AL.2008.00078
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 24. November 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene A.___ war - gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. Urk. 6/12) - vom 1. September 2005 (gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006 seit 1. Januar 2006 [vgl. Urk. 6/26 S. 2]) bis 23. Dezember 2006 als Leiter Logistik bei der Firma B.___ GmbH angestellt. Am 24. April 2007 wurde über die Arbeitgeberfirma der Konkurs eröffnet. Die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgte am 2. Mai 2007 (Urk. 6/2 S. 2). Am 22. Januar 2007 (Eingangsdatum) stellte A.___ bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Antrag auf Insolvenzentschädigung (Urk. 6/12), die das Gesuch sowie die damit eingereichten Unterlagen zuständigkeitshalber an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich weiterleitete (Eingang am 24. Januar 2007 [Urk. 6/27, 6/12]). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verlangte mit Schreiben vom 1. Februar 2007 (Urk. 6/11) sowie vom 25. Mai 2007 (Urk. 6/9) die Nachreichung zusätzlicher Unterlagen bis 17. Juli 2007. Mit Verfügung vom 22. August 2007 erklärte die Arbeitslosenkasse in der Folge den Anspruch von A.___ auf Insolvenzentschädigung für erloschen, da die verlangten Unterlagen nicht innert Frist eingereicht worden seien (Urk. 6/6). Daran hielt die Kasse mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2008 (Urk. 2) fest.
2. Gegen den Entscheid der Kasse vom 19. Februar 2008 erhob A.___ am 13. März 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, der Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei zu bejahen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse beantragte am 24. April 2008 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 25. April 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Nach Art. 53 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer den Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG).
1.2 Gemäss Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) hat der Versicherte, der Insolvenzentschädigung beansprucht, der zuständigen Kasse das vollständig ausgefüllte Antragsformular (lit. a), den Versicherungsausweis der AHV/IV (lit. b), die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis (lit. c) und alle weiteren Unterlagen einzureichen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt (lit. d). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Abs. 2).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt, wenn er zwar innert der Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls gestützt auf Art. 77 Abs. 2 AVIV gesetzten Nachfrist nicht alle gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (ARV 2002 S. 188 Erw. 3c).
1.4 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Firma D. vom 20. Juni 2006, C 13/06, Erw. 2.3.1). Da indessen nach dem im Sozialversicherungsprozess herrschenden Untersuchungsgrundsatz das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, greifen diese Beweislastregeln erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 105 V 216 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Andererseits dürfen die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., S. 135). Der Nachweis des Zustellungsdatums kann auch auf Grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 105 III 43 E. 3 S. 46).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung und in diesem Rahmen die Frage, ob dieser frist- und formgerecht geltend gemacht wurde.
2.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer, bereits bevor die Konkurseröffnung über die ehemalige Arbeitgeberfirma am 2. Mai 2007 im SHAB veröffentlicht wurde, einen Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt hatte. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verlangte mit Schreiben vom 25. Mai 2007 (Urk. 6/9) die zusätzliche Einreichung von folgenden Dokumenten:
- Kopie der Forderungseingabe an das Konkursamt
- Original-Anmeldebescheinigung des zuständigen Konkursamtes über die Forderungseingabe
- Kopie des Kündigungsschreibens
- Bemühungen der Lohneinforderung seit Lohnausstand 2005 bis zum Austritt am 23.12.2006 (Mitteilung betreffend Zusammensetzung des Betrags von Fr. 48'000.-- auf dem Zahlungsbefehl)
- Kopie der detaillierten Lohnabrechnungen, woraus die effektiven Lohnzahlungen ersichtlich sind
- Kopie der detaillierten Klage ans Arbeitsgericht
Die Kasse verband diese Aufforderung mit dem Hinweis, die zusätzlichen Unterlagen müssten bis 17. Juli 2007 eingereicht werden. Die nicht fristgerechte Einlieferung der verlangten Dokumente führe zum ganzen oder teilweisen Verlust der Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung.
2.3 Der Beschwerdeführer versichert, er habe die erforderlichen Unterlagen gemäss den Aussagen der zuständigen Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse jeweils per Fax zugestellt (Urk. 1 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass ein Teil der Unterlagen erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist (per Fax vom 9. August 2007) und ein Teil der verlangten Dokumente (unter anderem die Forderungseingabe des Beschwerdeführers an das Konkursamt und die Erklärung des Beschwerdeführers, wie sich der Betrag von Fr. 48'000.-- auf dem Zahlungsbefehl zusammensetze) überhaupt nicht bei ihr eingetroffen sei (Urk. 2 und 5).
2.4 Die verlangten Unterlagen stellen - zumindest teilweise - eine wesentliche Grundlage für die Anspruchsbeurteilung dar. Ihr Fehlen rechtfertigte eine Fristansetzung mit Androhung der Verwirkungsfolgen. Wenn die Beschwerdegegnerin bestreitet, die verlangten Unterlagen erhalten zu haben, muss der Beschwerdeführer den Beweis erbringen, dass er die notwendigen Unterlagen eingereicht hat, und er trägt die Folgen der Beweislosigkeit bezüglich der rechtzeitigen Abgabe (vgl. Erw. 1.4 hiervor).
2.5 Der Beschwerdeführer vermag den Nachweis dafür, dass er der Arbeitslosenkasse die verlangten Unterlagen per Fax eingereicht hat, nicht zu erbringen, insbesondere lässt sich dies - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/3) - auch nicht mittels der von ihm vorgelegten Gesprächsübersicht des Telekommunikationsunternehmens Tele 2 (Urk. 6/4) belegen. Da die objektive Beweislast bei ihm liegt, hat er die nachteiligen Folgen (Anspruchsverwirkung) der unbewiesenen rechtzeitigen Geltendmachung der Insolvenzentschädigung zu tragen. Falls die Beweislosigkeit auf einem Fehler des Telekommunikationsunternehmens beruhte, was eher unwahrscheinlich ist, hätte dafür ebenfalls der beweisbelastete Beschwerdeführer einzustehen. Nur er hatte es in der Hand, dieses Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung, sei es mittels rechtzeitiger Nachfrage bei der Arbeitslosenkasse, ob die per Fax versandten Unterlagen eingetroffen seien. Im Übrigen fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der dem Beschwerdeführer obliegende Beweis aus von der Arbeitslosenkasse zu vertretenden Gründen nicht mehr erbracht werden konnte, weshalb keine Beweislastumkehr Platz greifen kann.
2.6 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass das bei der Arbeitslosenkasse eingegangene Leistungsbegehren nicht alle für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen enthielt, weshalb die Kasse diese mit ihrem Schreiben vom 25. Mai 2007 (Urk. 6/9) zu Recht nachgefordert hat. Das Schreiben enthielt den von der Rechtsprechung verlangten klaren und unmissverständlichen Hinweis darauf, dass die Nichtbeachtung der Einreichungsfrist (17. Juli 2007) den Untergang möglicher Ansprüche bewirken könne. Der entsprechende Satz wurde durch Unterstreichung optisch hervorgehoben. Unter diesen Umständen führt das nicht fristgerechte Einreichen der einverlangten Dokumente zur Verwirkung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung, zumal die 60-tägige Frist des Art. 53 Abs. 1 AVIG bereits Anfang Juli 2007 geendet hatte.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).