Ablauf einer Dauer von 24 Monaten seit der Entstehung des Anspruchs entstehen können (Art. 26 Abs. 2 ATSG), was vorliegend nicht der Fall ist.

6.       Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 2. März 2006 in grundsätzlicher Hinsicht. Da er während der gesamten Rahmenfrist für die Beitragszeit (2. März 2004 bis 1. März 2006) im Ausland weilte, wäre für einen Anspruch ein Befreiungsgrund notwendig. Ob seine Tätigkeit in Taiwan, wo er ja einer Erwerbstätigkeit nachging und bloss in diesem Rahmen Studienprojekte betrieb, als Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gewertet werden kann, bedarf der näheren Abklärung. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Abwesenheit in den Monaten Oktober und November 2007 angezeigt hat (Urk. 1 S. 13), was einem Leistungsbezug wohl entgegenstehen dürfte. Es ist indes Sache der Arbeitslosenversicherungsorgane, diesen Fragen nachzugehen.

7.       Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.




Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 12. Juni 2007 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).