AL.2008.00032

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 9. Juni 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Q.___i


gegen

Arbeitslosenkasse IAW
Zürcherstrasse 41, 8400 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1982, war ab Oktober 2006 als Reinigungsmitarbeiterin beim Reinigungsunternehmen B.___ angestellt. Per 30. November 2007 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis (Urk. 8/8, Urk. 8/11, Urk. 8/13). Am 12. November 2007 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/6) und am 20. November 2007 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2007 (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 verneinte die Arbeitslosenkasse IAW den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/3). Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Versicherte mit Zuschrift vom 21. Dezember 2007 Einsprache (Urk. 8/2). Mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2008 wies die Arbeitslosenkasse IAW die Einsprache ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.       Am 4. Februar 2008 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2008 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, in Feststellung der Erfüllung der Beitragszeit und des bestehenden Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung sei die Arbeitslosenkasse IAW anzuweisen, ab Dezember 2007 Taggelder auszurichten (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse IAW beantragte in der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 21. Februar 2008 wurde der Versicherten Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 10). Innert Frist liess sie sich weder vernehmen noch zog sie die Beschwerde zurück.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Eine gleichlautende Bestimmung besteht bezüglich des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 2 AVIG).
         Nach der Rechtsprechung sind anders als bei der Kurzarbeitsentschädigung und der Insolvenzentschädigung Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung, denen gekündigt worden ist, vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Sachverhalt ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung und der Vermittlungsfähigkeit näher zu prüfen. Nach der Rechtsprechung kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiter besteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch die arbeitgeberähnliche Stellung verliert. Eine grundsätzlich andere Situation liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. Er behält damit die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn auf Grund ihrer Stellung bestimmen und massgeblich beeinflussen können (BGE 123 V 237 Erw. 7b/bb, ARV 2000 Nr. 14 S. 67 und Nr. 15 S. 72).
         Diese Rechtsprechung ist in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG auch auf die mitarbeitende Ehegattin des Arbeitgebers anzuwenden. Da die Ehegattin an der unternehmerischen Dispositionsfähigkeit teilnimmt, kommt ihr eine arbeitgeberähnliche Stellung zu (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. April 2001 in Sachen W., C 199/00 und C 200/00, Erw. 2). Die erwähnte Rechtsprechung will dabei nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. April 2003 in Sachen F., C 92/02; sowie vom 7. Juni 2004 in Sachen B., C 277/03; vgl. zum Ganzen auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. A., S. 2263 Rz 275 u. S. 2315 Rz 460 ff.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid mit dem Umstand, die Beschwerdeführerin habe als Ehegattin des Arbeitgebers keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die gesamte vorliegend in Betracht fallende Beitragszeit entfalle auf die Tätigkeit im Betrieb des Ehegatten (Urk. 2, Urk. 8/3).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, die gesetzliche Regelung, wonach der mitarbeitende Ehegatte vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei, beziehe sich ausdrücklich nur auf die Kurzarbeitsentschädigung. Vorliegend aber sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu beurteilen. Da die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllt sei, sei der Anspruch zu bejahen (Urk. 1, Urk. 8/2).

3.      
3.1     Es ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) ausschliesslich für B.___ gearbeitet hat und dass dieses Reinigungsunternehmen ihrem Ehemann gehört (vgl. Urk. 8/7 Ziff. 30, Urk. 8/9, Urk. 8/10).
3.2     Es trifft zu, dass ein ausdrücklicher gesetzlicher Ausschluss von mitarbeitenden Ehegatten für die Kurzarbeitsentschädigung besteht (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. b AVIG). In vorstehender Erwägung 1 wurde erwähnt, dass der Ausschluss zudem auch bei der Insolvententschädigung besteht. Kraft Verweisung gilt der Ausschluss des Weiteren für die Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 Abs. 3 AVIG). Eine explizite gesetzliche Regelung für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung fehlt. Insofern ist der Beschwerdeführerin beizupflichten. Indessen ist vorstehender Erwägung 1 zu entnehmen, dass der Ausschluss nach konstanter Praxis des Bundesgerichts auch beim Anspruch auf Arbeitslosenversicherung zu beachten ist. Begründet wird dies mit der in diesem Leistungsbereich gleichermassen vorhandenen Missbrauchsgefahr. Praxisgemäss gilt der Ausschluss absolut, das heisst auf eine drohende oder tatsächliche Verwirklichung der Missbrauchsgefahr kommt es nicht an.
3.3         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab Dezember 2007 zu Recht verneint hat. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund der konstanten und klaren und seit langem geltenden Rechtsprechung als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen.
3.4     Der prozessuale Antrag, es sei eine mündliche und parteiöffentliche Verhandlung durchzuführen, in welcher die Beschwerdeführerin akustisch anzuhören sei und an der gegebenenfalls weitere Beweise abzunehmen seien (vgl. Urk. 1 S. 4), ist abzuweisen. Angesichts der in jeder Hinsicht klaren Sach- und Rechtslage erübrigen sich weitere Beweisvorkehren (persönliche Befragung, Zeugenbefragung etc.). Hinzu kommt, dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und die Prozessführung der anwaltlich und damit fachkundig vertretenen Beschwerdeführerin geradezu trölerisch erscheint. Angesichts der langjährigen, eindeutigen und konstanten Praxis des Bundesgerichts zum Ausschluss von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitende Ehegatten auch bei der Arbeitslosenentschädigung bestand mangels zusätzlicher tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte objektiv keinerlei Anlass, den korrekten Entscheid der Beschwerdegegnerin anzufechten. Diese Sachlage rechtfertigt es, auf eine parteiöffentliche mündliche Verhandlung zu verzichten (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 7 zu § 24).

4.      
4.1     Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 Erw. 3a mit Hinweisen).
4.2     Die vorliegende Beschwerde wurde erhoben, obschon es dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, aufgrund vernunftgemässer und fachkundiger Überlegung die offensichtliche Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu erkennen. Dieses Verhalten rechtfertigt eine Kostenauflage. Die Kosten sind direkt dem Rechtsvertreter aufzuerlegen, der diese schuldhaft verursacht hat (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. § 66 Abs. 3 Zivilprozessordnung; ZPO).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:             Fr.             700.--
Schreibgebühren:             Fr.             150.--
Zustellungsgebühren:             Fr.             40.--
Total:             Fr.             890.--
werden Rechtsanwalt Martin Jäggi auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Q.___i
- Arbeitslosenkasse IAW
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).