AL.2007.00392

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 13. August 2008
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1971, studiert an der Universität A.___ Publizistik, Soziologie und Kriminologie (Urk. 7/3 S. 1). Am 19. Oktober 2006 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/76) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2007 (Urk. 7/86 Ziff. 3).
Mit Verfügung vom 10. August 2007 (Urk. 7/24) verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 24. Juni 2007. Die dagegen am 9. September 2007 erhobene Einsprache (Urk. 7/26) hiess das AWA am 25. Oktober 2007 teilweise gut, indem es die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten vom 24. Juni bis 15. September 2007 verneinte und ab 16. September 2007 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 40 % bejahte (Urk. 7/40 = Urk. 2).
 
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. November 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Bejahung der Vermittlungsfähigkeit ab 24. Juni 2007 (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2008 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 21. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.2 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.3 Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen). Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) und BGE 125 V 58 Erw. 6a in fine mit Hinweisen) anzunehmen, oder nicht.
1.4 Nach der Rechtsprechung gelten nur diejenigen Studierenden als vermittlungsfähig, welche als eigentliche Werkstudenten bereit und in der Lage sind, einem dauerhaften (Voll- oder Teilzeit-) Erwerb nachzugehen (BGE 120 V 385; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Auflage, S. 2260 Rz 267). Dies sind Studierende, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit voll erwerbstätig gewesen sind, das Studium nebenbei absolvieren und weiterhin zu voller Erwerbstätigkeit bereit und im Stande sind. Nicht vermittlungsfähig sind hingegen Studierende, welche nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch (beispielsweise während der Semesterferien) eine Arbeit ausüben wollen (BGE 120 V 391 Erw. 4c/cc, 108 V 101 Erw. 2).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 24. Juni bis 15. September 2007. Diese Frage beurteilt sich prospektiv, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des ablehnenden Einspracheentscheids (am 25. Oktober 2007) entwickelt haben (BGE 120 V 385 Erw. 2). Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer neben seinem Studium dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte und somit grundsätzlich, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, als Werkstudent und demnach als vermittelbar gilt (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
2.2 Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer die für das Studium erforderlichen Semesterarbeiten nicht neben einer 50%igen Teilzeitstelle habe erledigen können. In der Zeit vom 24. Juni bis 15. September 2007 habe er demnach dem Studium den Vorzug vor der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit oder der Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen gegeben, weshalb die Vermittlungsfähigkeit während dieser Zeit zu verneinen sei (Urk. 2 S. 3 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei in der fraglichen Zeit stets vermittlungsfähig und bereit gewesen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Er habe darauf hingewiesen, dass er an angemessenen und verhältnismässigen Massnahmen teilnehmen werde, falls diese ihn nicht in seinem Studium behinderten. Es sei ihm im Juli und August 2007 absolut nicht möglich gewesen, einen der zugewiesenen Kurse zu besuchen. Zudem hätte dieser Kurs seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht verbessern können und die Teilnahme hätte ihm verunmöglicht, die Leistungsausweise für die geforderten Seminararbeiten zu erhalten. Dies hätte sein Studium um ein bis zwei Semester verzögert (Urk. 1 S. 1 ff).

3.
3.1 Anlässlich des Gespräches vom 8. Mai 2007 mit der zuständigen RAV-Beraterin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Sommer Semesterferien habe und bereit wäre, an einem „100%“ Coachingkurs teilzunehmen (vgl. Urk. 7/43). Am 11. Juni 2007 wurde notiert, der Beschwerdeführer könne diese Kurse während der Semesterferien vom 23. Juni bis 17. September 2007 besuchen, allerdings würde dies freiwillig erfolgen, da er nur zu 50 % bei der Arbeitsvermittlung angemeldet sei (vgl. Urk. 7/43). Am 11. Juni 2007 wurde er zum Besuch eines Kurses eingeladen (Urk. 7/74), von dem er sich jedoch mit Schreiben vom 13. Juni 2007 (Urk. 7/3) beziehungsweise 26. Juni 2007 (Urk. 7/8) abmeldete. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er befinde sich in der zeitintensivsten Phase des Semesters und müsse schriftliche Arbeiten einreichen, deren Abgabetermine einzuhalten seien (vgl. Auflistung der anstehenden Seminararbeiten vom 13. Juni 2007, Urk. 7/5). Um seine Studiendauer nicht noch weiter auszudehnen, könne er es sich momentan nicht leisten, einem zeitintensiven Job-Kurs den Vorzug zu geben (vgl. Urk. 7/8 S. 1 f.).
3.2 Der fragliche Kurs fand während 6 Wochen an 4 Tagen pro Woche von jeweils 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr statt (vgl. Urk. 7/74). Dies sind wöchentlich 28 Stunden, was bei einer 42-Stunden-Woche einem Pensum von rund 67 % entspricht. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich ursprünglich in einem Pensum von bis zu 60 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hatte (vgl. Urk. 7/86 Ziff. 3; siehe auch Urk. 7/33) und der Kurs lediglich 6 Wochen gedauert hätte, kann nicht von vornherein von einer lediglich freiwilligen Teilnahme (vgl. Urk. 7/43) gesprochen werden. Wie es sich damit verhält und ob die Teilnahme zumutbar gewesen wäre, kann jedoch offen gelassen werden, da die Nichtteilnahme keine der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hatte. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das Studium des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit erlaubt hätte.
3.3 Auf die Frage, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten der Beschwerdeführer mit dem Verfassen der Semesterarbeiten beschäftigt sei (Urk. 7/15 Ziff. 5), antwortete dieser, dies sei vom 24. Juni bis 15. September (2007) von Montag bis Freitag wie auch Samstag und Sonntag jeweils am Vormittag und Nachmittag der Fall. Für die Recherchearbeiten habe er sich an die Öffnungszeiten der Bibliotheken zu halten (Urk. 7/19 Ziff. 5). Weiter machte er geltend, sich der Arbeitsvermittlung jederzeit zur Verfügung zu stellen, nicht aber einem Kurs, der keine reelle Arbeit darstelle. Er würde jederzeit eine 50 % - Stelle antreten, sofern die Arbeitszeit die nötige Flexibilität biete und sein Studium nicht in einem unverantwortbaren Mass erneut behindere (Urk. 7/21 Ziff. 8, Ziff. 10).
3.4 Der Beschwerdeführer war vom 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2006, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, voll erwerbstätig (Urk. 7/77 Ziff. 1-2). Er galt bereits im Zeitpunkt dieser Erwerbstätigkeit als Werkstudent (vgl. Urk. 7/77 Ziff. 3) und hatte nach eigenen Angaben auch früher schon Semesterarbeiten zu schreiben, wies aber diesbezüglich darauf hin, dass er, wenn er dies nebenbei erledige, die Arbeiten nicht in der erforderlichen Qualität und unter Einhaltung der Abgabetermine verfassen könne. Indem er in der Vergangenheit zu seinem Nachteil der Erwerbsarbeit den Vorzug gegeben habe, habe er einige Studientermine verpasst. Dies habe sein Studium verlängert (vgl. Urk. 7/3 S. 2).
3.5 Zwar hat der Beschwerdeführer im Zeitraum Juni bis September 2007 insgesamt 43 Arbeitsbemühungen für Teilzeitstellen getätigt (Urk. 7/45-51) und sich demnach genügend - praxisgemäss sind 10 bis 12 geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode erforderlich - um zumutbare Arbeit bemüht. Aufgrund seiner Äusserungen kann jedoch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 131 V 481 f. Erw. 6) davon ausgegangen werden, dass er, hätte er zwischen dem 24. Juni und dem 15. September 2005 eine passende Stelle antreten können, seine vier anstehenden aufwändigen Semesterarbeiten (vgl. Urk. 7/5) verschoben hätte. Dies wäre einer erneuten Studienverlängerung gleichgekommen, die er ja aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen gerade hätte vermeiden wollen. Da er weiter in der fraglichen Zeit täglich zu 100 %, inklusive Wochenenden, mit seinen Semesterarbeiten beschäftigt war (vgl. Urk. 7/19 Ziff. 5), wäre die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit zusätzlich zu seiner zeitlichen Belastung nicht möglich gewesen, zumal äusserst fraglich ist, ob er für die wenige verbleibende freie Zeit in den Abend- und Nachtstunden eine solche Arbeit hätte finden können. Dies wirkt sich ebenfalls auf die Vermittlungsfähigkeit aus: Sind einem Versicherten bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, so muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden (Nussbaumer, a.a.O., S. 2259 Rz 266).

4.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitraum vom 24. Juni bis 15. September 2007 bereit und in der Lage gewesen wäre, eine geeignete Teilzeitstelle anzutreten. Seine Vermittlungsfähigkeit ist deshalb für diesen Zeitraum zu verneinen. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, GS Zürich City
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).