Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2007.00363
AL.2007.00363

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 27. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Ackerstrasse 2, Postfach 770, 8180 Bülach
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. September 2007 den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit abgelehnt hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. Oktober 2007, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bean-tragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2007 (Urk. 6), die weiteren Rechtsschriften der Parteien (Urk. 11 und Urk. 17) sowie die weiteren Akten;
         in Erwägung, dass
hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden kann (Urk. 2),
der Beschwerdeführer sich am 10. Juni 2005 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Urk. 7/159) und die Frage strittig ist, ob er aufgrund seiner Zwischenverdiensteinkommen nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut die Erfüllung einer Beitragszeit nachweisen kann,
die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass die Beitragszeit knapp nicht erfüllt sei (Urk. 2), wobei sie zuletzt von einer Beitragsdauer von 11.935 Monaten ausging (Urk. 17),
der Beschwerdeführer demgegenüber sinngemäss geltend machte, dass er die Beitragszeit erfüllt habe (Urk. 1, Urk. 3/16, Urk. 11);
in weiterer Erwägung, dass
vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 10. Juni 2005 am 20. Juni 2005 erstmals wieder erwerbstätig war (Urk. 3/16, Urk. 7/155),
die Beschwerdegegnerin für die Periode vom 20. Juni 2005 bis 12. Juni 2007 eine Beitragszeit von 11.935 Monaten ermittelte (Urk. 18/2), was den Akten entspricht und nicht zu beanstanden ist (Urk. 7/151 ff., Urk. 7/134, Urk. 7/132, Urk. 7/120 ff., Urk. 7/122, Urk. 7/81, Urk. 7/99, Urk. 7/82, Urk. 7/76, Urk. 7/70, Urk. 17, Urk. 7/67, Urk. 7/13 ff., Urk. 7/52, Urk. 7/51 und Urk. 7/43),
diesbezüglich aber anzumerken ist, dass eine Abmeldung von der Arbeitsvermittlung, wie dies die mit Schreiben vom 4. September 2007 erfolgte rückwirkende Abmeldung per 12. Juni 2007 unterstellt (Urk. 7/35), nicht erfolgte, sondern der Versicherte offensichtlich vom RAV aus abgemeldet worden ist, obwohl er sich weiter um Arbeit bemühte (Urk. 7/33), zudem am 13. Juli 2007 zu einem Beratungsgespräch eingeladen wurde (Urk. 7/31), am 1. Juli 2007 infolge Terminproblemen ein neues Datum reklamierte (Urk. 7/29), und weiter auch die Formulare "Angaben der versicherten Person" sowie Zwischenverdienstbescheinigungen für die Monate Juni und Juli 2007 bei den Akten liegen (Urk. 7/22, Urk. 7/23, Urk. 7/42, Urk. 7/43),
vor diesem Hintergrund für die Berechnung der Beitragszeit als Enddatum nicht der 12. Juni 2007 angenommen werden kann, insbesondere da der Beschwerdeführer auch für die Zeit danach weiterhin erwerbstätig war (Urk. 7/43),
für die Zeitperiode vom 21. Mai bis 14. Juni 2007 (19 Tage) eine Beitragszeit von 0.887 Monaten resultiert, was unter Berücksichtigung der seit 20. Juni 2005 erzielten Beitragszeiten insgesamt eine solche von 12.029 ergibt, so dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit am 15. Juni 2007 erfüllt hat und dannzumal eine weitere Rahmenfrist für den Leistungsbezug hätte eröffnet werden müssen,
die Beschwerde somit in diesem Sinne gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist;


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. September 2007 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2007 die Beitragszeit erfüllt hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).