Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 5. Mai 2008
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1951, meldete sich am 22. September 2007 zur Stellenvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2007 (Urk. 7/14 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 20. November 2007 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und damit die Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2007 (Urk. 7/11). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 Einsprache (Urk. 7/12), welche mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2008 abgewiesen wurde (Urk. 7/13 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2008 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2008 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 20. März 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.2 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.3 Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen). Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) und BGE 125 V 58 Erw. 6a in fine mit Hinweisen) anzunehmen, oder nicht.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner verneinte die Vermittlungsfähigkeit mit der Begründung, der Beschwerdeführer arbeite seit 3. September 2007 bei A.___ in einem Pensum von 40 %. Es sei vorgesehen, dass das Arbeitspensum alle drei Monate um 20 % angehoben werde bis zu einem Pensum von 100% ab 1. Juni 2008. Ausserhalb des jeweiligen Pensums sei der Beschwerdeführer im Betrieb anwesend und bereite sich auf intensivere und aufwändigere Arbeiten vor (Urk. 2 S. 3). Der Versicherte sei nicht bereit, dieses Arbeitsverhältnis zu Gunsten einer anderen Vollzeitarbeitsstelle per sofort aufzugeben, und habe sich nie auf offene und ausgeschriebene Stellen beworben (Urk. 2 S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, seine Vermittlungsfähigkeit sei zu keiner Zeit eingeschränkt gewesen (Urk. 1 S. 1 und 2). Sofort nach der Kündigung habe er intensiv Arbeit gesucht. Von Anfang an sei klar gewesen, dass die Grundlagen schwierig seien und die Stellensuche zeit- und kräfteraubend. Trotzdem sei es ihm gelungen, per 1. September 2007 eine Anstellung zu finden, jedoch nur mit intensiver, persönlicher Einarbeitung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5 und 6). Er beantrage daher die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung während der Einarbeitungszeit (Urk. 1 S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. September 2007. Ein allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Einarbeitungszuschüsse gemäss Art. 65f. AVIG bildet nicht Gegenstand des Verfahrens
3.
3.1 Der Beschwerdeführer trat am 3. September 2007 eine Stelle als Bauführer und interner Mitarbeiter bei A.___ an, wobei mit Arbeitsvertrag vom 28. August 2007 bei einem Jahreslohn in der Höhe von Fr. 72'000.-- eine normale Arbeitszeit von 42.5 Stunden pro Woche vereinbart wurde (Urk. 7/3 Art. 1 und 2). Gemäss separater Abmachung vom 22. August 2007, welche offenbar als Grundlage für ein Gesuch um Einarbeitungszuschüsse der Arbeitslosenversicherung dienen sollte (vgl. Urk. 7/3 S.8), erhält der Beschwerdeführer während der neunmonatigen Einarbeitungszeit jedoch einen reduzierten Lohn von 40 % für die Zeit von September bis November 2007, 60 % von Dezember 2007 bis Februar 2008 sowie 80 % von März bis Mai 2008 (Urk. 7/4). Im Arbeitsvertrag wurde sodann weiter vereinbart, dass der Beschwerdeführer während den abgestuften Pensen von 40, 60 bzw. 80 % seine Aufgaben erledigen und sich in der restlichen Zeit auf aufwändigere und intensivere Arbeiten vorbereiten solle (Urk. 7/3 Art. 25). Diese Abmachung bestätigte der Beschwerdeführer sodann in seiner Stellungnahme vom 9. November 2007 und erklärte, dass er momentan zu 40 % morgens arbeite und sich auch am Nachmittag im Betrieb aufhalte. Er lerne Baustoffkunde sowie den Umgang mit CAD Programmen und werde während dieser Zeit auch betreut (Urk. 7/6 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin ging somit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Stellenantritt in einem Pensum von 100 % bei seinem Arbeitgeber anwesend ist (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4).
3.2 Der Beschwerdeführer erklärte sich in der persönlichen Stellungnahme vom 9. November 2007 nicht bereit, die Stelle bei A.___ zugunsten einer anderen Vollzeitstelle aufzugeben (Urk. 7/6 S.2 Ziff. 6). Zu prüfen bleibt somit, ob es dem Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit beim Architekturbüro A.___ möglich und zumutbar ist, eine andere Stelle anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist gelernter Textilveredler und Färber, arbeitete aber auch als technischer Angestellter (Urk. 7/17). Wie er sowohl in seiner Einsprache vom 27. Dezember 2007 als auch in der Beschwerde vom 1. März 2008 ausführte, stelle die Arbeit im Architekturbüro eine neue Herausforderung für ihn dar und er müsse sich in ein neues Arbeitsgebiet einarbeiten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6-7, Urk. 7/12 S. 1). Aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit und der fehlenden Erfahrung im neuen Arbeitsgebiet ist eine erfolgreiche Einarbeitung somit Voraussetzung für die Weiterbeschäftigung. Damit steht fest, dass er während eines vollen Pensums, mithin gemäss Arbeitsvertrag während 42.5 Wochenstunden (Urk. 7/3 Art. 1), im Architekturbüro A.___ anwesend sein muss, um seine Anstellung nicht zu gefährden. Der Beschwerdeführer ist damit in zeitlicher Hinsicht sehr stark eingeschränkt, und könnte nur noch während wenigen Randzeiten anderweitigen Arbeitsstellen nachgehen.
3.3 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ihm am 15. Februar 2008 eine Stelle als Lagermitarbeiter mit Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 16 bis 20 Uhr angeboten wurde (Urk. 3/12). Ausschlaggebend für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit ist nämlich, ob eine versicherte Person einer grossen Anzahl von Arbeitgebern vermittelt werden kann. Ein Arbeitnehmer, welcher während der üblichen Bürozeiten und insgesamt 42.5 Stunden pro Woche nicht verfügbar ist, ist bei der Stellensuche jedoch derart eingeschränkt, dass keine objektive Vermittlungsfähigkeit angenommen werden kann. Damit kann die Frage offen bleiben, ob der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur weiteren Stellensuche in genügendem Masse nachgekommen und die subjektive Vermittlungsbereitschaft gegeben ist.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Unia, Uster
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).