AL.2007.00367

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 27. Mai 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende
Walchestrasse 19, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1977, war vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2005 im Wohn- und Pflegezentrum A.___, I.___, als Küchenmitarbeiter tätig (Urk. 10/11/5-5). Sodann arbeitete er vom 1. Januar bis 31. März 2006 bei der B.___ GmbH, C.___, und vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 im D.___ Hotel E.___ als Hilfskoch (Urk. 10/11/1-4). Am 10. Oktober 2006 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/10/1) und stellte am 13. November 2006 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/9/4).
1.2 Am 15. Juni 2007 verfügte die Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, die definitive Zulassung des Versicherten zum Qualifikationsverfahren nach Art. 32 der Berufsbildungsverordnung (BBV; Urk. 10/8/6). Dieser meldete sich am 26. Juni 2007 zur im Sommer 2009 stattfindenden entsprechenden Lehrabschlussprüfung an (Urk. 10/8/2) und stellte gleichentags beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ein Gesuch um Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen (Urk. 10/8/1). Dieses Gesuch wies das AWA mit Verfügung vom 26. Juli 2007 ab und teilte dem Versicherten mit, sein Gesuch werde als Kursgesuch bearbeitet (Urk. 3/1). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 11. September 2007 (Urk. 3/5) wies das AWA mit Entscheid vom 5. Oktober 2007 ab und verneinte gleichzeitig einen Anspruch des Versicherten auf Bewilligung eines Kursbesuches (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2007 erhob der Versicherte am 29. Oktober 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2007 (Urk. 6) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Am 23. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
3. Anlässlich der Referentenaudienz vom 24. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Rechtslage erläutert.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
         Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
         a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
         b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
         c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
         d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
         Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:
         a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
         b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
1.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert. Ein Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen besteht in der Regel nur, wenn die um Leistung ersuchende Person arbeitslos oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht ist und ihr keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann. Diese Voraussetzung muss voraussichtlich während der Dauer der Vorkehren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Aufl., Basel 2007, Rz 656).
1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 274 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 2005 S. 282 Erw. 1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 Erw. 1b).
1.4 Die Arbeitslosenversicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, die mindestens 30 Jahre alt sind und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (Art. 66a Abs. 1 AVIG). In begründeten Fällen kann die Ausgleichsstelle eine Abweichung von dieser Ausbildungsdauer und Altersgrenze bewilligen (Art. 66a Abs. 2 AVIG). Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht (Art. 66a Abs. 4 AVIG).
1.5 Im Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) vom 1. Januar 2008 (KSE-AMM) wird der Zweck und Geltungsbereich der Ausbildungszuschüsse wie folgt umschrieben: Damit soll Versicherten, die über 30 Jahre alt sind, das Nachholen einer Grundausbildung oder die Anpassung ihrer schon erworbenen Ausbildung an die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes ermöglicht werden (Ziff. F1 KSE-AMM). Ausbildungszuschüsse können jedoch nur gewährt werden, wenn zwischen dem Versicherten und dem Arbeitgeber (Lehrmeister) ein Lehrvertrag oder ein gleichwertiger Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde. Dieser muss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) oder dem jeweiligen kantonalen Recht entsprechen und vom Versicherten und dem zukünftigen Lehrmeister unterzeichnet sein (Ziff. F14 KSE-AMM). Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kommt auch die Ausrichtung von Zuschüssen bei einer Teilzeitanstellung in Frage (Nussbaumer, a.a.O., Rz 753).
1.6 Nebst den persönlichen Voraussetzungen (Alter und Ausbildungsstand) verlangt die Arbeitslosenversicherung für die Gewährung von Ausbildungszuschüssen somit einen Ausbildungsvertrag als sachliche Voraussetzung. Auch Versicherte, die nicht über eine ausreichende Schulbildung verfügen, um eine Berufslehre anzutreten und deshalb eine Anlehre absolvieren, müssen einen Ausbildungsvertrag vorlegen können, damit ihnen Ausbildungszuschüsse gewährt werden (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Diss. Zürich 2006, S. 137 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist seit 13. August 2007 bei der F.___ Group angestellt und arbeitet als Hilfskoch und Chauffeur im Personalrestaurant G.___, H.___. Er erzielt einen Lohn von Fr. 1'800.-- für ein 50%iges Pensum (Urk. 3/9), was über einem üblichen Lehrlingslohn liegt. Bei diesem Vertrag handelt es sich unzweifelhaft nicht um einen Ausbildungsvertrag mit einem Lehrbetrieb, wie dies auch der Beschwerdeführer in seinem Gesuch einräumte (vgl. Urk. 3/2 S. 1). Damit fällt nach dem Gesagten eine Gewährung von Ausbildungszuschüssen ausser Betracht (vgl. zum Erfordernis des Lehrlingslohns auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, heute Bundesgericht, in Sachen K. vom 18. November 2003, C 280/02, Erw. 4).
2.2 Das Anliegen des Beschwerdeführers kann sodann nicht als Kursgesuch betrachtet werden, da er eine Grundausbildung und keinen Kurs im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn anstrebt. Grundausbildungen sind jedoch - mit Ausnahme der Ausbildungszuschüsse, die vorliegend nicht gewährt werden können - nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
2.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels Ausbildungsvertrag keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungszuschüssen hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Unia, Winterthur
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).