AL.2007.00411

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 31. Juli 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) mit Einspracheentscheid vom 12. November 2007 X.___ zur Rückerstattung von zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 6'370.45 verpflichtet hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Dezember 2007, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2008 (Urk. 5),

in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass die Arbeitslosenkasse die Bestimmungen über die Höhe des Taggelds (Art. 22 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]), den Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG), die Kompensationszahlungen (Art. 41a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]) sowie die Rückforderungen von Leistungen (Art. 95 AVIG in Verbindung mit Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) im Einspracheentscheid vom 12. November 2007 zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ab dem 10. Oktober 2005 bei der Y.___ einer Zwischenverdiensttätigkeit nachging und die Arbeitslosenkasse ihm den dabei monatlich erzielten Grundlohn von Fr. 3'450.- sowie den auf einen Monat entfallenden Anteil am 13. Monatslohn von Fr. 287.50, insgesamt also Fr. 3'737.50, als Zwischenverdienst anrechnete und ihm Differenzzahlungen nach Art. 41a Abs. 1 und 4 AVIV ausrichtete (Urk. 1, Urk. 2),
dass die Arbeitslosenkasse anlässlich einer internen Kontrolle feststellte, dass der Beschwerdeführer von der Y.___ Zulagen in Form von Sprachzulagen und sogenannten Scorecard-Boni bezog, und daraufhin die in den Kontrollperioden Dezember 2005 bis März 2007 angerechneten Zwischenverdienste korrigierte, was zu einer Rückforderung wegen zu Unrecht bezogener Differenzzahlungen führte (Verfügung vom 9. Mai 2007, Urk. 6/21),
dass strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer von der Y.___ erhaltenen Sprachzulagen und Scorecard-Bonuszahlungen von der Arbeitslosenkasse zu Recht als Zwischenverdiensteinkommen berücksichtigt wurden,
dass sich aus den Lohnabrechnungen der Y.___ ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Sprachzulagen monatlich und die Bonuszahlungen regelmässig ausbezahlt wurden (Urk. 6/22-40),
dass der Beschwerdeführer dazu geltend macht, dass die Sprachzulagen für den Einsatz von Fremdsprachen ausgerichtet worden seien, während die Scorecard-Bonuszahlungen als Entschädigung für die Verrichtung besonderer Aufgaben (Verrichtung von Schicht- und Sonntagsarbeit, besondere Kundenberatung, Eingrenzung und Behebung von Störungsfällen, Mitwirkung bei Promotionen, Einspringen bei Ausfällen an freien Tagen und positive Bewertungen durch Teilnehmer etc.) geleistet worden seien, und dass diese Zulagen nur für effektiv geleistete Arbeitstage bezahlt worden seien, nicht aber bei Abwesenheiten, und es im Ermessen der Arbeitgeber gestanden habe, ob und in welcher Höhe solche Zahlungen erfolgten, zumal die Leistung solcher Zahlungen im Arbeitsvertrag nicht geregelt gewesen sei, und dementsprechend kein Rechtsanspruch darauf bestanden habe (Urk. 1),
dass der Berechnung des Zwischenverdiensts grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen ist (Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung, Stand Januar 2007, Rz C125),
dass dazu neben dem Grundlohn auch der 13. Monatslohn, Bonuszahlungen und diejenigen Zulagen, welche die versicherte Person normalerweise erhält, gehören (erwähntes Kreisschreiben, Rz C2),
dass dementsprechend nicht massgebend ist, ob ein Rechtsanspruch auf solche Zulagen besteht, sondern ob sie normalerweise ausgerichtet werden, was bezüglich der Sprachzulagen und der Scorecard-Bonuszahlungen zweifellos der Fall ist,
dass die Arbeitslosenkasse die Sprachzulagen und Scorecard-Bonuszahlungen somit beim Zwischenverdienst zu Recht berücksichtigte, wobei sie diese richtigerweise bloss in jenen Monaten und in jenem Umfang anrechnete, in welchen der Beschwerdeführer diese auch wirklich erhielt,
dass die urspünglich fehlende Berücksichtigung der Sprachzulagen und Scorecard-Boni dazu führte, dass dem Beschwerdeführer von Dezember 2005 bis März 2007 insgesamt Fr. 6'758.50 zu viel an Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurde (Urk. 6/21/2, Urk. 10/1, Urk. 10/2),
dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres erlischt, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG),
dass die Rückerstattungsverfügung über Fr. 6'758.50 am 9. Mai 2007 erging (Urk. 6/21/1),
dass die Arbeitslosenkasse von den für die Monate Dezember 2005 bis März 2006 bezogenen Sprachzulagen und Scorecard-Bonuszahlungen spätestens am 28. April 2006 mit dem Eingang der Lohnabrechnung für den Monat April 2006, welche eine Korrektur für die Monate Januar bis März 2006 enthielt (Urk. 6/33), Kenntnis erhielt, weshalb - wie die Arbeitslosenkasse im Einspracheentscheid vom 12. November 2007 zu Recht feststellte - der Rückforderungsanspruch betreffend die in den Monaten Dezember 2005 bis März 2006 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 388.05 (Dezember 2005: Fr. 113.35, Januar 2006: Fr. 94.55, Februar 2006: Fr. 94.65, März: Fr. 85.50; Urk. 6/21/2, Urk. 10/1) im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Mai 2007 verjährt war,
dass der Arbeitslosenkasse zwar die Lohnabrechnung für den Monat April 2006 am 28. April 2006 zugestellt wurde, dass der Scorecard-Bonus für den Monat April 2006 indessen erst in der Lohnabrechnung für den Monat Mai 2006 abgerechnet wurde und diese bei der Arbeitslosenkasse am 30. Mai 2006 einging (Urk. 6/32), weshalb der Rückforderungsanspruch für die zu viel ausbezahlte Differenzzahlung für den Monat April 2006 im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung vom 9. Mai 2007 noch nicht verjährt war, was im Übrigen auch für den Rückforderungsanspruch hinsichtlich zu viel ausbezahlter Differenzzahlungen für die Monate Mai 2006 bis März 2007 gilt,
dass damit, wie die Arbeitslosenkasse im Einspracheentscheid vom 12. November 2007 zu Recht feststellte, ein Rückforderungsanspruch von insgesamt Fr. 6'370.45 (April 2006: Fr. 209.25, Mai 2006: Fr. 323.25, Juli 2006: Fr. 323.25, Juli 2006: Fr. 323.35, August 2006: Fr. 1'977.70, September 2006: Fr. 133.10, November 2006: Fr. 760.65, Dezember 2006: Fr. 570.45, Januar 2007: Fr. 608.50, Februar 2007: Fr. 380.30, März 2007: Fr. 760.65; Urk. 6/21/2) ausgewiesen ist,
dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die versicherte Person auf den Taggeldabrechnungen darauf hingewiesen wird, dass sie innert 90 Tagen schriftlich eine Verfügung verlangen könne, wenn sie mit dem Inhalt der Abrechnung nicht einverstanden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Urk. 1), zumal die Voraussetzungen für eine Rückerstattung in Art. 25 ATSG geregelt sind,
dass seine weiteren Einwendungen, er habe die Arbeitslosengelder in gutem Glauben empfangen und die Rückforderung würde zu einer grossen Härte führen (Urk. 1), im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind, sondern im Rahmen des Entscheids über das Erlassgesuch zu beurteilen sein werden,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist,


erkennt die Einzelrichterin:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).