Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 4. August 2008
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene H.___ meldete sich am 1. Juni 2007 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/15) und erhob am 15. Juni 2007 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 20. Juli 2007 verneinte die Arbeitslosenkasse Unia den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2007 wegen arbeitgeberähnlicher Stellung in der A.___ Ltd. in Grossbritannien, fehlender Beitragszeit und letztem Beschäftigungsstaat Grossbritannien (Urk. 7/9). Dagegen erhob der Versicherte am 12. September 2007 Einsprache (Urk. 7/2), welche die Arbeitslosenkasse am 1. Oktober 2007 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob H.___ am 9. Oktober 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Bejahung der Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. September 2007 (Urk. 1). Am 24. Oktober 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 schloss (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11), jeweils mit zahlreichen Aktualisierungen, an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 121 AVIG verweist in lit. a auf das FZA und die erwähnten Koordinierungsverordnungen (AS 2002 699 f.).
1.2 Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g). Sie enthält in Kapitel 6 des Titels III besondere Vorschriften für diese Leistungsart, insbesondere in Abschnitt 1 (Art. 67 f.) dieses Kapitels gemeinsame Bestimmungen (Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten; Berechnung der Leistungen), in Abschnitt 2 (Art. 69 f.) Vorschriften über Arbeitslose, die sich zur Beschäftigungssuche ins Ausland begeben, und in Abschnitt 3 (Art. 71) Bestimmungen in Bezug auf Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten.
Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben - darunter auch des Diskriminierungsverbots (insbesondere Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71) - ist es Sache des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V 214 Erw. 5.3).
1.3 Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2. Mai 1996 in die Schweiz ein und ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung bis zum 31. Oktober B.___ (Urk. 7/17). Als EU-/EFTA-Angehöriger fällt er sowohl unter den persönlichen als auch örtlichen Geltungsbereich der unter Erw. 1.1 und 1.2 erwähnten Vorschriften.
2.
2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 der V Nr. 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel. Soweit nicht die Artikel 14 bis 17, die vorliegend nicht anwendbar sind, etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes (Abs. 2): Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat (lit. a); eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbstständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt (lit. b).
2.2 Zuständig für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist in der Regel der letzte Beschäftigungsstaat. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die Beschäftigung gedauert hat. Es genügt, einen Tag gearbeitet zu haben, damit nicht mehr der Herkunftsstaat für die Leistungserbringung zuständig ist, sondern derjenige Staat, in dem während eines bestimmten Tages eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist. Ausschlaggebend ist weniger die Dauer der Beschäftigung, sondern der Umstand, dass für diese kurze Beschäftigung auch tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden (Rz B 32 des Kreisschreibens über die Auswirkungen des Abkommens über den freien Personenverkehr auf die Arbeitslosenversicherung 2004, KS-ALE-FPV).
2.3 Auf Aufforderung hin legte der Beschwerdeführer die Beitragsübersicht der Sozialversicherungsanstalt (SVA) vom 17. September 2007 ins Recht, aus der hervorgeht, dass in den Jahren 2004 bis Mai 2007 persönliche und Beiträge als Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitghebers eingefordert und teilweise auch bezahlt worden sind (Urk. 7/4-6 und Urk. 7/8). Somit gilt die Schweiz als letzter Beschäftigungsstaat, was zur Anwendung der schweizerischen Rechtsordnung führt.
3.
3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). Die Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 AVIG beschränkt sich nicht auf die Funktion eines reinen Kopfartikels, vielmehr legt er die sieben kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung fest (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 8 N 3). Das bedeutet, dass bei Fehlen auch nur einer der sieben Voraussetzungen ein Leistungsanspruch entfällt, umgekehrt ergibt sich daraus ein Leistungsanspruch bei Vorliegen aller Erfordernisse. Seit BGE 123 V 234 besteht für die arbeitgeberähnlichen Personen ein zusätzliches Erfordernis. Von ihnen wird für die Leistungserbringung die definitive Aufgabe ihrer Tätigkeit und Stellung im Betrieb verlangt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. A., S. 2210 Rz 98).
3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
3.3 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer (Abs. 2) in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder (lit. a) eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Abs. 3).
3.4 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3).
3.5 In Abweichung von Artikel 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gelten Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten (Art. 12 AVIG).
3.6 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
3.7 Gemäss Art. 31 Abs. 3 AVIG haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (lit. a), der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers (lit. b) und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (lit. c).
4. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. September 2007 (er hat einen Arbeitsvertrag bezüglich einer Beschäftigung per 1. Oktober 2007 ins Recht gelegt, Urk. 7/24).
Ihren ablehnenden Einspracheentscheid begründet die Beschwerdegegnerin mit der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers, welche im Handelsregister ausgewiesen sei (Urk. 2). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Beitragszeit sei erfüllt und Art. 31 Abs. 3 AVIG sei nicht anwendbar, weil die Arbeitszeit und der Arbeitsausfall mit dem Kaufauftrag zwischen dem Arbeitgeber (A.___ Ltd.) und den Kunden (C.___) übereinstimmten. Seine Ehegattin habe mit der Unternehmung nichts zu tun. Er sei seit dem 1. Juni 2007 nicht mehr Direktor der britischen Unternehmung, was durch die Bestätigung 288b des britischen Companies House belegt sei. Selbst wenn er weiterhin Direktor wäre, wäre es ihm unmöglich, die Entscheidungen der Unternehmung massgeblich zu beeinflussen, weil sein Bruder D.___ grundsätzlich das letzte Wort habe, er nur deswegen auch Direktor der Ltd. gewesen sei, weil dafür mindestens zwei Personen notwendig seien, er in der Schweiz Wohnsitz habe und nur D.___ die Möglichkeit gehabt habe, die Handelsregisteränderungen vorzunehmen (Urk. 1).
5. Mithin sind die (kumulativen) Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 AVIG zu prüfen.
5.1 Dem Beschwerdeführer war gemäss der nicht unterzeichneten Arbeitgeberbestätigung (Urk. 7/13) am 1. Dezember 2006 auf den 31. Mai 2007 gekündigt worden. Sein letzter Monatslohn hatte Fr. 10'886.40 betragen, und es liegt eine nicht unterzeichnete Gehaltsbestätigung für die Zeit von Januar bis Mai 2007 (Urk. 7/14) vor. Der Beschwerdeführer war als Direktor der A.___ Ltd. tätig, und der Vertrag mit dem Schweizer Kunden endete am 31. Mai 2007. Er meldete sich am 1. Juni 2007 überdies beim RAV zur Arbeitsvermittlung an. Mithin liegen die Voraussetzungen der ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit (i.V.m.) Art. 10 AVIG vor.
5.2 Ohne Weiteres ist auch die Voraussetzung eines anrechenbaren Verdienstausfalles im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG gegeben, nachdem ein Verdienstausfall und der Mindestarbeitsausfall vorliegen (Urk. 7/13) und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass ab dem 1. Juni 2007 (anderweitige) Lohn- und Entschädigungsansprüche bestehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG).
5.3
5.3.1 Das "Wohnen" in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben. Zweck dieses Erfordernisses ist es, die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen. Zwar verbietet es diese Zwecksetzung, die zu Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ergangene Rechtsprechung, wonach das Aufenthaltsprinzip bestimmte kurz- oder längerfristige Auslandaufenthalte zulässt, unbesehen auf Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG zu übertragen. Doch ist, wie schon aus dem in der Rechtsprechung verwendeten Ausdruck "gewöhnlicher Aufenthalt" folgt, auch im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht ein ununterbrochener tatsächlicher Aufenthalt im Inland erforderlich. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthaltes weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht. Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen B. vom 6. März 2006, C 290/03, Erw. 6.2 ff., mit Hinweisen).
5.3.2 Der Beschwerdeführer reiste am 2. Mai 1996 in die Schweiz ein und verfügt über eine bis zum 31. Oktober B.___ gültige Niederlassungsbewilligung (Urk. 7/17). Zwar bestehen weiterhin Verbindungen zu Grossbritannien, insbesondere ist dort offenbar der zweite Direktor der A.___ Ltd. bzw. der Bruder des Beschwerdeführers wohnhaft (Urk. 7/2), es gibt indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht die Schweiz gewesen wäre, mithin ist auch die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz erfüllt.
5.4 Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1959 fällt ohne Weiteres auch unter die altersmässigen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG.
5.5
5.5.1 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss indessen genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Der fehlende Nachweis des exakten Lohnes führt daher nicht automatisch zur Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, sondern kann gegebenenfalls auch erst bei der Festsetzung des massgebenden versicherten Verdienstes berücksichtigt werden (Urteil des EVG in Sachen K. vom 19. September 2006, C 96/06, Erw. 2 mit Hinweisen).
5.5.2 Ob der Beschwerdeführer den Nachweis der Erfüllung einer beitragspflichtigen Beschäftigung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 AVIG zu erbringen vermag, ist zweifelhaft, fehlt doch ein Arbeitsvertrag (Urk. 7/1 und Urk. 7/21) und ist der tatsächliche Lohnfluss aufgrund der Akten nicht nachgewiesen. Dieser Frage muss indessen nicht weiter nachgegangen werden, nachdem es an einer weiteren kumulativen Voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG fehlt (vgl. Erw. 5.7).
5.6 Aufgrund der Aktenlage ist ebenfalls fraglich, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Kontrollvorschriften gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 17 AVIG zu erbringen vermag, nachdem beispielsweise unklar bleibt, ob er persönliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen vermag. Vor dem Hintergrund der fehlenden Vermittlungsfähigkeit (vgl. Erw. 5.7) kann aber auch diese Frage offen gelassen werden.
5.7
5.7.1 Der in den Leistungsbereichen der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG), der Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 Abs. 3 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 AVIG) und der Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 2 AVIG) vorgesehene Ausschluss von der Anspruchsberechtigung für Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung ist im Bereich der Arbeitslosenentschädigung allgemein nicht kodifîziert. Für solche Personen hat das EVG mit BGE 123 V 236 indessen faktisch eine achte allgemeine Anspruchsvoraussetzung eingeführt. Bei solchen Personen, namentlich bei Mehrheitsaktionären und Betriebsinhabern, ist zu prüfen, ob in der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Umgehung der Vorschriften über die Arbeitslosenentschädigung und die Kurzarbeit zu erblicken ist und ob bei Weiterführung des "eigenen" Geschäftes die Vermittlungsfähigkeit überhaupt gegeben ist. Im Fall einer Liquidation der Unternehmung muss geprüft werden, ob eine Reaktivierung der Unternehmung wahrscheinlich ist. Wenn dem nicht so ist, ist abzuklären, ob und in welchem Umfang die Liquidationstätigkeit die Person daran hindert, voll- oder teilzeitlich einer Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen (Nussbaumer, a.a.O., S. 2263 Rz 275 mit Hinweisen).
5.7.2 Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer zumindest bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (Mit-)Direktor der A.___ Ltd. in Grossbritannien (Urk. 7/2 und Urk. 7/9). Die Ltd. ist strukturell vergleichbar mit der GmbH (www.wikipedia.org) und die Position des Beschwerdeführers als Direktor mithin ähnlich wie diejenige eines Geschäftsführers einer GmbH. Der Gesellschafter einer GmbH hat von Gesetzes wegen mangels anderslautender Regelung das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung (Art. 811 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR) und gilt daher als arbeitgeberähnliche Person. Nach der Rechtsprechung hat indessen eine arbeitgeberähnliche Person nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie endgültig aus der Firma ausgeschieden ist. Dieses Ausscheiden muss anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können. Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf abgestellt, ob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht worden ist. Diese Rechtsprechung dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch dem Anliegen, Missbräuche zu vermeiden: Solange jemand als arbeitgeberähnliche Person im Handelsregister eingetragen ist, ist im Allgemeinen anzunehmen, dass er jederzeit das Geschäftsvolumen der juristischen Person ausdehnen und sich damit ein entsprechendes Einkommen verschaffen könnte (Urteil des EVG in Sachen M. vom 12. Januar 2007, C 277/05, Erw. 3.3 f. mit Hinweisen).
Das Schreiben 288b "Terminating appointment as director or secretary", welches als Auftrag zur Beendigung der Direktoreneigenschaft per 1. Juni 2007 (Urk. 3/6) verstanden werden kann und wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Dokument nicht bezeuge, ob die Eingabe erfolgreich verlaufen sei, reicht für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beendigung der arbeitgeberähnlichen Stellung nicht aus. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 12. September 2007 (Urk. 7/2) - mithin rund drei Monate nach dem Schreiben 288b - in Bezug auf die arbeitgeberähnliche Stellung darauf hinwies, dass es unsinnig und kontraproduktiv wäre, (seitens der Beschwerdegegnerin) auf einer Austragung aus dem Handelsregister zu bestehen. Dies würde nur dazu führen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage wäre, einen IT-Vertrag anzunehmen, ohne eine fremde Zwischenfirma für das Payrolling zu involvieren oder der SVA die Selbständigkeit nachzuweisen (Urk. 7/2). Somit ist nach überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die A.___ Ltd. weiterhin besteht und der Beschwerdeführer dort ebenso noch leitende Funktion und damit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne hat.
5.8 Mangels Vorliegens der sieben (bzw. acht) kumulativen Voraussetzungen für die Bejahung der Anspruchsberechtigung und mangels Vorliegens einer im Sinne des FZA und seiner Verordnungen zu ahndenden Diskriminierung (vgl. Erw. 1.2) erkannte die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht auf Verneinung der Anspruchsberechtigung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).