AL.2007.00322
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 28. August 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende
Walchestrasse 19, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die B.___ geborene A.___ ist gelernte Köchin und war zuletzt vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 bei der C.___ in D.___ als Köchin tätig (Urk. 6/1, 6/2, 6/6). Am 11. Januar 2007 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 6/1). Ein Gesuch um Zusprechung von Einarbeitungszuschüssen vom 20. Juli 2007 (Urk. 3/2) im Hinblick auf eine Beschäftigung als Betriebsleiter-Assistentin im E.___ in F.___ für die Zeit vom 6. August 2007 bis 5. Februar 2008 wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2007 abgelehnt (Urk. 3/4). Daran hielt die Amtsstelle mit Einspracheentscheid vom 7. August 2007 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2007 Beschwerde und stellte das Rechtsbegehren, es seien ihr die beantragten Einarbeitungszuschüsse zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). Das AWA schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 9, 12). Am 6. Dezember 2007 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zweck dienen die in Art. 59 ff. AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Präventivmassnahmen). Gemäss dem in Art. 59 Abs. 1 AVIG statuierten Grundsatz fördert die Versicherung durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist. Die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Art. 59 Abs. 2 AVIG).
1.2 Zu den Präventivmassnahmen gehört unter anderem auch die in Art. 65 AVIG geregelte Gewährung von Einarbeitungszuschüssen. Nach dieser Bestimmung können schwer vermittelbaren Versicherten, die in einem Betrieb eingearbeitet werden und deshalb einen verminderten Lohn erhalten, Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn sie die Voraussetzung der Beitragszeit nach Art. 8 AVIG erfüllen, wenn der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht (lit. b) und wenn die versicherte Person nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit rechnen kann (lit. c).
1.3 Die Vermittlung einer versicherten Person gilt nach Art. 90 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie in fortgeschrittenem Alter steht (lit. a), körperlich, psychisch oder geistig behindert ist (lit. b), schlechte berufliche Voraussetzungen hat (lit. c) oder bereits 150 Taggelder bezogen hat (lit. d). Diese Aufzählung ist abschliessend (BGE 112 V 252 Erw. 3c).
1.4 Die Einarbeitungszuschüsse müssen an strenge Voraussetzungen gebunden und begrenzt werden, damit sie weder Lohndrückerei noch Subventionierung von Arbeitgebern zur Folge haben (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 20 zu Art. 65-67 AVIG). Sie können nur gewährt werden, wenn die Vermittelbarkeit einer versicherten Person stark erschwert ist und eine arbeitsmarktliche Indikation vorliegt. Diese beiden Voraussetzungen sollen verhindern, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen. Allerdings ist es nicht Sache der Arbeits-losenversicherung, generell die durch die Einarbeitung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers entstandenen Kosten zu übernehmen, welche normalerweise jedem Arbeitgeber erwachsen (BGE 112 V 252 Erw. 3b; Kreisschreiben des Staatssekretariates für Wirtschaft seco über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, gültig ab 1. Januar 2000, J28 S. 141).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse hat, weil ihre Vermittlung auf Grund körperlicher Behinderung erschwert ist (Art. 65 AVIG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. a AVIV). Demgegenüber steht nach der Aktenlage fest und ist im Übrigen unbestritten, dass die Versicherte keine der in Art. 90 Abs. 1 lit. a, c und d AVIV geregelten (alternativen) Vorgaben erfüllt.
3.
3.1 Da die Beschwerdeführerin ihren Beruf als Köchin gemäss ihren Angaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass ihre Vermittlung wegen körperlicher Behinderung erschwert ist. Dies muss allerdings entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht abschliessend beurteilt werden, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt.
3.2 Dem in der Replik geschilderten Ausbildungsplan des E.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Betriebsleiter-Assistentin direkt ihrem Lebenspartner (Pächter) unterstellt wurde und vom 6. August 2007 bis 5. Februar 2008 eine Ausbildung zu absolvieren hatte. Dabei wurde ihr Einblick in die Organisation des Hotels, in die Hotel- und Personalplanung, Lagerung und Einkauf gewährt. In Anbetracht dieser vom Arbeitgeber geplanten betriebsinternen Schulung der Versicherten zur Kadermitarbeiterin in einem Hotelbetrieb, nimmt die Versicherte als direkt der Geschäftsführung unterstellte Assistentin eine für sie neue Funktion ein. Die Einarbeitung wurde nicht zufolge allfälliger körperlicher Leiden notwendig, sondern allein wegen der Entscheidung der Versicherten, eine (für sie) neue Beschäftigung an der Seite ihres Lebenspartners ausüben zu wollen.
3.3 Abgesehen davon sind im Ausbildungsplan zu einem grossen Teil Einführungen vorgesehen, die der Arbeitgeber jeder anderen neu angestellten Person in der für die Beschwerdeführerin vorgesehenen Funktion ebenfalls hätte gewähren müssen. Insofern handelt es sich um generelle Einarbeitungskosten, die normalerweise jedem Arbeitgeber erwachsen (vgl. Erw. 1.4 hievor).
3.4 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit dem E.___ ein Monatsgehalt von Fr. 4’000.- verabredete (Anstellungsvertrag vom 20. Juli 2007, Urk. 3/1). Zufolge des Arbeitsvertrags war damit der Bruttolohn während der Einarbeitung gemeint, während die Frage nach dem vorgesehenen AHV-Bruttolohn nach der Einarbeitung mit Fr. 4'400.- angegeben wurde. Nach Tabelle A1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 [LSE] betrug der monatliche Bruttolohn im privaten Sektor für Frauen mit Tätigkeit im Gastgewerbe, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3) Fr. 3’833.- (einschliesslich 13. Monatslohn). Für die Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Aufgaben (Anforderungsniveau 1) oder selbstständiger und qualifizierter Arbeiten (Anforderungsniveau 2) wurde durchschnittlich ein Monatsgehalt von Fr. 4’381.- (einschliesslich 13. Monatslohn) bezahlt. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2007 von 1,6 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2007) resultiert ein Jahresgehalt von Fr. 48'718.- (Anforderungsniveau 3) bzw. Fr. 55’759.- (Anforderungsniveau 1 und 2). Wird der Jahresanfangslohn der Versicherten von Fr. 52'000.- dem durchschnittlichen Jahreslohn des Anforderungsniveaus 3 (Fr. 48’718.-) gegenübergestellt, lässt sich feststellen, dass sie ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt. Es ist daher unwahrscheinlich, dass eine andere Person in der für die Beschwerdeführerin vorgesehenen Funktion im E.___ mehr verdienen würde. Solches wird denn auch nicht geltend gemacht. Selbst im Vergleich mit dem für die Verrichtung von Arbeiten des Anforderungsniveaus 1 oder 2 erzielten Jahreslohn (Fr. 55’759.-) fällt das Gehalt der Versicherten nach der Einarbeitungszeit von Fr. 57'200.- überdurchschnittlich aus. Auf Grund der gesamten Aktenlage kann daher das der Beschwerdeführerin vom E.___ gewährte Anfangsgehalt nicht als verminderter Lohn im Sinne von Art. 65 lit. b AVIG qualifiziert werden.
3.5 Einarbeitungszuschüsse können unter diesen Umständen nicht gewährt werden, wie dies die Verwaltung im Ergebnis zu Recht festgestellt hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).