Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hauser
Umbricht Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 22, Postfach 2957, 8022 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende
Walchestrasse 19, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die A.___ ist eine eidgenössische Stiftung. Sie wurde im Januar 1995 gegründet und erbringt Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, wobei sie sich an den Aufgaben für die öffentliche Hand orientiert. Im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) bietet die Stiftung im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) respektive des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) und der Gemeinden Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) an. Der grösste Teil der Einnahmen der A.___ besteht aus den Beiträgen von Bund und Kanton Zürich an die arbeitsmarktlichen Massnahmen (vgl. Urk. 1 S. 5 Rz 8 mit Hinweis auf Urk. 3/5 S. 17).
1.2 Mit zwei Schlusszahlungsentscheiden vom 4. Dezember 2007 verfügte das AWA gestützt auf seine Zusicherungsentscheide, dass betreffend "Programm B.___" (im Folgenden: "Programm B.___" genannt) Kosten von Fr. 1'758'825.-- und betreffend "Programm C.___" (im Folgenden: "Programm C.___" genannt) Kosten von Fr. 3'064'802.-- anrechenbar seien, so dass das Guthaben zugunsten des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenkasse Fr. 101'175.-- (Programm B.___) beziehungsweise Fr. 115'198.-- (Programm C.___) betrage (Urk. 10/2 [= Urk. 2 von Prozess Nr. AL.2008.00016], 11/2 [Urk. 2 von Prozess Nr. AL.2008.00017]). Am 5. Dezember 2007 verfügte das AWA sodann gestützt auf interne Prüfungsberichte vom 4. Dezember 2007, dass die Beiträge für die Einsatzprogramme "___" auf Fr. 111'459.-- (AM-Nr. 506.04) beziehungsweise auf Fr. 50'054.-- (AM-Nr. 506.05) festgesetzt würden (Urk. 2, 9/2 [Urk. 2 von Prozess Nr. AL.2008.00015]).
1.3 Am 18. Januar 2008 liess die A.___ gegen die zwei Schlusszahlungsentscheide des AWA vom 4. Dezember 2007 und gegen die zwei Verfügungen vom 5. Dezember 2007 Beschwerde erheben, mit den Anträgen, in Abänderung der angefochtenen Entscheide seien die anrechenbaren Kosten auf Fr. 1'763'109.-- (Programm B.___; Urk. 10/1 S. 2) beziehungsweise auf Fr. 3'079'966.-- (Programm C.___; Urk. 11/1 S. 2) und die Beiträge "___" auf Fr. 112'680.-- (AM-Nr. 506.04; Urk. 2 S. 2) beziehungsweise auf Fr. 50'332.-- (AM-Nr. 506.05; Urk. 9/1 S. 2) festzusetzen. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin die Vereinigung der Verfahren beantragen (Urk. 1 S. 2 f., 9/1 S. 2 f., 10/1 S. 2 f., 11/1 S. 2 f.).
1.4 Das AWA beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2008 (Urk. 7, Urk. 9/7, Urk. 10/7, Urk. 11/7) Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 5. März 2008 (Urk. 12) vereinigte das hiesige Gericht die Prozesse Nr. AL.2008.00015, AL.2008.00016 und AL.2008.00017 in Sachen der Parteien mit dem Prozess Nr. AL.2008.00014 und führte sie unter dieser Prozessnummer weiter. Die Prozesse Nr. AL.2008.00015, AL.2008.00016 und AL.2008.00017 wurden als dadurch erledigt abgeschrieben. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin reichten unaufgefordert je eine Stellungnahme vom 3. April 2008 (Urk. 13) beziehungsweise vom 22. April 2008 (Urk. 15) ein. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 1 Abs. 3 AVIG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, das ATSG nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.
Gemäss § 1 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz des Kantons Zürich (EG AVIG) ordnet dieses Gesetz den Vollzug der Vorschriften des Bundes über die Arbeitslosenversicherung und regelt ergänzende kantonale Leistungen für bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr Anspruchsberechtigte. Beschwerdeinstanz für Verfügungen der kantonalen Amtsstelle, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Arbeitslosenkassen ist nach § 5 EG AVIG das Sozialversicherungsgericht.
1.2 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Dazu gehören gemäss Art. 64a f. AVIG Beschäftigungsmassnahmen. Als solche gelten nach Art. 64a Abs. 1 namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen, wobei solche Programme die Privatwirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren dürfen (lit. a), Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung (lit. b) sowie Motivationssemester für Versicherte, die nach Abschluss der schweizerischen obligatorischen Schulpflicht einen Ausbildungsplatz suchen (lit. c).
1.3 Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59c Abs. 1 AVIG begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen. Die Entscheidkompetenz über die Finanzierung einzelner arbeitsmarktlicher Massnahmen liegt bei den Kantonen. Gemäss Art. 81e Abs. 4 AVIV kann die Ausgleichsstelle die Entscheidkompetenz bei Beitragsgesuchen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die kantonale Amtsstelle übertragen.
Gemäss Art. 81d Abs. 1 AVIV treffen die zuständige Amtsstelle und der Veranstalter der Massnahme vor Beginn der kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahme eine Leistungsvereinbarung und unterzeichnen diese. Die Leistungsvereinbarung nennt die Parteien und regelt insbesondere Art und Betrag der Subvention, die gesetzlichen Grundlagen, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag, die Zielgruppen, Zielwert und Indikatoren, die Rechte und Pflichten der Parteien, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Vereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten (Abs. 2).
1.4 Gemäss Art. 64b Abs. 1 AVIG erstattet die Versicherung den Organisatoren die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen. Sie kann dabei die mit diesen Massnahmen erzielte Wirkung berücksichtigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Nach Art. 97 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV) gelten als anrechenbare Kosten der Durchführung einer Beschäftigungsmassnahme die Besoldung der mit der Organisation und der Leitung betrauten Personen (lit. a), die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen, Materialien und Lehrmittel (lit. b), die Prämien für die Berufsunfall- und Sachversicherung (lit. c), die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten (lit. d), die erforderlichen Kosten für Transporte und Reisen zum Einsatzort (lit. e) sowie die erforderlichen Projektierungs-, Kapital- und Raumkosten (lit. f).
Ergänzende Bestimmungen hat das Staatsekretariat für Wirtschaft Seco in Rz 15 des Kreisschreibens über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) vom Januar 2006 aufgestellt. Danach kann bezüglich der Beurteilung der Anrechenbarkeit von folgendem Grundsatz ausgegangen werden: Sämtliche effektiven Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages im Sinne der jeweiligen Leistungsvereinbarung stehen, gelten als anrechenbar.
2. Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist nicht strittig und ohne Weiteres gegeben. Auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen findet das ATSG nach Art. 1 Abs. 3 AVIG keine Anwendung, weshalb bei diesbezüglichen Streitigkeiten kein Einspracheverfahren im Sinne von Art. 52 ATSG durchzuführen ist. Entsprechende Verfügungen der kantonalen Amtsstelle können vielmehr direkt mittels Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht angefochten werden (§ 5 EG AVIG).
3
3.1 Mit den streitigen Schlusszahlungsentscheiden und Verfügungen vom 4. beziehungsweise vom 5. Dezember 2007 hat das AWA die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2006 in Rechnung gestellten Kosten für den Geschäftsbericht 2005 von total Fr. 42'835.25 - mit der Begründung, dass derart hohe Ausgaben für einen Geschäftsbericht für eine Anbieterin von Programmen für Arbeitslose und Ausgesteuerte auch mit Blick auf die entsprechenden Kosten anderer Anbieter nicht verhältnismässig seien - um die Hälfte gekürzt (Urk. 7 S. 2) und den gekürzten Betrag anteilsmässig bei den einzelnen Beschäftigungsprogrammen abgezogen (Urk. 8/8/10, 8/7/10, 8/6/13, 8/5/13).
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Kürzung zum Einen ein, das Erstellen eines Jahresberichts sei auch für eine gemeinnützige Stiftung eine Notwendigkeit. Bei erzielten Umsätzen von über 6 Millionen Franken im Jahr seien Kosten in der Höhe von Fr. 51'540.-- (Geschäftsbericht 2004) beziehungsweise von Fr. 42'835.-- (Geschäftsbericht 2005), die mithin deutlich weniger als 1 % des Umsatzes respektive der Projektkosten ausmachten, nicht als übertrieben zu qualifizieren (Urk. 1 S. 9 unten). Zum Anderen beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz. Das AWA habe seit 1995, also während rund zehn Jahren die entsprechenden Kosten als anrechenbar beurteilt, indem es die vorgelegten Budgets ohne Vorbehalte genehmigt und gestützt auf die Prüfungsberichte die entsprechenden Überweisungen vorgenommen habe (Urk. 1 S. 10). Die Beschwerdeführerin hält ferner fest, dass sie bis im Mai 2007, zumindest aber bis zum Erhalt des Schreibens des AWA vom 13. Dezember 2006, keinen Anlass gehabt habe, damit zu rechnen, dass das AWA seine bisherige Praxis ändern würde. Gestützt auf dieses Vertrauen habe sie die entsprechenden Dispositionen getroffen und im Jahr 2006 Aufträge für die Erstellung der Jahresberichte im Rahmen des bisherigen Umfangs erteilt (Urk. 1 S. 10 f.).
3.3 Demgegenüber stellt sich das AWA auf den Standpunkt, ein Fr. 42'835.-- teurer Geschäftsbericht sei für die Durchführung eines Programms nicht notwendig. Ein Bericht über den Verlauf eines Programms für Arbeitslose oder für Ausgesteuerte könne grundsätzlich in Form eines einige Seiten Text und Grafiken umfassenden Word/Excel-Dokuments erstellt werden. Zwar werde nicht bestritten, dass bei gewissen Programmanbietern, die Einsatzplätze vorwiegend in der Privatwirtschaft akquirierten, Geschäftsberichte gerechtfertigt sein mögen. Die entsprechenden Kosten müssten allerdings verhältnismässig und dem Zweck des Programms angemessen sein. Es sei klar, dass teure mehrfarbige Hochglanzdruckwerke, wie die von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen, diesen Rahmen sprengten. Der vom Programmanbieter erzielte Umsatz spiele in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle (Urk. 7 S. 3 Erw. 3). In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin angerufenen Vertrauensschutz legte das AWA dar, dass es an einer Vertrauensgrundlage mangle. Die in den Budgets jeweils ausgewiesenen Kosten seien immer sehr allgemein gehalten gewesen. Dass in den dort aufgeführten Beträgen sehr hohe Kosten für einen Geschäftsbericht enthalten gewesen waren, sei in keiner Weise ersichtlich gewesen. Dies gelte auch für die in der Vergangenheit von der Beschwerdeführerin eingereichten Detail-Kontoblätter. Dass unter der Rubrik "Werbedrucksachen eigene" exorbitante Kosten für einen Geschäftsbericht enthalten gewesen seien, habe das AWA nicht vermuten können und müssen, da nichts in den Buchungstexten darauf hingedeutet habe. Dasselbe gelte für die jährlich stattfindenden Prüfungen der Abrechnungen, die im Übrigen nur stichprobenweise erfolgten (Urk. 7 S. 3 f. Erw. 4). Schliesslich gelte es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren Ausführungen - nicht erst im Dezember 2006 erfahren habe, dass die Kosten für den Geschäftsbericht genauer durchleuchtet würden. Bereits in einem Schreiben des AWA vom 21. Oktober 2005 sei der Betrag von Fr. 41'456.60, der sich auf den Geschäftsbericht 2003 (Rechnungsjahr 2004) bezogen habe, hinterfragt worden. Damals sei aus den Detail-Kontoblättern erstmalig ersichtlich gewesen, dass Kosten für einen Geschäftsbericht angefallen waren. Das AWA habe dementsprechend reagiert und die Beschwerdeführerin angefragt, was es mit diesem Betrag auf sich habe. Diese habe somit spätestens in diesem Zeitpunkt (Oktober 2005), in welchem die Kosten für den Jahresbericht 2005 noch hätten beeinflusst werden können, gewusst, dass die Kosten für den Geschäftsbericht in Zukunft in dieser Grössenordnung nicht mehr akzeptiert würden und inskünftig angemessen sein müssten. Demnach sei keine Vertrauensgrundlage im Sinne des Vertrauensschutzes geschaffen worden (Urk. 7 S. 4 f. Erw. 5). Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres ausgewiesenen Reserve- und Entwicklungsfonds, des Stiftungskapitals, des Bilanzgewinns und der Reserven sowie des Gewinns möglich, den offenen Betrag für den Geschäftsbericht 2005 aus eigenen Mitteln zu tragen (Urk. 7 S. 5 f. Erw. 6).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die für das Rechnungsjahr 2006 angefallenen Kosten in der Höhe von Fr. 42'835.-- für den Geschäftsbericht 2005 (vollumfänglich) als anrechenbar zu gelten haben.
4.2 Vorab stellt sich die Frage, ob beziehungsweise inwieweit die geltend gemachten Kosten für den Geschäftsbericht für die Durchführung der arbeitsmarktlichen Massnahmen überhaupt notwendig sind (Art. 64b Abs. 1 AVIG) und damit zu den anrechenbaren Kosten gemäss Art. 97 AVIV gehören. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Stiftung ist und dass es dem Stiftungsrat obliegt, für die periodische Berichterstattung an die Aufsichtsbehörden in Form von jährlichen Tätigkeits- und Rechnungsberichten zu sorgen (vgl. Harold Grüninger, Basler Kommentar, 2. Auflage, N. 10a und N. 14 zu Art. 83 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]), kann jedenfalls nicht ohne Weiteres auf eine Anrechenbarkeit der Kosten für einen Geschäftsbericht geschlossen werden. Diese Frage muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, zumal sich das AWA bereit erklärt hat, die jährlich wiederkehrenden Ausgaben für den Geschäftsbericht - zumindest teilweise - als anrechenbare Kosten zu qualifizieren (vgl. Urk. 8/5/1).
4.3 Dem AWA ist insofern zuzustimmen, als die geltend gemachten Kosten von Fr. 42'385.-- für den Geschäftsbericht 2005 der Beschwerdeführerin sowohl absolut gesehen als auch relativ betrachtet - das heisst mit Blick auf Kosten von nahezu Fr. 30.-- pro Stück bei total circa 1'500 gedruckten Exemplaren (Geschäftsbericht 2003: 1'500 Exemplare [Urk. 8/9/11/5/5]; Geschäftsbericht 2004: 1'575 Exemplare [Urk. 8/9/11/5/24]) - als unverhältnismässig und unangemessen erscheinen. Insbesondere ist - wie das AWA ebenfalls zu Recht rügt (Urk. 7 S. 3) - auch nicht ersichtlich, dass mehrfarbige mit zahlreichen - zum Teil grossformatigen - Fotos und Grafiken ausgestatte und auf hochwertiges Papier gedruckte Geschäftsberichte (vgl. Jahresbericht 2006 [Urk. 8/5 "zu Akt. 10"]) für die Beschwerdeführerin eine Notwendigkeit darstellen sollten. Diese Auffassung wird bestätigt durch die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie keine Kosten in diesem Umfang für die Erstellung eines Jahresberichts veranlasst hätte, wenn sie nicht auf vollumfängliche Kostenübernahme vertraut hätte (Urk. 1 S. 12 Rz 35). Ebenfalls gegen die Notwendigkeit eines derart aufwendigen Geschäftsberichts spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Praxisänderung des AWA, soweit sie die Rechnungen der Jahre 2008 und später betreffen, akzeptiert hat (vgl. Urk. 1 S. 12 Rz 38), was darauf schliessen lässt, dass es ihr ohne Weiteres möglich ist, ihren Zwecken genügende Geschäftsberichte mit deutlich geringerem finanziellen Aufwand zu produzieren. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Umsatz der Stiftung im Millionenbereich nichts zu ändern. Vielmehr ist von Bedeutung, dass sich die Beschwerdeführerin - wie sie selbst einräumt (Urk. 1 S. 12 Rz 35) - weitgehend aus zweckgebundenen Beiträgen der öffentlichen Hand für konkrete Programme finanziert und es sich nicht leisten könnte, solche Kosten auf sich zu nehmen, wenn sie nicht über die Programme finanziert würden. Die Versicherung erstattet den Organisatoren von Beschäftigungsmassnahmen jedoch nur Kosten, die für deren Durchführung nachgewiesen und notwendig sind (Art. 64b Abs. 1 Satz 1 AVIG).
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit Erfolg auf den Vertrauensschutz berufen kann.
Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV; bis 1999: Art. 4 aBV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 131 II 627 Erw. 6.1; 129 I 161 Erw. 4.1).
5.2 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das AWA in den Jahren vor 2006 die für die Geschäftsberichte des jeweiligen Vorjahres in Rechnung gestellten Kosten (1999 [Geschäftsbericht 1998]: Fr. 28'014.--; 2000 [Geschäftsbericht 1999]: Fr. 27'149.--; 2001 [Geschäftsbericht 2000]: Fr. 24'555.--; 2002 [Geschäftsbericht 2001]: Fr. 32'793.--; 2003 [Geschäftsbericht 2002]: Fr. 26'293.--; 2004 [Geschäftsbericht 2003]: Fr. 41'456.--; 2005 [Geschäftsbericht 2004]: Fr. 51'540.--) jeweils als vollständig anrechenbar erachtete (vgl. Urk. 7). Damit ist eine mehrjährige mehr oder weniger konstante Praxis des AWA ausgewiesen. Dabei spricht der Umstand, dass die Kosten für die Geschäftsberichte in den jährlichen Budgets beziehungsweise in den dem AWA eingereichten Detail-Kontoblättern der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/1/1-7) jeweils nicht als eine einzige mit "Geschäftsbericht" bezeichnete Position aufgeführt waren, sondern sich unter der Rubrik "Werbedrucksachen eigene" auf mehrere verschiedene, auf den Namen der jeweiligen Auftragnehmer lautende Positionen aufteilten, nicht von vornherein gegen eine Vertrauensgrundlage. Im Zweifelsfall hätte das AWA die Möglichkeit gehabt, bei der Beschwerdeführerin nachzufragen, worauf sich die angegebenen Kosten beziehen, und anschliessend entscheiden können, ob diese als anrechenbar gemäss Art. 97 AVIV zu qualifizieren sind. Ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die mehrjährige mehr oder weniger konstante Praxis des AWA darauf vertrauen durfte, dass auch die Kosten für die künftigen Geschäftsberichte in vergleichbarer Höhe angerechnet werden würden, muss jedoch, wie die folgenden Ausführungen zeigen, nicht abschliessend entschieden werden.
5.3 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 (Urk. 8/2) betreffend "Revision ihrer Abrechnungen zu den Projekten 2004" teilte die Controllerin des AWA der Beschwerdeführerin unter anderem Folgendes mit:
"Zu folgenden Kosten, die auf Kto 6610 'Werbedrucksachen eigene' von total Fr. 76'999.05 verbucht wurden, muss ich ein Fragezeichen setzen:
- Fr. 32'280.-- für Briefschaften, Logo, etc.??
- Fr. 41'456.60 für 1'500 Exemplare Jahresbericht (Fr. 27.64 pro Ex.)??
- Kosten für Umzugskarte Fr. 3'262.45 = i.O.
Zum Vergleich Kosten Vorjahr analoges Konto 4710 'Werbedrucksachen eigene' total Fr. 27'263.35."
Ein auf das Schreiben folgendes Telefongespräch vom 24. Oktober 2005 mit dem Geschäftsführer der A.___ protokollierte die Controllerin des AWA betreffend "Projekte 2004" mit folgenden Worten (Urk. 8/3):
"Die auffallend hohen Kosten für Geschäftsbericht und neue Briefschaften/Logo begründet Herr D.___ wie folgt:
A.___ feierte letztes Jahr 10jähriges Jubiläum. Dies wollte man mit einem besonderen Geschäftsbericht (GB) würdigen. Fotos von den Mitarbeitenden, Grafiker etc. Ab 2005 wieder 'normale' GB's.
Dasselbe gilt für neues Logo/Briefschaften. Grafiker, Designer etc.
Kann so akzeptiert werden."
5.4 Dem Schreiben vom 21. Oktober 2005 (Urk. 8/2) kann entnommen werden, dass die Controllerin des AWA die Höhe der geltend gemachten Kosten für den Geschäftsbericht (des Jahres 2003 [Rechnungsjahr 2004]) bereits damals in Frage stellte. Gestützt auf den Inhalt der protokollierten Telefonnotiz vom 24. Oktober 2005 ist sodann davon auszugehen, dass das AWA der Beschwerdeführerin sinngemäss mitgeteilt hat, dass es die als auffallend hoch eingeschätzten Kosten von Fr. 41'456.-- für den Geschäftsbericht 2003 (Rechnungsjahr 2004) entgegenkommenderweise noch akzeptiere, aber ab 2005 wieder "normale" Geschäftsberichte erwarte. Zwar mag unklar sein, ob unter "normalen Geschäftsberichten" solche zu verstehen sind, deren Kosten in etwa den Ausgaben für die vor dem Rechnungsjahr 2004 vorgelegten Geschäftsberichte entsprechen, oder aber - wie dies das AWA geltend macht (vgl. Urk. 15 S. 2) - solche, deren Kosten angemessen sind und in einem massvollen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Die Beschwerdeführerin musste sich jedenfalls aufgrund des Schreibens des AWA und des darauffolgenden Telefongesprächs im Klaren darüber sein, dass sie nicht mehr darauf vertrauen durfte, dass auch in Zukunft für Geschäftsberichte ohne Weiteres Kosten in der Höhe des Rechnungsjahres 2004 (Fr. 41'456.--) oder gar noch höhere Ausgaben übernommen werden. Sodann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt (Oktober 2005) die hier zu beurteilenden Kosten für den Geschäftsbericht 2005 (Rechnungsjahr 2006) noch hätte beeinflussen können, wurden die entsprechenden Dispositionen gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 11 oben) doch erst im Jahr 2006 getroffen (vgl. auch Urk. 8/10/7, Kontoblatt vom 01.01.2006 bis 31.12.2006, Position 6610, S. 18).
5.5 Selbst wenn aber das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage (auch für die Zeit nach Oktober 2005) zu bejahen wäre, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Das vom AWA verfolgte Ziel, eine Übersubventionierung und damit eine übermässige Belastung des Staatshaushaltes zu verhindern, entspricht einem gewichtigen öffentlichen Interesse. Es steht der Berufung auf Treu und Glauben entgegen und überwiegt die geltend gemachten privaten Interessen der Beschwerdeführerin, zumal das AWA die Kosten des Jahresberichts 2005 immerhin zur Hälfte übernimmt und es zudem zu Recht darauf hinweist, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Situation zumutbar wäre, die nicht angerechneten Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen (vgl. Urk. 7 S. 5, 8/4).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Hauser
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).