Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2007.00291
AL.2007.00291

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 22. Juni 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Maritta Schneider-Mako
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1954 geborene X.___ war ab 1973 bei der Gemeinde E.___ als Förster angestellt (Urk. 8/7). Am 23. Mai 2006 kündigte die Gemeinde das Arbeitsverhältnis per 31. August 2006 infolge Reorganisation des Forstbetriebes (Urk. 8/7, vgl. Urk. 8/4). 
         Am 30. Juni 2006 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/6). Am 10. Juli 2006 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/4). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eröffnete darauf eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. September 2006 bis 31. August 2008 (Urk. 8/19).
         Seit 1. September 2006 ist der Versicherte im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit für die Gemeinden B.___- und N.___ als Forstwart im Umfang von 650 Stunden pro Jahr, entsprechend einem Teilzeitpensum von 30-35 %, tätig (Urk. 8/19 S. 4, Urk. 8/22). Mit Blick darauf überwies die Arbeitslosenkasse die Sache am 7. Februar 2007 dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA, zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 20. März 2006 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2006 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab 1. September 2006 mit der Begründung, dass es ihm an der Vermittlungsbereitschaft fehle (Urk. 2, 8/20).
2.       Dagegen lässt der Versicherte Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei ab 1. September 2006 zu bejahen (Urk. 1). Das AWA schliesst in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Urk. 11, Urk. 14).
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die Vermittlungsfähigkeit setzt sich demzufolge aus drei Elementen zusammen, aus der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsberechtigung als objektive Elemente einerseits (objektive Vermittlungsfähigkeit) und aus der Vermittlungsbereitschaft als Element subjektiver Natur anderseits (subjektive Vermittlungsfähigkeit). Die Vermittlungsbereitschaft umfasst die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 15. September 2005, C 138/03, Erw. 5.2).

1.2     Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs-leistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.
         Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne nicht gewillt war, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen würde (SVR 1997 AlV Nr. 81 S. 246 Erw. 3b/bb, C 91/96; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 101 Erw. 3b, C 161/96; Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 9. September 2008, 8C_58/2008, Erw.3.2, und in Sachen T. vom 2. September 2004, C 113/04, Erw. 2.3). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person genügen nicht (vgl. BGE 122 V 266 f.).
         Das Bundesgericht hat im zitierten Urteil vom 9. September 2008 (8C_58/2008) erkannt, dass aus der blossen Tatsache unzureichender Stellensuche zwar nicht ohne Weiteres auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden darf. Wenn der Versicherte aber über längere Zeit hinweg und in Kenntnis der Schadenminderungspflicht überhaupt keine oder klar ungenügende Arbeitsbemühungen (bzw. blosse "pro forma"-Bemühungen) getätigt hat, ist dies als Ausdruck davon, dass er in der fraglichen Zeit gar keine Anstellung finden wollte, zu werten und ihm die Vermittlungsbereitschaft abzusprechen. 
1.3     Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, sind rechtsprechungsgemäss nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen zu berücksichtigen (BGE 124 V 231 Erw. 4). Was die Quantität anbelangt, werden nach der von der Rechtsprechung bestätigten Verwaltungspraxis in der Regel durchschnittlich mindestens zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt. Sodann hat die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nachzukommen und muss sich bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben (ARV 1993/94 Nr. 26 S. 184 Erw. 2b).
         Die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt recht-sprechungsgemäss eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung und Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 1. Dezember 2005, C 144/05).

2.
2.1     Das AWA hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2007, in Bezug auf die objektive Vermittlungsfähigkeit fest, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2006 einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang von rund 40 % nachgehe, schliesse eine teilzeitliche Arbeitnehmertätigkeit nicht aus. Die (teilzeitliche) selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sei auf Dauer ausgelegt, er könne seine Arbeitszeit völlig frei einteilen, insbesondere die stundenweise ausgeübte Tätigkeit auch auf Randzeiten oder Samstage verlegen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sei, neben dieser (teilzeitlichen) selbständigen Erwerbstätigkeit eine Teilzeitstelle mit einem Pensum von 60 % anzutreten.
         Was die subjektive Vermittlungsfähigkeit bzw. die Vermittlungsbereitschaft angeht, führte das AWA aus, der Beschwerdeführer habe fortlaufend, d.h. in der relevanten Zeit ab Datum der Kündigung (bzw. 1. Juni 2006) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides (27. Juni 2007), sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht offenkundig ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt, dies obwohl er von der RAV-Personalberatung mehrfach auf die Pflicht zur intensiven Stellensuche hingewiesen worden sei. Ein derartiges Verhalten lasse nur den Schluss zu, dass er in der fraglichen Zeit gar keine Anstellung habe finden wollen. Die Vermittlungsbereitschaft sei ihm daher abzusprechen (Urk. 2).  
         Der Beschwerdeführer macht dagegen zusammengefasst geltend, er habe sich stets ausreichend um Arbeit bemüht. Dass er nur wenig Arbeitsbemühungen nachweisen könne, sei darauf zurückzuführen, dass er keine in Frage kommenden Stelleninserate gefunden habe; im Bereich der Forstwirtschaft und in ähnlichen Berufszweigen seien kaum Teilzeitstellen ausgeschrieben (Urk. 1 S. 6).
2.3     Zu prüfen ist, ob das AWA dem Beschwerdeführer zu Recht die Vermittlungsbereitschaft ab 1. September 2006 abgesprochen hat. 
         Aus den Nachweisformularen über die persönlichen Arbeitsbemühungen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist (ab Datum Kündigung bzw. in den Monaten Juni, Juli, August 2006) nur einmal um eine neue Stelle bewarb, im nachfolgenden Monat September ebenfalls nur einmal, im Oktober dreimal, im November einmal und im Dezember zweimal (Urk. 8/17, vgl. Urk. 8/20 S. 3). Im Januar 2007 erfolgten 2 Bewerbungen, im Februar 3, im März 7, im April 2, im Mai keine und im Juni 3. Der Beschwerdeführer hat sich damit in der relevanten Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Juni 2007, also während 13 Monaten, insgesamt um 27 Stellen beworben, was 2 Stellenbewerbungen pro Monat entspricht.   
         Den RAV-Protokollen über die Beratungsgespräche ist sodann zu entnehmen, dass die RAV-Personalberatung den Beschwerdeführer mehrfach auf die Pflicht zur genügenden Stellensuche hingewiesen hat, ein erstes Mal bereits im September 2006 (Urk. 8/19 S. 3). Im Dezember 2006 gab sie ihm dann zu verstehen, dass seine Arbeitsbemühungen klar ungenügend seien (Urk. 8/19 S. 3). In der Folge hielt sie ihn mit schriftlicher Vereinbarung vom 29. Januar 2007 dazu an, monatlich mindestens 6 bis 8 Stellenbewerbungen vorzunehmen, wovon mindestens 3 schriftlich (Urk. 8/17/8). Der Beschwerdeführer änderte sein Verhalten jedoch nicht - abgesehen vom Monat März, in welchem er kurzfristig seine Bemühungen intensivierte - und kam seiner Pflicht zur genügenden Stellensuche nach wie vor nicht nach. Dies obwohl die RAV-Personalberatung ihn wiederum mehrfach zur Pflichterfüllung aufforderte und ihn, nachdem er die Verfügung vom 20. März 2007 angefochten hatte, ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass es nun wichtig sei, dass er die geltend gemachte Vermittlungsbereitschaft auch belege (Urk. 8/19 S. 2).  
         Wie das AWA zutreffend festgestellt hat, sind die in der relevanten Zeit von Juni 2006 bis Juni 2007 getätigten Bewerbungen - insgesamt 27 Bewerbungen während 13 Monaten - mengenmässig klar als ungenügend zu qualifizieren: Der Beschwerdeführer hat die rechtsprechungsgemäss erforderliche Zahl von 10 - 12 Arbeitsbemühungen pro Monat bzw. von 6 - 8 gemäss schriftlicher Abrede mit dem RAV vom 29. Januar 2007 mit seinen Bewerbungen in den in Frage stehenden Monaten - mit Ausnahme von März 2007 - bei Weitem nicht erreicht. In qualitativer Hinsicht fällt sodann auf, dass kaum Bewerbungen ausserhalb des eigentlichen Forst- und Holzbereichs getätigt wurden. Versicherte - wie der Beschwerdeführer -, denen aufgrund ihres Berufes und der bisherigen Tätigkeit an sich eine enge Auswahl an möglichen Stellen zur Verfügung steht, müssen von Anfang an eine breitere Palette von Tätigkeiten in Betracht ziehen und dürfen sich nicht darauf beschränken, in dem bisherigen Berufsbereich Stellen zu suchen (Art. 17 Abs. 1 AVIG).  
         Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer fortlaufend, über einen Zeitraum von 13 Monaten hinweg, sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht offenkundig ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt, dies obwohl er von der RAV-Personalberatung mehrfach auf die Pflicht zur intensiven Stellensuche hingewiesen wurde. Wie das AWA zutreffend erkannt hat, lässt dieses Verhalten nur den Schluss zu, dass er in der fraglichen Zeit gar nicht den Willen hatte, eine Anstellung zu finden. Das AWA hat ihm daher zu Recht die Vermittlungsbereitschaft ab 1. September 2006 abgesprochen.
         Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet am Ergebnis etwas zu ändern. Der Umstand, dass die Arbeitssuche schwierig war, hat ihn nicht von der Pflicht entbunden, sich intensiv um Arbeit zu bemühen. Nach der Rechtsprechung müssen die Arbeitsbemühungen um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Es kommt nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 Erw. 2).
         Aus dem Vorbringen schliesslich, dass er wegen der Verfügung vom 20. März 2007, mit welcher die Vermittlungsfähigkeit verneint wurde, angenommen habe, er müsse seine Arbeitsbemühungen nicht mehr belegen, kann er keine Vorteile ableiten. Der einwand ist zudem auch nicht ganz nachvollziehbar, weil er gemäss der Aktenlage (Urk. 8/19 S. 2) vom RAV ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass es trotz der gemachten Einsprache gelte, weiter Stellen zu suchen und die behauptete Vermittlungsbereitschaft zu belegen. 
         Der angefochtene Einspracheentscheid des AWA vom 27. Juni 2007 erweist sich demnach als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin lic. iur. Maritta Schneider-Mako
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).