Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2007.00412
AL.2007.00412

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Schwamendingenstrasse 10,
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 (Urk. 6/5) und bestätigendem Einspracheentscheid vom 15. November 2007 verneinte die Arbeitslosenkasse Unia einen Anspruch der A.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Oktober 2007 wegen Nichterfüllens der Beitragszeit und mangels Vorliegens eines Befreiungstatbestands (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 14. Dezember 2007 mit dem Rechtsbegehren, es sei unter Aufhebung des Einspracheentscheids die Versicherungsleistung der Arbeitslosenkasse zu erbringen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2008 wurde Abweisung beantragt (Urk. 5). Mit Verfügung vom 3. März 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits-losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG).
1.2     Beim Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG muss ein Kausal-zusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit vorliegen, wobei das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben muss (BGE 121 V 342 f. Erw. 5b). Ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG ist gegeben, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit besteht. In diesem Fall ist der erforderliche Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss des Versicherten, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mit begründet liegt (BGE 125 V 125 Erw. 2a, 121 V 344 Erw. 5c/bb, 119 V 55 Erw. 3b je mit Hinweisen; ARV 2002 Nr. 25 S. 176 Erw. 2).
2.      
2.1     In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zuletzt als B.___ vom 4. Januar 2001 bis 28. Februar 2006 gearbeitet hatte. Da die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 15. Oktober 2005 bis 14. Oktober 2007 lief, kann sie eine beitragspflichtige Beschäftigung von insgesamt 4,513 Monate nachweisen.
2.2     Während die Arbeitslosenkasse von einer Restarbeitsfähigkeit von 90 % ausgeht, weshalb kein Befreiungstatbestand gegeben ist, vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, sie sei gestützt auf den Bericht ihres Hausarztes zu 100 % arbeitsunfähig.
2.3     Aufgrund der umstrittenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit wurde im IV-Verfahren ein somatisches und ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben (vgl. Urteil von heute im Verfahren Nr. IV.2007.01371). Im Gutachten des Dr. med. C.___, Innere Medizin, vom 27. März 2006 wurde eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als B.___ von 80 - 100 % angegeben. Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Februar 2007 ergab eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Stellenverlusts zumindest teilweise arbeitsfähig war. Für die restliche Zeit innerhalb der Rahmenfrist hätte sie eine Erwerbstätigkeit in reduziertem Umfang aufnehmen können. Gründe, weshalb sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht hätte verwerten können, sind nicht ersichtlich (vgl. erwähntes Urteil im Verfahren Nr. IV.2007.001371). Demnach war die Versicherte krankheitshalber nicht an der Erfüllung der Beitragszeit gehindert, weshalb die Berufung auf den Befreiungstatbestand des Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG fehlgeht.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).