Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 28. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin
Suhr Würgler Maag Bisang Rechtsanwälte
Riesbachstrasse 57, Postfach 1071, 8034 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. August 2007 den Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung abgelehnt hat (Lohnansprüche für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 2005; Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. September 2007, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2007 (Urk. 5) sowie die weiteren Eingaben der Parteien und die vorliegenden Akten;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.)
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid in erster Linie damit begründete, dass die Zahlungsunfähigkeit der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nicht eines der gesetzlichen zwangsvollstreckungs-rechtlichen Stadien erreicht habe, so dass kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung geltend gemacht werden könne (Urk. 2),
der Vertreter des Beschwerdeführers demgegenüber geltend machte, dass zumindest in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AVIG von einem Insolvenztatbestand auszugehen sei, da der Beschwerdeführer das verlangte Verfahren der Konkurseröffnung schon aus formellen Gründen nicht mehr habe durchführen können; weiter auch von einer Verletzung der Beratungspflicht auszugehen sei, da der Beschwerdeführer nie darauf hingewiesen worden sei, dass er die Konkurseröffnung verlangen müsse (Urk. 1),
hinsichtlich des Sachverhalts auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden kann (Urk. 1 S. 1),
vorliegend unbestritten ist, dass der Konkurs über die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Y.___ AG) nicht eröffnet worden ist; die genannte Gesellschaft aber am 29. August 2005 ihr Domizil eingebüsst hat (Urk. 6/6),
das Bundesgericht diesbezüglich festhielt, dass es sich bei den im Gesetz genannten Insolvenztatbeständen um eine abschliessende Aufzählung handle und es nicht ausreiche, wenn allein die Überschuldung des Arbeitgebers offensichtlich sei (Urteil vom 9. Juni 2005, C 109/04); überdies eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft weiterhin der ordentlichen Konkursbetreibung unterliege und daran die Tatsache, dass das Domizil gelöscht worden sei, nichts ändere (BGE 131 V 196 Erw. 4.2),
vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass konkret kein Insolvenztatbestand vorliegt und auch eine analoge Anwendung der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AVIG ausser Betracht fällt,
das Bundesgericht in diesem Zusammenhang weiter festhielt, dass es auch bei eingebüsstem Domizil möglich und zumutbar sei, die Eröffnung des Konkurses zu erwirken; überdies niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten könne, so dass auch unter dem Titel von Treu und Glauben keine Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten - selbst dann nicht, wenn eine versicherte Person über die Weiterführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens falsch beraten worden sei (BGE 131 V 196 Erw. 4.2.3 und Erw. 5),
vom Vertreter des Beschwerdeführers im konkreten Fall lediglich eine Verletzung der Beratungspflicht und nicht eine eigentliche Falschauskunft moniert wird, so dass in Anbetracht der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch unter dem Titel von Treu und Glauben nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann,
zusammenfassend festgehalten werden kann, dass kein Insolvenztatbestand vorliegt und die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht verletzt hat, so dass die Verneinung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung zu Recht erfolgt ist,
bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer auch aufgrund einer allenfalls bestehenden arbeitgeberähnlichen Stellung keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat,
dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde führt;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Bürgin
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).