AL.2007.00365

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 30. Januar 2008
in Sachen
Y.___

 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Y.___, geboren 1972, meldete sich am 20. Oktober 2006 zur Stellenvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2006 (Urk. 10/19), nachdem er bereits in den Jahren 2000 (vgl. Urk. 10/27), 2002 (vgl. Urk. 10/43) und 2005 (vgl. Urk. 10/33) entsprechende Gesuche gestellt hatte. Mit Verfügung vom 21. November 2006 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2006 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 10/22). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 15), welche er mit Eingabe vom 30. November 2006 begründete (Urk. 13). Mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2007 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab (Urk. 10/1 = Urk. 2).
2.       Am 29. Oktober 2007 reichte der Versicherte einen Teil des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) sowie Arbeitgeberbescheinigungen (Urk. 3/1-3) ein und beantragte mit innert Frist nachgereichter Beschwerdebegründung die Aufhebung des Einspracheentscheides (Urk. 6 = Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2007, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (Urk. 9). Am 20. Dezember 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12). Der Beschwerdeführer reichte sodann am 28. Januar 2008 weitere Unterlagen ein (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese in englischer Sprache verfasst sei und damit ein Formfehler vorliege (Urk. 9 S. 2).
         Gemäss § 12 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 130 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) haben sich das Gericht und die Parteien der deutschen Sprache zu bedienen, sofern das Gericht keine Ausnahme gestattet. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde ist zwar in englischer Sprache verfasst, insgesamt jedoch gut verständlich. Aus der Eingabe gehen sowohl das Rechtsbegehren als auch die Begründung klar hervor, indem sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht einverstanden erklärt und diejenigen Arbeitseinsätze aufzählt, welche seiner Meinung nach für die Beitragszeit berücksichtigt werden müssen (Urk. 6). Die Beschwerdeschrift ist daher ausnahmsweise in englischer Sprache entgegenzunehmen.
2.       Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
         Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Beschäftigungen, welche vor oder nach dieser Rahmenfrist ausgeübt wurden, können dabei nicht berücksichtigt werden.

3.       Strittig ist, ob der Beschwerdeführer per 1. Juni 2006 die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten Dauer erfüllt hat.
         Die Beschwerdegegnerin verneinte dies im angefochtenen Einspracheentscheid mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe vom 1. Juni 2004 bis 31. Mai 2006 während insgesamt 3.119 Monate für die A.___ AG sowie B.___ AG gearbeitet und erfülle damit die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht (Urk. 10/1 S. 3).
         Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er sei nicht erst seit dem 1. Juni 2006 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet, sondern seit dem Jahre 2000. Er habe seit Januar 2004 immer wieder gearbeitet und sei der Meinung, dass er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 6).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer beantragte ab dem 1. Juni 2006 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/19 Ziff. 2), so dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 31. Mai 2006 festlegt wurde (Urk. 10/1 S. 3). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anstellungen in diesen Zeitraum fielen und er innerhalb dieser Rahmenfrist genügend Beitragszeit vorweisen kann. Arbeitsverhältnisse, welche vor dem 1. Juni 2004 endeten oder nach dem 31. Mai 2006 angetreten wurden, sind für den Anspruch ab 1. Juni 2006 nicht zu berücksichtigen (vgl. vorstehend Erw. 2).
4.2     Von Dezember 2003 bis März 2004 arbeitete der Beschwerdeführer bei der C.___ AG (Urk. 10/44, Urk. 13/5). Dieses Arbeitsverhältnis betrifft die Zeit vor der vorliegend zu beurteilenden Rahmenfrist und ist daher nicht zu berücksichtigen.
         Ebenso fallen die Anstellungen vom 6. Juni bis 28. Oktober 2006 bei der D.___ AG (Urk. 10/4, Urk. 13/6), vom 15. bis 30. März 2007 bei der E.___ AG (Urk. 3/2 = Urk. 13/11), am 15. Februar 2007 bei der F.___ AG (Urk. 3/1 = Urk. 13/10) sowie vom 18. bis 19. September 2007 bei der B.___ AG (Urk. 13/9 S. 2 Ziff. 16) ausser Betracht, da diese erst nach Ablauf der Rahmenfrist am 31. Mai 2006 angetreten wurden. Für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsverhältnis seit 1. Juli 2006 bei der G.___ (Urk. 6) liegen nur teilweise Unterlagen vor (Urk. 3/3, Urk. 10/5, Urk. 13/2-3, Urk. 13/7-8). Wie lange der Beschwerdeführer bei der G.___ tatsächlich beschäftigt war, kann indessen offen bleiben, nachdem der Beschwerdeführer die Stelle auch nach seinen eigenen Ausführungen erst nach Ablauf der Rahmenfrist für die Beitragszeit angetreten hatte (Urk. 6).
4.3     Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bei der A.___ AG sowie vom 30. April 2005 bis 12. April 2006 bei der B.___ AG gearbeitet (Urk. 6). Bei diesen Arbeitgebern handelt es sich um Vermittlungsbüros von Temporärstellen, so dass die Besonderheiten von temporären Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen sind. Typischerweise wird dabei zunächst ein Rahmenvertrag abgeschlossen, der die grundsätzlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt, wobei im Regelfall der typischen Temporärbeschäftigung weder eine Pflicht der Temporärorganisation, eine Beschäftigung anzubieten, noch eine Pflicht des Arbeitnehmers, eine angebotene Arbeit auch anzunehmen, besteht (vgl. dazu Rehbinder, Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, S. 197 Rz. 420). Erst wenn der Arbeitnehmer eine ihm angebotene Arbeit akzeptiert, wird zwischen denselben Vertragsparteien ein individueller Arbeitsvertrag - der Einsatzvertrag - abgeschlossen, woraufhin der Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb tätig wird. Entsprechend sind Temporärorganisationen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6) - auch nicht zur Mitteilung verpflichtet, wenn keine Arbeit angeboten werden kann. Für die Bestimmung und insbesondere für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses ist bei solchen Vertragsverhältnissen auf den Einsatzarbeitsvertrag abzustellen (vgl. dazu Rehbinder, Berner Kommentar VI/2/2/1, N 16 zu Art. 319 OR; Streiff/von Kaenel, 5. Auflage, 1993, N 20 zu Art. 319 OR; je mit Hinweisen). Damit sind beschäftigungslose Zeiten als ausserhalb des Beschäftigungsverhältnisses liegend zu betrachten und nur die Zeiten eines konkreten Einsatzes an die Beitragszeit anzurechnen.
         Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, wonach keine solchen typischen Temporärarbeitsverhältnisse vorgelegen hätten, namentlich liegt ein Einsatzvertrag der B.___ AG vom 29. April 2005 bei den Akten (Urk. 10/42 S. 3). Zwar wurde in der Arbeitgeberbescheinigung der B.___ AG vom 7. August 2006 eine Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 30. April 2005 bis zum 12. April 2006 angegeben (Urk. 10/29 Ziff. 2), massgebend für die Beitragszeit ist jedoch nicht die Dauer dieses Rahmenvertrages, sondern diejenige der beitragspflichtigen Beschäftigungen. Gemäss dieser Arbeitgeberbescheinigung arbeitete der Beschwerdeführer vom 30. April bis zum 15. Juli 2005 sowie vom 3. bis 12. April  2006 (Urk. 10/19 Ziff. 18) und damit innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Dass die B.___ AG in der Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Januar 2008 bezüglich des Arbeitseinsatzes im Jahre 2005 eine Beschäftigungszeit vom 25. April bis 11. Juli 2005 angab (Urk. 13/9 S. 2), vermag daran nichts zu ändern, da sich aus dem beigelegten Stundenzettel klar eine Beschäftigung vom 30. April bis 15. Juli 2005 ergibt (Urk. 13/9 S. 5). Ebenfalls in den massgebenden Zeitraum fällt sodann die Beschäftigung durch die A.___ AG vom 8. bis zum 12. Mai 2006 (Urk. 10/28 Ziff. 1, Urk. 13/4).
4.4     Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt laut Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV, als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Die Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256).
         Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer daher für die Beschäftigung bei der B.___ AG vom 30. April bis zum 15. Juli 2005 zwei Monate (Mai und Juni) sowie einen Werktag im April und elf Werktage im Juli anzurechnen, was insgesamt zwei Monate und 17 Kalendertage ergibt (12 Werktage x 1.4). Beim zweiten Einsatz bei der B.___ AG vom 3. bis 12. April 2006 erarbeitete der Beschwerdeführer sodann eine Beitragszeit im Umfang von elf Kalendertagen (8 Werktage x 1.4) und bei seinem Einsatz für die A.___ AG eine solche von sieben Kalendertagen (5 Werktage x 1.4). Insgesamt erreichte der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist somit eine Beitragszeit von zwei Monaten und 35 Kalendertagen bzw. drei Monaten und fünf Tagen.

5.       Die Verneinung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers infolge fehlender Beitragszeit und damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2007 erweisen sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13/1-17
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).