AL.2007.00420
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 25. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Werdstrasse 36, Postfach 8269, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene, bisher in U.___ wohnhaft gewesene Schweizerin X.___, kehrte am 8. November 2006 in die Schweiz zurück (Urk. 9/II/9). Am 17. November 2006 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/II/5/2). Am 23. November 2006 beantragte sie die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 17. November 2006 (Urk. 9/II/5/1). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab sie an, sie habe zuletzt bei der Firma I.___, U.___, gearbeitet, und zwar von April 2005 bis April 2006 (Urk. 9/II/5/1). Davor habe sie von Juli 2004 bis Februar 2005 bei einer Verkehrstechnik-Firma in U.___ gearbeitet.
Auf Aufforderung der Arbeitslosenkasse Unia, entsprechende Arbeitsgeber-bestätigungen einzureichen, legte die Versicherte eine Bestätigung der E.___ S.A., U.___, vom 20. September 2006 über eine Beschäftigung von Mai 2004 bis Januar 2005 vor (Urk. 9/II/21, Urk. 9/II/24). Im Weiteren hielt sie fest, dass sie eine Arbeitsbestätigung der Firma I.___ nicht beibringen könne, da es diese Firma nicht mehr gebe (Urk. 9/II/22, vgl. Urk. 13).
Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 verneinte die Arbeitslosenkasse den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. November 2006, da die Versicherte weder die Beitragszeit erfülle noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden könne (Urk. 9/II/6): Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. November 2004 bis 16. November 2006 könne die Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz nachweisen. Im Weiteren könne sie sich in dieser Zeit auch nicht über eine genügende Beschäftigung von 12 Monaten in U.___ ausweisen.
Dagegen erhob die Versicherte am 5. März 2007 Einsprache und reichte eine Bestätigung der A.___, U.___, vom 10. März 2007 über eine Beschäftigung vom 15. Februar 2006 bis 15. Oktober 2006 ein (Urk. 9/I/3, Urk. 9/II/19, vgl. Urk. 9/I/5).
Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2007 hielt die Arbeitslosenkasse an der Verfügung vom 13. Februar 2007 fest, da die Versicherte nach wie vor keine genügende Beschäftigung von 12 Monaten in U.___ nachgewiesen habe (Urk. 2). Aufgrund der Bestätigung der E.___ S.A. vom 20. September 2006 und der Bestätigung der A.___ vom 10. März 2007 sei für die massgebende Zeit vom 17. November 2004 bis 16. November 2006 lediglich eine Beschäftigung von insgesamt 11 Monaten nachgewiesen, welche sich aus der Beschäftigung bei der E.___ S.A. vom 17. November 2004 bis 15. Januar 2005 und aus der Beschäftigung bei der A.___ vom 15. Februar 2006 bis 15. Oktober 2006 zusammensetze.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 19. Dezember 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. November 2006 aufgrund ihrer Angaben zu überprüfen (Urk. 1). Mit der Beschwerde reichte sie erstmals eine Bestätigung der A.___ vom 17. April 2007 über eine Beschäftigung vom 15. Februar 2005 bis 15. Oktober 2006 ein (Urk. 3). In der Beschwerdeantwort schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 10. März 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 13). Die Arbeitslosenkasse liess sich nicht mehr vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e).
Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt hat.
Nach Art. 14 Abs. 3 AVIG sind Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung ausweisen können.
Unter entsprechender Beschäftigung ist eine Arbeitnehmertätigkeit von mindestens 12 Monaten zu verstehen (vgl. Ziffer B203 des Kreisschreibens des Seco über die Arbeitslosenentschädigung, KS ALE Januar 2007).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit - vom 17. November 2004 bis zum 16. November 2006 - eine genügende Beschäftigung von 12 Monaten in U.___ nachweisen und damit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann.
In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin neu vor, sie habe bei der A.___ vom 15. Februar 2005 bis 15. Oktober 2006 gearbeitet und führte als Beleg die mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung der Firma vom 17. April 2007 an (Urk. 1, Urk. 3, Urk. 13).
Darin bestätigte die Firma eine Beschäftigung vom 15. Februar 2005 bis Oktober 2006 (Urk. 3). Die damit in Widerspruch stehende frühere Bestätigung vom 10. März 2007 (über eine Beschäftigung vom 15. Februar 2006 bis Oktober 2006) erwähnte sie dabei nicht, so dass eine Erklärung für die widersprüchlichen Angaben fehlt (Urk. 9/II/19).
2.2 Wie aus dem eingangs angeführten Sachverhalt hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens über ihre in U.___ ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit - abgesehen von der Arbeit bei der E.___ S.A. - widersprüchliche Angaben gemacht:
Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 23. November 2006 hatte die Beschwerdeführerin noch eine von April 2005 bis April 2006 ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit bei der I.___ angeführt. Nachdem sie der Aufforderung der Arbeitslosenkasse, die entsprechende Arbeitgeberbestätigung einzureichen, nicht hatte nachkommen können, behauptete sie dann im Einspracheverfahren, sie sei vom 15. Februar 2006 bis 15. Oktober 2006 bei der A.___ angestellt gewesen. Nachdem die Einsprache erfolglos geblieben war, hat die Beschwerdeführerin nun mit der Beschwerde geltend gemacht, die Anstellung bei der A.___ habe vom 15. Februar 2005 bis Oktober 2006 gedauert.
Angesichts dieser Widersprüche sind die Angaben der Beschwerdeführerin über die in U.___ ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit, insbesondere über die Beschäftigung bei der A.___, nicht glaubhaft. Die entsprechenden Arbeitsbestätigungen der A.___ sind ebenfalls widersprüchlich, so dass ihnen bereits aus diesem Grund eine Beweiskraft abzusprechen ist. Damit hat die Beschwerdeführerin den Nachweis für die behauptete Arbeitnehmertätigkeit in U.___ - abgesehen von der Arbeit bei der E.___ S.A. - nicht erbracht.
2.3 Nach dem Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin für die hier massgebende Zeit lediglich über eine Beschäftigung in U.___ von 3 Monaten (Beschäftigung bei der E.___ S.A. vom 17. November 2004 bis 15. Januar 2005) ausweisen. Eine genügende Beschäftigung von 12 Monaten im Ausland ist somit nicht dargetan, so dass für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 3 AVIG kein Raum ist.
Die Arbeitslosenkasse hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. November 2006 damit zu Recht wegen fehlender Beitragszeit verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. November 2007 ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).