AL.2007.00293

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
Advokatur Kanonengasse
Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Ausstellungsstrasse 36, Postfach 2255, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass sich der 1963 geborene, zuletzt vom 15. November 2002 bis 25. November 2005 bei der O.___ AG, A.___, als Office-Mitarbeiter tätig gewesene X.___ am 6. Dezember 2006 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung beantragt hat (Urk. 8/1, Urk. 8/23, Urk. 8/30),
dass die Arbeitslosenkasse Unia mit Verfügung vom 20. Februar 2007 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 3. Juli 2007 den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Dezember 2006 wegen fehlender Beitragszeit verneint hat (Urk. 2, Urk. 8/12),
dass die Arbeitslosenkasse zur Begründung des Einspracheentscheides dabei anführte, weder könne der Versicherte die notwendige Beitragszeit von 12 Monaten nachweisen, noch sei die Rahmenfrist für die Beitragszeit infolge Erziehungszeiten - in Bezug auf das am ___ 2006 geborene Kind E.___, wohnhaft bei seiner Mutter S.___ in R.___, - zu verlängern, da bislang nicht bewiesen worden sei, dass der Versicherte der Kindsvater sei, und es damit an einer Voraussetzung für die Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit infolge Erziehungszeiten fehle (Urk. 2),
dass die Arbeitslosenkasse im Weiteren mit dem genannten Einspracheentscheid auch einen Anspruch des Versicherten auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren verneint hat (Urk. 2),
dass der Versicherte am 3. September 2007 dagegen Beschwerde erheben und beantragen liess, der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2007 sei aufzuheben, die Sache sei an die Arbeitslosenkasse zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuer Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Dezember 2006 zurückzuweisen, eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen der formellen Vaterschaftsanerkennung zu sistieren, im Weiteren sei ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren zu bejahen (Urk. 1),
dass der Versicherte ausserdem auch für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen liess (Urk. 1),   
dass die Arbeitslosenkasse in der Beschwerdeantwort vom 26. September 2007 auf Abweisung der Beschwerde schloss und im Übrigen festhielt, bei Beibringung des Beweises der Vaterschaft werde sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Dezember 2006 revisionsweise neu überprüfen (Urk. 7),
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 in Bewilligung des Gesuchs vom 3. September 2007 Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 12), 
dass das Verfahren im Weiteren antragsgemäss bis zum Vorliegen der formellen Vaterschaftsanerkennung sistiert wurde (Urk. 12),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2008 eine Bestätigung des Zivilstandsamtes Fribourg vorlegte, wonach er das Kind E.___ - durch Erklärung gegenüber dem Zivilstandsbeamten - am 25. Februar 2008 anerkannt hat (Urk. 15, vgl. Urk. 14),
dass sich die Beschwerdegegnerin dazu nicht vernehmen liess (Urk. 16 und Urk. 18),

in Erwägung,
dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin besteht, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]); die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), wobei die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG),
dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit von versicherten Personen, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, vier Jahre beträgt, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG),
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Dezember 2006 zu Recht wegen fehlender Beitragszeit verneint hat,
dass aktenkundig ist, dass die in die ordentliche, zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. Dezember 2004 bis 5. Dezember 2006 fallende Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei der O.___ AG (6. Dezember 2004 bis 25. November 2005) eine Beitragszeit von lediglich 11,82 Monaten ergibt und damit das Erfordernis der Beitragszeit von mindestens 12 Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt ist (Urk. 2, Urk. 8/22, Urk. 8/27),
dass zu prüfen ist, ob die Rahmenfrist für die Beitragszeit infolge Erziehungszeiten gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG auf 4 Jahre zu verlängern ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, dass er sein am ___ geborenes Kind in den ersten 2 Monaten nach der Geburt betreut habe (Urk. 8/15, Urk. 1),  
dass die Arbeitslosenkasse im angefochtenen Einspracheentscheid den Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit bereits deshalb verneinte, weil bislang die Vaterschaft nicht belegt worden war, was mittlerweile geschehen ist (Urk. 15),
dass die Arbeitslosenkasse infolgedessen die Frage, ob der Beschwerdeführer sein Kind ab Geburt tatsächlich betreut hat, nicht geprüft hat, 
dass die Frage, ob der Beschwerdeführer sein Kind nach der Geburt vom ___ 2006 bis zur Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung am 6. Dezember 2006 tatsächlich betreut hat und damit die Rahmenfrist für die Beitragszeit infolge Erziehungszeiten auf 4 Jahre zu verlängern ist, auch aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann,
dass der angefochtene Einspracheentscheid deshalb insoweit aufzuheben ist, als ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Dezember 2006 verneint wurde, und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen ist, damit sie diese Frage abkläre und hernach über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Dezember 2006 neu befinde,
dass streitig und zu prüfen bleibt, ob die Arbeitslosenkasse den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren zu Recht verneint hat (Urk. 2), 
dass gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, und nach der Rechtsprechung an die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit bzw. Notwendigkeit im konkreten Fall) ein strenger Massstab anzulegen ist,
dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur ausnahmsweise dann zu bejahen ist, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und zudem eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 S. 201),
dass sich im vorliegenden Fall keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen stellten und es dem Beschwerdeführer infolgedessen möglich und zumutbar gewesen wäre, das Einspracheverfahren selber durchzuführen, nötigenfalls mit Unterstützung durch eine Fach- und Vertrauensperson einer sozialen Institution,
dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren daher nicht gegeben war, und die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu Recht verneint hat,
dass der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2007 diesbezüglich zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach in der Hauptsache obsiegt, weshalb die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zu einem Viertel aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist,
dass die Prozessentschädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), 
dass der unentgeltliche Rechtsvertreter gemäss der eingereichten Aufstellung vom 12. August 2009 (Urk. 20) für das Beschwerdeverfahren ab Eingagng des Einspracheentscheids zeitliche Aufwendungen von 5,6 Stunden und Barauslagen von Fr. 39.70 geltend macht, dieser Aufwand als angemessen erscheint und sich die Prozessentschädigung in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- somit auf Fr. 1'247.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) beläuft, welche im Umfang von Fr. 935.90 der Arbeitslosenkasse aufzuerlegen und im Restbetrag von Fr. 311.95 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2007 insoweit aufgehoben wird, als er den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Dezember 2006 neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 935.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi mit Fr. 311.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
           sowie an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).