Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 19. März 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1987, absolvierte eine Malerlehre, welche er am 16. August 2007 abschloss (Urk. 9/3, Urk. 9/4/1). Am 30. August 2007 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 1. September 2007 an. Gleichzeitig gab er bekannt, dass er am 29. Oktober 2007 in die Rekrutenschule einrücken müsse (Urk. 9/2/1-2, Urk. 9/3, Urk. 9/5). Vom 17. bis 19. September 2007 und vom 8. bis 19. Oktober 2007 arbeitete er temporär als Maler (Urk. 9/7/1-2).
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 30. August 2007 (Urk. 9/11). Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 14. November 2007 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob M.___ mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 (Datum Eingang) beim AWA Beschwerde (Urk. 9/14/1). Dieses trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein und verwies den Versicherten an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 9/14/2). Mit Eingabe vom 9. Januar 2008 beziehungsweise mit verbesserter Eingabe vom 19. Januar 2008 gelangte der Versicherte schliesslich ans hiesige Gericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1, Urk. 5). Das AWA schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2007 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2007 erhob, erfolgte diese rechtzeitig. Dabei schadet es ihm nicht, dass er an das AWA und damit an eine unzuständige Stelle gelangte, zumal dieses die Beschwerde von Gesetzes wegen an das hiesige Gericht hätte überweisen sollen (Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Es kann daher offen bleiben, ob die Eingabe vom 9. Januar 2008 rechtzeitig innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde.
2.
2.1 Vermittlungsfähigkeit ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Der Arbeitslose ist laut Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. In der Regel gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, als nicht vermittlungsfähig (BGE 126 V 522 Erw. 3a, 123 V 217 Erw. 5a, je mit Hinweisen). In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 110 V 208 Erw. 1 mit Hinweisen; SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2b; ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b, 1990 Nr. 14 S. 84 Erw. 2a).
2.2 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv (BGE 120 V 387 Erw. 2 mit Hinweisen) und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (ARV 1992 Nr. 2 S. 74 f. Erw. 1b und 3, 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 3a).
3. Entscheidend für die Frage, ob der Beschwerdeführer vom 30. August bis 28. Oktober 2007 als vermittlungsfähig einzustufen ist, sind nicht in erster Linie sein Arbeitswille und seine Arbeitsbemühungen, sondern - wie in Erw. 2.1 dargelegt - vielmehr die Aussichten, von einem Arbeitgeber für die zur Verfügung stehenden Zeit von rund zwei Monaten angestellt zu werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht beziehungsweise das Bundesgericht hat in vergleichbaren Fällen mit der etwa selben möglichen Beschäftigungsdauer die zeitliche Verfügbarkeit durchwegs als zu kurz qualifiziert, als dass mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit mit einer Anstellung gerechnet werden könne (BGE 126 V 522 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 8. Februar 2001, C 400/00, Erw. 2b, in Sachen H. vom 6. Juli 2005, C 56/06, Erw. 2.2, und in Sachen H. vom 4. Oktober 2005, C 147/05, Erw. 2.2). Das AWA hat die Vermittlungsfähigkeit somit zu Recht verneint. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer effektiv temporär Stellen gefunden hat, zumal diese Beurteilung - wie in Erw. 2.2 dargelegt - prospektiv zu erfolgen hat. Die Chancen, für die relativ kurze Zeit eine Anstellung zu finden, waren objektiv gesehen noch dadurch verkleinert, dass der Beschwerdeführer erst vor kurzem die Lehre abgeschlossen hatte und - verständlicherweise - soweit ersichtlich ausschliesslich in seinem Tätigkeitsbereich als Maler Arbeit gesucht hat (vgl. Urk. 9/9).
Die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 30. August bis 28. Oktober 2007 ist demzufolge nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Es ist jedoch einzuräumen, dass dieses Ergebnis in Anbetracht der Pflicht zur Leistung von Militärdienst für den betroffenen Arbeitslosen unbefriedend ausfällt. Allfällige Abhilfe hat jedoch der Gesetzgeber zu schaffen (vgl. ARV 1998 Nr. 29 S. 160 Erw. 2 b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 4. Oktober 2005, C 147/05, Erw. 2.3).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Unia
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).