AL.2008.00047
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 18. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Ausstellungsstrasse 36, Postfach 2255, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 25. September 2007 (Urk. 7/1/2) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2008 (Urk. 2) - einen Anspruch von A.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2007 mangels Erfüllung der Beitragszeit und der Befreiung davon verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung im Umfang ihrer Vermittlungsfähigkeit von 50 % ab 1. Mai 2007 beziehungsweise im Umfang von 100 % ab 1. Juli 2007 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2008 (Urk. 6) sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung,
dass nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist; die Beitragszeit laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat,
dass gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) jeder volle Kalendermonat als Beitragsmonat zählt, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1), wobei Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden und je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2),
dass zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin innerhalb der Beitragsrahmenfrist vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2007 mindestens zwölf Monate beitragspflichtiger Beschäftigung aufweisen kann (Art. 13 Abs. 1 AVIG),
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum unbestrittenermassen in zwei Arbeitsverhältnissen gestanden hat (vgl. auch Urk. 7/1/3 Ziff. 30): sie vom 4. Juni 2005 bis 31. Juli 2007 als selbstständige Agentin der Firma B.___ AG arbeitete, diese Tätigkeit beitragsrechtlich jedoch als unselbstständige Tätigkeit abgerechnet wurde (vgl. Abrechnungen der B.___ AG [Urk. 7/1/9/2-4]; vgl. auch Urk. 3/3 dritter Absatz); sie dabei unterschiedlich hohe monatliche Bruttoprovisionen zwischen Fr. 0.-- (Monate Juni, Juli, September, Oktober und November 2005 sowie April und Mai 2006) und Fr. 1'538.40 (Juni 2006 [Urk. 7/1/9/2-4]) erzielte; die Beschwerdeführerin sodann vom 1. März 2007 bis 30. April 2007 als Rechtsanwältin im 60%-Pensum (bei einem Monatslohn von Fr. 6'000.--) im Anwaltsbüro C.___ angestellt war (Urk. 7/1/8),
dass die zwei Anstellungsverhältnisse gemäss Berechnung der Arbeitslosenkasse eine Beitragszeit von 9 Monaten (B.___ AG: August und Dezember 2005 sowie Januar bis März und Juni, Juli 2006; Anwaltsbüro C.___: März und April 2007 [Urk. 7/1/2 S. 2]) ergeben,
dass diese Berechnungsweise nicht zu beanstanden ist, da für einen Arbeitnehmer, der im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung erbringt, hieraus zwangsläufig folgt, dass jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1988, S. 170, Rz 9 zu Art. 13 AVIG),
dass dies im vorliegenden Fall zum Schluss führt, dass die Beschwerdeführerin weniger als zwölf Beitragsmonate aufweist, weshalb die Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG und Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht gegeben ist,
dass sich somit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur ergeben kann, wenn die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist; gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte; zudem nach der Rechtsprechung eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nur möglich ist, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 125 V 125 Erw. 2a, 121 V 344 Erw. 5c/bb), wobei nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist; die für das Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung erforderliche Kausalität somit nur vorliegt, wenn es der versicherten Person aus einem der dort genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 18. April 2001, C 433/99, Erw. 3b/aa mit Hinweis),
dass die Beschwerdeführerin das kumulative Vorliegen zweier Befreiungsgründe (Weiterbildung sowie Unfall) geltend macht, da zum Einen unverschuldet erlittene Unfälle (vom 5. Juli 2004, 12. Oktober 2004 und 26. April 2005) zu einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 70 und 80 % geführt hätten und sie sich zum Anderen im Rahmen ihrer Agententätigkeit für die B.___ AG zur diplomierten Finanzberaterin IAF weitergebildet habe (Urk. 1 S. 7),
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Februar 1996 ab 1. September 1993 eine halbe Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochen hat (Urk. 7/1/7; vgl. auch Urk. 7/3/6),
dass gestützt auf den von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, ausgefüllten Unfallschein davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ab 26. April 2005 mindestens zu 20 %, ab 12. Juli 2005 mindestens zu 30 % und ab 4. Dezember 2006 mindestens zu 50 % arbeitsfähig war (Urk. 3/2),
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG daran gehindert war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben und dadurch die erforderliche Beitragszeit innerhalb der massgebenden Rahmenfrist zu erfüllen; im Übrigen fraglich ist, ob die Arbeitsfähigkeit nicht höher war als von Dr. D.___ attestiert, zumal die Beschwerdeführerin - laut Arbeitgeberbescheinigung vom 30. April 2007 - ab 1. Februar 2006 eine hauptberufliche Tätigkeit als Finanzberaterin für die B.___ AG (bei einer vertraglichen Normalarbeitszeit von "40+" Stunden) ausübte (Urk. 7/1/9/1); sie gemäss ihren eigenen Angaben (im E-Mail vom 14. Mai 2007) unter der Woche für die B.___ AG akquirieren musste (vgl. Urk. 7/3/7 S. 1 oben) und es vorkam, dass sie zu diesem Zweck von 9.00 bis 18.00 Uhr am Telefon war (Urk. 7/3/7 S. 2 oben),
dass diese Frage jedoch nicht abschliessend beantwortet werden muss, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin auch bei einer 30%igen Arbeitsfähigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit hätte vermittelt werden können (Art. 15 Abs. 2 AVIG); diese Auffassung bestätigt wird durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2007 im Umfang eines 25-%-Pensums als "Allroundassistentin" tätig ist (vgl. Urk. 1 S. 9 unten; Urk. 3/5),
dass es daher weder glaubhaft noch nachvollziehbar erscheint, dass die geltend gemachten Unfallfolgen kausal für die fehlende Beitragszeit sind, sodass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG entfällt,
dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auch gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG nicht in Frage kommt, da die von der Beschwerdeführerin abgeschlossene Ausbildung zur diplomierten Finanzberaterin/Fachfrau für Vermögen, Vorsorge, Versicherung und Finanzierung (vgl. Urk. 7/2/8) gemäss Internetseite des Institutes für Finanzplanung, bei dem die Beschwerdeführerin die Schlussprüfungen abgelegt hat (Urk. 7/3/7), insgesamt - ohne Abschlussprüfungen - lediglich 32 (Ausbildungs-)Tage dauert (vgl. www.iffp.ch); die Beschwerdeführerin denn auch - gemäss ihren eigenen Angaben (Urk. 7/3/7) - trotz Ausbildung genügend Zeit hatte, unter der Woche für die B.___ AG Aufträge zu akquirieren; sie ihre Weiterbildung nach dem Gesagten nicht während mehr als zwölf Monaten an der Erfüllung der Beitragszeit gehindert hat,
dass sich die Beschwerdeführerin des Weiteren auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, indem sie geltend macht, die Arbeitslosenkasse habe ihr - zweieinhalb Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2007 - eine Beitragszeit von 15.887 Monaten attestiert (Urk. 1 S. 5),
dass nach der Rechtsprechung falsche Auskünfte oder eine Verletzung der Beratungspflicht durch Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten können (BGE 131 V 480 f. Erw. 5 mit Hinweisen); zu diesen Voraussetzungen zählt, dass die rechtsuchende Person im Vertrauen auf die Richtigkeit (und Vollständigkeit) der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; dies von vornherein ausgeschlossen werden kann, wenn die rechtsuchende Person auch bei richtiger Auskunft oder genügender Beratung gar nicht anders hätte disponieren wollen oder können,
dass zwar ein Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 5. Juli 2007 mitgeteilt hatte, dass sie 15,887 Beitragsmonate nachweisen könne (Urk. 7/3/5); jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin Dispositionen getroffen hat, die nicht mehr ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten, zumal im Zeitpunkt des E-Mails die fehlende Erfüllung der Beitragszeit durch Dispositionen von Seiten der Beschwerdeführerin nicht mehr beeinflussbar war; die falsche Auskunft des Kassenmitarbeiters insofern zu keinem anderen Ergebnis führen konnte; es damit an einer der rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz fehlt,
dass der Beschwerdeführerin sodann nicht gefolgt werden kann, soweit sie aus dem Umstand, dass sowohl die Kassenverfügung vom 25. September 2007 als auch der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2007 von der selben Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse verfasst wurden, auf deren Befangenheit schliesst (Urk. 1 S. 4 ff.); mit der Einsprache eine Verfügung zwar - einem Rechtsmittel gleich - angefochten wird (BGE 125 V 121 Erw. 2a), dabei jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig bleibt; die Einsprache also - wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkt - kein devolutives Rechtsmittel ist, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 27. August 2004, K 11/04, Erw. 2 in fine); die verfügende Stelle vielmehr die Möglichkeit erhält, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird (BGE 125 V 190 f. Erw. 1b und c); unter diesen Umständen nicht beanstandet werden kann, dass die selbe Sachbearbeiterin sowohl die Verfügung als auch den Einspracheentscheid verfasst hat, zumal im vorliegenden Fall bei objektiver Betrachtungsweise keine Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen,
dass es somit dabei bleibt, dass die Verwaltung einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2007 zu Recht in Ermangelung der Erfüllung der Beitragszeit und der Befreiung davon verneint hat;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).