Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2008.00023
AL.2008.00023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 2. Oktober 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Ausstellungsstrasse 36, Postfach 2255, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 22. August 2007 meldete sich der 1957 geborene A.___, mithin noch während einer vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2007 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (ALE/AM Kontoauszug, Urk. 10/18), beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/12) und erhob zunächst am 22. August 2007 ab dem 1. September 2007 (Urk. 10/21) und alsdann am 5. Oktober 2007 ab dem 1. November 2007 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/11). Ihm wurde eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2009 eröffnet (Urk. 10/10). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 verneinte die Arbeitslosenkasse Unia den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2007 infolge Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 10/9). Dagegen erhob er am 19. November 2007 Einsprache (Urk. 10/7), welche die Arbeitslosenkasse am 9. Januar 2008 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob A.___ am 21. Januar 2008 bzw. am 4. Februar 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Bejahung der Anspruchsberechtigung ab dem 1. November 2007 infolge Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 1). Nachdem die Arbeitslosenkasse am 25. Februar 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 9), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Februar 2008 (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Anspruchsberechtigung infolge Nichterfüllung der Beitragszeit zu Recht abgesprochen hat. Zur Begründung ihres ablehnenden Einspracheentscheides bringt die Beschwerdegegnerin insbesondere vor, selbst unter Berücksichtigung der einspracheweise geltend gemachten Beitragszeit vom 1. bis zum 31. Januar 2006 ergebe sich lediglich eine Beitragszeit von 11.4 Monaten. Die ursprünglich falsche Bescheinigung seitens der ehemaligen Arbeitgeberin ändere daran nichts. Die Rahmenfrist für den Beitragsbezug sei korrekterweise auf den 1. November 2005 eröffnet worden (Urk. 1). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Rahmenfrist korrekterweise am 1. Juli 2005 hätte eröffnet werden sollen. Dadurch hätte er eine Beitragszeit von 13.5 Monaten realisiert, sodass er Anspruch auf Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug habe (Urk. 1 und Urk. 5).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG), zur Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG), zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 1 AVIG) und zur Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt (Urk. 2). Darauf kann verwiesen werden.
2.2     Zu ergänzen ist, dass laut Art. 9 Abs. 1 AVIG für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen gelten. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).

3.
3.1     Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer sein langjähriges Arbeitsverhältnis mit dem B.___ auf den 30. Juni 2005 gekündigt worden war (Kündigungsschreiben vom 16. Dezember 2004, Urk. 10/50, Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Juli 2005, Urk. 10/47). Am 7. Juni 2005 meldete er sich beim RAV Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 10/44) und am 30. Juli 2005 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Urk. 10/46), worauf ihm eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2007 eröffnet wurde (Urk. 10/42). Lohnzahlungen erfolgten bis Ende Juni 2005, und es wurde eine Abgangsentschädigung entrichtet (Urk. 10/48).
3.2     Am 21. Juli 2005 schloss der Beschwerdeführer mit der C.___ AG eine Vereinbarung über eine befristete freie Mitarbeit für die Zeit vom 6. Juli bis zum 31. Oktober 2005 mit insgesamt 40 Arbeitstagen. Er wurde mit einer Tagespauschale entschädigt (Urk. 10/55). Die Honorarrechnung trägt zwar die Überschrift "November 2005", der Beschwerdeführer rechnete indessen nur bis Oktober 2005 ab (Urk. 10/53) und bezeichnete sich für die Zeit von November und Dezember 2005 als arbeitslos (Urk. 10/52). Der Einsatz dauerte dann aber offenbar bis Januar 2006 an, wie dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2006 (Urk. 10/52) sowie den Arbeitgeberbescheinigungen und den Honoraranweisungen zu entnehmen ist. So bescheinigte die C.___ AG am 3. Dezember 2007 (Urk. 10/5) zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers als freier journalistischer Mitarbeiter für C.___ D.___ mit Unterbrüchen vom 6. Juni 2005 bis zum 31. Januar 2006. Die Arbeitgeberin verfasste indessen am 4. Dezember 2007 (Urk. 10/4) eine weitere Arbeitgeberbescheinigung, worin sie ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Unterbrüchen vom 6. Juli 2005 bis zum 31. Januar 2006 bestätigte und im Schreiben vom 18. Dezember 2007 (Urk. 10/2) darauf hinwies, ihr sei ein Fehler bei der Ausstellung der (ersten) Arbeitgeberbescheinigung passiert. Das korrekte Eintrittsdatum sei der 6. Juli statt der 6. Juni 2005 gewesen. Laut Honoraranweisung vom Februar 2006 (Urk. 10/8) rechnete der Beschwerdeführer Mandate bis 31. Januar 2006 ab.
3.3     Am 26. Juni 2006 schloss der Beschwerdeführer mit der F.___ AG einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab. Er wurde ab dem 6. Juni 2006 als Leitender Redaktor des Projektes E.___ angestellt (Urk. 10/38). Infolge unvorhersehbarer finanzieller sowie personeller Restrukturierung bei der Auftraggeberin wurde das Arbeitsverhältnis auf den 28. Juli 2006 aufgelöst, wobei der Beschwerdeführer offenbar noch bis zum 4. August 2006 für die Unternehmung tätig war (Schreiben vom 28. Juli 2006, Urk. 10/35, Arbeitgeberbescheinigung vom 10. August 2006, Urk. 10/17, Arbeitsbestätigungen vom 15. August 2006, Urk. 10/36 und Urk. 10/39).
3.4     Laut Arbeitsvertrag vom 5. Februar 2007 zwischen der C.___ AG und dem Beschwerdeführer war dieser ab dem 15. Dezember 2006 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Produzent für eine Sendung bei C.___ D.___ mit einem Arbeitspensum von 100 % und einem Lohn von Fr. 9'000.-- monatlich zuzüglich 13. Monatslohn beschäftigt (Urk. 10/16). Mit Kündigung seitens der C.___ AG vom 14. Mai 2007 wurde es indessen auf den 31. August 2007 wiederum aufgelöst (Urk. 10/27). Entsprechend lautet die Arbeitgeberbescheinigung vom 7. September 2007 (Urk. 10/15) auf ein Arbeitsverhältnis vom 15. Dezember 2006 bis zum 31. August 2007 als Produzent. Aus dem Lohnkonto gehen Lohnzahlungen von Fr. 4'174.-- brutto für den Monat Dezember 2006 und solche von je Fr. 9'000.-- für die Monate Januar bis August 2007 hervor. Der Beschwerdeführer hielt zu Händen der Beschwerdegegnerin am 23. und 31. August 2007 fest, dass er bei der C.___ AG am 4. Januar 2007 begonnen habe. In kulanter Weise habe diese indessen den Vertrag auf den 15. Dezember 2006 vordatiert und ihn so quasi "belohnt". Er habe Ende Dezember 2006 bei Erhalt der Zahlung gedacht, dass es sich um eine Gratifikation/ Prämie für die Jahre 2005/2006 handle. Weil der Vertrag erst Anfang Februar 2007 bei ihm eingetroffen sei, sei er nicht auf die Idee gekommen, dass es sich um eine Lohnzahlung vom 15. bis zum 30. Dezember 2006 handeln könnte. Der Beschwerdeführer bedauerte abschliessend seine Unachtsamkeit und ersuchte die Beschwerdegegnerin um Bekanntgabe von Rückzahlungsmodalitäten (Urk. 10/28 und Urk. 10/29). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 erfolgte eine Rückforderung über Fr. 2'894.60 für Dezember 2006. In der Verfügung wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerdeführer per 15. Dezember 2006 eine Stelle habe antreten können und ab dem Stellenantritt nicht mehr als arbeitslos gelte (Urk. 10/57 und Urk. 10/58).

4.
4.1     Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführerin per 1. November 2005 eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche bis zum 31. Oktober 2007 dauerte. Einmal eröffnete Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen, weshalb eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden kann. Daran änderte weder der Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nach Beginn der Rahmenfrist noch die Beendigung der Arbeitslosigkeit etwas. Wird beispielsweise eine versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mehrmals arbeitslos, so gilt nach wie vor die noch offene Rahmenfrist, welche für die Mindestbeitragszeit und die Höchstzahl der Taggelder massgebend bleibt. Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Rahmenfrist steht einzig unter dem Vorbehalt der Voraussetzungen der Wiedererwägung und der prozessualen Revision (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. A., S. 2217 f. Rz 125). In den Akten finden sich zwar diverse Anmeldebestätigungen zur Arbeitsvermittlung, nämlich vom 7. Juni und vom 1. November 2005, welche indessen beide eine Anmeldung am 7. Juni 2005 attestieren (Urk. 10/43 und Urk. 10/44). Zudem beantragte der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung bereits am dem 1. Juli 2005 (Urk. 10/46). Indessen hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (Urk. 2) zutreffend fest, dass infolge der befristeten Stelle vom 6. Juli bis zum 31. Oktober 2005 mangels Vermittlungsfähigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstehen und daher keine Verschiebung der Rahmenfrist in Frage kommen könne. Nach der Rechtsprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering (BGE 126 V 521 f. Erw. 3a). Es liegen mithin keine Gründe für eine Wiedererwägung bzw. eine prozessuale Revision vor.
4.2     In der Verfügung (Urk. 10/9) rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Arbeitsverhältnisse bei der F.___ AG vom 6. Juni bis zum 31. Juli 2006 mit 1.887 beitragspflichtigen Monaten und dasjenige bei der C.___ AG vom 15. Dezember 2006 bis zum 31. August 2007 mit 8.513 Monaten, somit insgesamt mit 10.4 Monaten an. Im Einspracheentscheid wurde sinngemäss die Beitragszeit für die Beschäftigung bei der C.___ AG vom 1. bis zum 31. Januar 2006 anerkannt, womit eine Beitragszeit von 11.4 Monaten resultierte (Urk. 2). In der Einsprache (Urk. 10/7) ersuchte der Beschwerdeführer um Anrechnung der Zeiten von November 2005 und Februar 2006 bei der C.___ AG, wo er ca. 40 Arbeitstage geleistet haben will. In der Beschwerde fokussierte er auf die Zeit ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit, anerkannte indessen, dass er innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2007 keine ausreichende 12-monatige Beitragzeit auszuweisen vermöge (Urk. 1).
4.3     Der Anrechnung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in den Monaten November 2005 und Februar 2006 stehen diverse Unterlagen entgegen. So gab der Beschwerdeführer in den Formularen "Angaben der versicherten Person" gerade für diese Monate an, er habe damals nicht gearbeitet (Urk. 10/19 und Urk. 10/56). Zudem teilte er der Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2006 mit (Urk. 10/52), dass er im November und Dezember 2005 ohne Beschäftigung gewesen und nur ein Tätigkeit im Januar 2006 vorgesehen sei, im Februar 2006 sei er wiederum ohne Einkommen (Urk. 10/52). Alsdann bestätigte die C.___ AG in ihren Arbeitgeberbescheinigungen vom Dezember 2007 nie Beschäftigungen über den 31. Januar 2006 hinaus (Urk. 10/4 und Urk. 10/5). Und auch die Honoraranweisung, zwar mit der Überschrift "Februar 2006", weist lediglich Mandate bis zum 31. Januar 2006 aus. Allein die Honoraranweisung "November 2005", die Leistungen bei C.___ D.___ November 2005 festhält (Urk. 10/8), könnte allenfalls für eine Tätigkeit im November 2005 sprechen. Indessen ist aufgrund der übrigen Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Tätigkeit bei der C.___ AG von Juli bis Ende Oktober 2005 und nochmals im Januar 2006 auszugehen.
4.4     Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung einer Beitragszeit für die Zeit der Tätigkeit für die C.___ AG vom 15. bis Ende Dezember 2006 sehr grosszügig erscheint, gab der Beschwerdeführer doch glaubhaft an, dass er die Tätigkeit erst am 4. Januar 2007 aufgenommen habe. Selbst unter Berücksichtigung einer über den Zeitpunkt der anerkannten und angerechneten Beschäftigung bei der F.___ AG über den 31. Juli 2006 hinaus bis zum 4. August 2006 anzurechnenden Beitragszeit - immerhin gab die Arbeitgeberin auf Nachfrage hin an, für diese Zeit Lohn auszahlen zu wollen (Urk. 10/36) - kann der Beschwerdeführer keine 12-monatige beitragspflichtige Beschäftigung vorweisen. Nachdem auch keine Beitragsbefreiungsgründe in Sicht sind - solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht -, erkannte die Beschwerdegegnerin zutreffend auf Nichterfüllung der Beitragszeit und verneinte daher den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2007 zu Recht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).