AL.2007.00378

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 28. April 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Rechtsanwalt Roland Zahner
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Zentralverwaltung Zürich
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1965, war vom 17. Oktober 1991 bei der B.___ in der Abteilung Packerei im Bereich Biscuitverpackung tätig, bis sie selber das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2002 auflöste (Urk. 8/61). Ab 13. Januar 2003 stand die Versicherte in einem Anstellungsverhältnis mit der C.___, welches durch Kündigung der Versicherten per 15. Februar 2004 endete (Urk. 8/57 Ziff. 2, Ziff. 10, Urk. 8/60). In der Folge arbeitete die Versicherte in einem befristeten Arbeitsverhältnis vom 16. Februar 2004 bis 30. November 2004 teilzeitlich im Umfang von 80 % als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst des Kantonsspital E.___ (Urk. 8/50 Ziff. 1-3, Ziff. 5-6, Ziff. 10, Urk. 8/53-55). Am 10. November 2004 stellte die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2004 (Urk. 8/49 Ziff. 2).
1.2     Mit Verfügung vom 9. Februar 2005 (Urk. 8/45) ordnete das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) F.___ zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit den Besuch des Kurses „Standortbestimmung C” an, den die Versicherte besuchte (Urk. 8/41, Urk. 8/44).
         Die Versicherte besuchte vom 6. Juni bis 31. Dezember 2005 ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB), das in der Folge bis am 5. März 2006 verlängert wurde, und erhielt in dessen Rahmen einen Einzeleinsatzplatz im Kantonsspital E.___ (Urk. 8/26 = Urk. 8/27, Urk. 8/33-34). Vom 1. März bis 31. Mai 2006 war die Versicherte sodann vollzeitlich als Mitarbeiterin Bettenreinigungszentrale beim Kantonsspital E.___ befristet angestellt (Urk. 8/25), worauf sie per 28. Februar 2006 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Urk. 8/24).
1.3     D.___, die Tochter der Versicherten, wurde vom 22. August 2005 bis 21. August 2006 im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme einem „MotSemester transit (ohne ALE)/13 für Nichtanspruchsberechtigte bei der Arbeitslosenversicherung” zugewiesen (Urk. 8/22 = Urk. 3/3).
         Die Versicherte wandte sich mit Schreiben vom 2. Mai 2007 (Urk. 8/21 = Urk. 3/4) an die Arbeitslosenkasse Unia (nachfolgend: Unia), da ihr im Zeitraum vom September 2005 bis und mit Februar 2006, als ihre Tochter ein Motivationssemester besucht habe, keine Kinderzulagen ausbezahlt worden seien, weshalb auf die entsprechenden Abrechnungen zurückzukommen und ihr die Kinderzulagen nachzuzahlen seien. Die Unia argumentierte in ihrem Schreiben vom 22. Mai 2007 (Urk. 8/20 = Urk. 3/5), das Motivationssemster gelte als Eingliederung in den Arbeitsmarkt und nicht als Ausbildung, weshalb für Meltem keine Ausbildungszulagen auszuzahlen seien. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 (Urk. 8/17 = Urk. 3/6) verlangte die Versicherte erneut die Auszahlung der geforderten Ausbildungszulagen.
1.4     Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 (Urk. 8/11 = Urk. 3/7 ) verneinte die Unia einen Anspruch auf Ausbildungszulagen für den Zeitraum vom September 2005 bis Februar 2006. Die dagegen am 23. August 2007 eingereichte Einsprache der Versicherten (Urk. 8/3 = Urk. 3/8) wies die Unia mit Entscheid vom 8. Oktober 2007 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. November 2007 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die Ausbildungszulagen für den Zeitraum ab September 2005 bis und mit Februar 2006 nachzuzahlen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2007 (Urk. 7) schloss die Unia auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 29. November 2007 geschlossen wurde (Urk. 10).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1     Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2     Die arbeitslose Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 1 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden. Der Zuschlag für die Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem der Versicherte wohnt (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
         Nach § 8 Abs. 3 des Kinderzulagengesetzes (KZG) besteht der Anspruch für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.
1.4     Als Beschäftigungsmassnahmen gelten unter anderem Motivationssemester für Versicherte, die nach Abschluss der schweizerischen obligatorischen Schulpflicht einen Ausbildungsplatz suchen (Art. 64a Abs. 1 lit. c AVIG).
1.5     Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff Ausbildung im Sinne der früheren Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; in Kraft bis 31. Dezember 1996) nicht nur die Ausbildung im Hinblick auf einen bestimmten Berufsabschluss (Berufsausbildung im engeren Sinne), sondern auch die Vorbereitung auf eine Tätigkeit ohne Berufsabschluss und die Ausbildung, die vorerst nicht auf einen bestimmten Beruf gerichtet ist, sei es, dass sie die allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bildet, sei es, dass es sich um eine Allgemeinausbildung handelt, wie z.B. die Eidgenössische Maturität (BGE 108 V 56 Erw. 1c). Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat (BGE 108 V 54 Erw. 1a).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob das von der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte der Stadt G.___ als AVIG-Massnahme angebotene MotSemester transit, welches die Tochter der Beschwerdeführerin ab dem 22. August 2005 besucht hat, als Ausbildung im Sinne der zitierten Rechtsprechung (und der Ziff. 3356 ff. der Wegleitung über die Renten, RWL, des Bundesamtes für Sozialversicherungen) anzuerkennen ist.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung von Ausbildungszulagen damit, dass ein Motivationssemester rechtsprechungsgemäss keine Ausbildung, sondern eine Massnahme für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt und somit eine Beschäftigungsmassnahme darstelle (Urk. 2 S. 1, Urk. 7 S. 1).
2.3     Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, das Motivationssemester entspreche einer Bildungsmassnahme, welche auf das Finden einer auf die persönlichen Fähigkeiten zugeschnittenen, realisierbaren Lehrstelle gerichtet sei. Beim Motivationssemester handle es sich nicht um ein Absitzen und Abwarten auf eine Lehrstelle, sondern es werde systematisch ein beruflicher Werdegang angestrebt. Das von ihrer Tochter absolvierte Motivationssemester mit Blick auf die Wahl eines künftigen Berufs weise einen rechtsgenügenden Ausbildungsanteil auf und habe die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel (Urk. 1 S. 5).

3.       Vorab sei bemerkt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung von Ausbildungszulagen für den Zeitraum von September 2005 bis Februar 2006 erstmals mit Schreiben vom 2. Mai 2007 (Urk. 8/21), mithin nicht innert dreier Monate nach Ablauf der Kontrollperiode am 31. September 2005, geltend machte. Ihr Anspruch auf Ausrichtung der Ausbildungszulagen ist somit zufolge verspäteter Geltendmachung verwirkt.

4.
4.1     Dem Informationsblatt für das Motivationssemester „transit“ ist zu entnehmen, dass sich das Programm an Schulabgängerinnen und Schulabgänger ohne Lehrstelle richtet (Urk. 3/9). Das Angebot umfasst das Sammeln von Arbeitserfahrung in einem der transit-Betriebe (8 Std./Tag), Kurse in Deutsch, Mathematik und Allgemeinbildung, eine Abklärung der beruflichen Fähigkeiten und Interessen, die Unterstützung bei Bewerbungen sowie die Hilfe bei der Suche nach Schnupperlehren.
4.2     Das Programm entspricht damit in Inhalt, Ausgestaltung und Zielsetzung einem „Motivationssemester“, wie es in Teil H des ab dem 1. Januar 2006 gültigen Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) über die Arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) unter dem Titel „Motivationssemester (Programme zur vorübergehenden Beschäftigung von Schulabgängern; semo)“ umschrieben worden ist. Dort wird im Abschnitt „Ziel der Massnahme“ präzisiert, dass sich die Massnahme aus einem Beschäftigungs- und einem Ausbildungsteil zusammensetzt und den jugendlichen Arbeitslosen die Wahl eines Bildungsweges ermöglichen soll.
4.3     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 5. November 2001 (I 176/01) erwogen hat, ist unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze festzustellen, dass die an einem Motivationssemester Teilnehmenden keine Ausbildung im Hinblick auf einen bestimmten Berufsabschluss durchlaufen und sich auch nicht auf eine Tätigkeit ohne Berufsabschluss vorbereiten; sie kommen weder in den Genuss einer Ausbildung, die eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bildet, noch handelt es sich um eine Allgemeinausbildung. Ausserdem ist diese Massnahme nicht darauf gerichtet, die Teilnehmenden systematisch auf eine künftige Erwerbstätigkeit vorzubereiten (I 176/01 Erw. 5b).
         Im Unterschied zu den anderen arbeitsmarktlichen Massnahmen streben die Motivationssemester nicht die Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt an, sondern die Eingliederung in eine erste berufliche Laufbahn (in Form einer Lehre oder in einer anderen angemessenen Form; Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen, Diss., Zürich 2006, S. 114 f.). So beabsichtigt denn auch die arbeitsmarktliche Massnahme MotSemester transit, die Suche nach einem beruflichen Werdegang zu erleichtern und eine bessere soziale Integration sicherzustellen. Im Bereich der Bildung und der Qualifikation bereiten die Motivationssemester auf die Berufsschule vor, was vorliegend mit Kursen in Deutsch, Mathematik und Allgemeinbildung erreicht werden soll. Es wird also weder eine Ausbildung im Hinblick auf einen bestimmten Berufsabschluss durchlaufen noch auf eine Tätigkeit ohne Berufsabschluss vorbereitet. Durch den Erwerb von spezifischen Kenntnissen im jeweiligen Praktikumsbetrieb sollen zusätzlich fachliche Kompetenzen vermittelt werden. Überdies erhielt die Tochter der Beschwerdeführerin durch gezieltes Bewerbungstraining sowie Hilfe bei der Suche nach Schnupperlehren individuelle Unterstützung und Begleitung bei der Suche eines Ausbildungsplatzes (vgl. hiezu Leu, a.a.O., S. 115). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass wie in einer Lehrlingsfirma gearbeitet wird (Urk. 3/9), überwiegt der Beschäftigungsaspekt eindeutig gegenüber dem Ausbildungsaspekt. Daraus folgt, dass diese Massnahme nicht unter den durch die hievor dargelegte Rechtsprechung definierten Begriff der Ausbildung fällt.
         Daran vermag auch die Einschätzung durch das seco vom 6. Dezember 2004 (Urk. 8/9 = Urk. 8/19 = Urk. 3/10) nichts zu ändern, wonach das semo als eine Bildungsmassnahme erscheine, was die Auszahlung von Ausbildungszulagen durch die Ausgleichskassen an die Eltern von Jugendlichen, die an einem Motivationssemester (semo) teilnehmen, ermöglichen soll.
         Es ist zwar richtig, dass mit dem MotSemester transit ein beruflicher Werdegang angestrebt wird, aber lediglich im Rahmen einer Eingliederung in eine erste berufliche Laufbahn und nicht im Sinne einer eigentlichen Ausbildung wie es die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 5). Insbesondere kann bei den angebotenen Kursen in Deutsch, Mathematik und Allgemeinbildung, die - wie es das seco ausführte (Urk. 8/9 S. 2) - Lücken im Schulwissen schliessen sollen, nicht von einem überwiegenden Ausbildungsteil gesprochen werden.
4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für den Zeitraum September 2005 bis Februar 2006 zu Recht verneint hat.
         Die gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2007 erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.


Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).