AL.2008.00077

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani als Einzelrichterin

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 31. Oktober 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) A.___ mit zwei separaten Einspracheentscheiden vom 18. Februar 2008 ab 1. Dezember 2007 für 3 Tage und ab 1. Januar 2008 für 5 Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Urk. 2/1-2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. März 2008, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 7. April 2008 (Urk. 5),

in Erwägung,
         dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, dass sie insbesondere verpflichtet ist, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und ihre Bemühungen nachzuweisen,
dass nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht,
         dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei leichtem Verschulden 1 - 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 - 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 - 60 dauert (Art. 45 Abs. 2 lit. a-c AVIV),
dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht, sowohl die Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung ist (BGE 124 V 231 Erw. 4a; SVR 2004 ALV Nr. 18 S. 59 [in BGE 130 V 385 nicht publizierte] Erw. 4),
dass es dabei nicht so sehr auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen, sondern vielmehr auf die Tatsache und die Intensität derselben ankommt (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 Erw. 2),
dass gemäss Verwaltungspraxis in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt werden, bei sehr qualifizierten Bewerbungen etwas weniger,
dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich ist, sich das Quantitativ vielmehr nach den konkreten Umständen beurteilt, wobei namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicherten Person sowie die Verhältnisse in dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt zu berücksichtigen sind (BGE 120 V 78 Erw. 4a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] S. 256 Fn 1330),
dass sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV),
         dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode November 2007 vier und für die Kontrollperiode Dezember 2007 keine persönlichen Arbeitsbemühungen ausweisen kann (Urk. 6/2, Urk. 6/9),
         dass die Suchbemühungen in quantitativer Hinsicht damit klar ungenügend sind,
         dass selbst die ausgewiesenen Suchbemühungen in qualitativer Hinsicht zu bemängeln sind, da sie nicht sämtliche erforderliche Angaben wie Adressen und Telefonnummern beinhalten,
         dass der Beschwerdeführer primär geltend macht, er sei bei mehreren Stellenvermittlungsbüros angemeldet (Urk. 1),
         dass die Kontaktaufnahme mit einem Stellenvermittlungsbüro zwar durchaus sinnvoll und empfehlenswert ist, dies jedoch ohne zusätzliche persönliche Anstrengungen der Schadenminderungspflicht nicht zu genügen vermag und sich die arbeitslose Person vielmehr auch um offene und ausgeschriebene Stellen zu bemühen hat (ARV 1990 Nr. 20 S. 133 Erw. 2a mit Hinweis, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 20. Mai 2003, C 296/02, Erw. 3.2),
         dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, dass der Monat Dezember für die Stellensuche nicht geeignet sei (Urk. 1),
         dass er eine Anlehre als Bauschreiner machte und zuletzt acht Jahre bei B.___ als Betriebsmitarbeiter tätig war (Urk. 6/3, Urk. 6/12),
         dass es gemäss AVAM-Protokoll zu jener Zeit zahlreiche offene Stellen für Schreiner gab (Urk. 6/12),
         dass selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Laufbahn zuzumuten gewesen wäre, sich um berufsfremde Arbeiten zu bemühen,
         dass der Beschwerdeführer damit das erfahrungsgemäss im Dezember geringere Stellenangebot nicht zum Anlass nehmen durfte, um die Stellensuche zu vernachlässigen,
         dass auch der Umstand, dass er im Dezember 2007 einem Zwischenverdienst nachging (Urk. 1, Urk. 6/12), daran nichts ändert, zumal die Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen und mithin Suchbemühungen zu tätigen, auch Leistungsbezüger trifft, die einen Zwischenverdienst erzielen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 26. Mai 2003, C 98/02, Erw. 2.1),
         dass die vom AWA ausgesprochenen Sanktionen mit 3 Einstelltagen für den Monat November 2007 und mit 5 Einstelltagen für den Monat Dezember 2007 dem untersten Bereich des leichten Verschuldens angemessen sind,
         dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,




erkennt die Einzelrichterin:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (01000)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).