AL.2008.00080
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. August 2007 (Urk. 8/3) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2008 (Urk. 2) - einen Anspruch von A.___ auf Arbeitslosentschädigung ab 17. Juli 2007 mangels Erfüllung der Beitragszeit abgelehnt hat,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 17. März 2008 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab 17. Juli 2007 beantragt hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 24. April 2008 (Urk. 7) sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung,
dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin besteht, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]); die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), wobei die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG),
dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit von versicherten Personen, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, vier Jahre beträgt, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist nach Absatz 2 durch jede weitere Niederkunft um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert wird (Art. 9b Abs. 3 AVIG),
dass gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern; diese Regel nur dann gilt, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte,
dass die Arbeitslosenkasse den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Juli 2007 mit der Begründung verneinte, weder könne sie die notwendige Beitragszeit von zwölf Monaten nachweisen (Urk. 8/3 S. 2, Urk. 2), noch sei die Rahmenfrist für die Beitragszeit infolge von Erziehungszeiten zu verlängern oder liege ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor (Urk. 2 S. 3 f.),
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber vorbringen liess, es seien alle Voraussetzungen für die Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG erfüllt; sie im Übrigen geltend machen liess, dass die Aufhebung des Konkubinats der Eltern eines minderjährigen Kindes einen "ähnlichen Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstelle, weshalb die genannte Bestimmung im vorliegenden Fall anwendbar sei (Urk. 1 S. 4),
dass aufgrund der Akten feststeht, dass die unverheiratete Beschwerdeführerin während ihrer Anstellung als Project Manager Marketing bei der Firma B.___ (vom 1. Juni 2001 bis am 30. Juni 2006) am 2. Juli 2004 Mutter einer Tochter geworden war (Urk. 8/9); sich die Beschwerdeführerin im Frühsommer 2007 von ihrem Lebenspartner, dem Vater ihrer Tochter, trennte, worauf sie in der Folge ab 17. Juli 2007 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhob (Urk. 8/9),
dass sodann feststeht und unbestritten ist, dass die in die ordentliche, zweijährige Rahmenfrist (vom 17. Juli 2005 bis 16. Juli 2007) fallende Erwerbsphase eine ungenügende Beitragzeit von weniger als zwölf Monaten ergibt (Urk. 8/3 S. 2, Urk. 1),
dass auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht gegeben sind, da gemäss Rechtsprechung bei Auflösung des Konkubinats kein ähnlicher Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AVIG vorliegt (BGE 123 V 219; vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007 S. 2253 Rz 245); im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Änderung der Rechtsprechung besteht, zumal die gesetzliche Regelung seither gleich geblieben ist (zu den Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung vgl. BGE 129 V 373 Erw. 3.3),
dass strittig ist und zu prüfen bleibt, ob die Rahmenfrist für die Beitragszeit in Anwendung von Art. 9b Abs. 2 AVIG auf vier Jahre zu verlängern ist,
dass die Arbeitslosenkasse eine Anwendung von Art. 9b Abs. 2 AVIG mit der Begründung ausschloss, die Geburt ihrer Tochter am 2. Juli 2004 habe nicht dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben und sich ausschliesslich der Erziehung der Tochter gewidmet habe; sie weiter festhielt, die Beschwerdeführerin habe vielmehr bis Ende Juni 2006 bei der B.___ gearbeitet und auch aus ihrem Kündigungsschreiben ergebe sich, dass sie damals weiterhin einer Berufstätigkeit habe nachgehen wollen; die Geburt der Tochter für die Beschwerdeführerin somit kein Grund gewesen sei, nicht zumindest in einem Teilpensum weiter zu arbeiten, womit sie die erforderliche Beitragszeit hätte erfüllen können (Urk. 2 S. 4),
dass der Auffassung der Arbeitslosenkasse nicht gefolgt werden kann,
dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Ziffer B71 des Kreisschreibens des Seco über die Arbeitslosenentschädigung (KS ALE Januar 2007) vier Jahre beträgt, wenn die versicherte Person sich während der Rahmenfrist für die Beitragszeit der Erziehung eines unter 10jährigen Kindes gewidmet hat, das Kind im Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug noch nicht 10jährig ist und zu Beginn der Erziehungszeit keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief,
dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen alle erfüllt: sie nach der Geburt ihrer Tochter und dem Mutterschaftsurlaub ihre bisherige Vollzeittätigkeit (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 8/23) ab 1. Januar 2005 auf ein 40%-Pensum reduzierte (Urk. 1 S. 5, Urk. 8/24), um ihre Betreuungspflichten wahrzunehmen; sie sich im Juli 2006 - gemäss ihren glaubhaften, unbestrittenen Angaben - entschlossen hatte, sich vollzeitig der Erziehung ihrer Tochter zu widmen, nachdem der Kindsvater per Frühsommer eine Stelle in "___" angenommen hatte, sie selber dort jedoch keine Teilzeitstelle hatte finden können (Urk. 1 S. 5, Urk. 8/2); sie sich erst nach der Trennung vom Kindsvater im Frühsommer 2007 veranlasst sah, erneut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Urk. 1 S. 6); ihre Tochter im Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug noch nicht 10jährig war und ihr zu Beginn der Erziehungszeit keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief,
dass die Anwendung von Art. 9b Abs. 2 AVIG - entgegen der Ansicht der Arbeitslosenkasse (vgl. Urk. 1 S. 3 unten) - nicht voraussetzt, dass die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit unmittelbar nach der Geburt eines Kindes vollständig aufgibt und sich ausschliesslich der Erziehung des Kindes widmet; eine solche Auslegung von Art. 9b Abs. 2 AVIG nicht durch den Gesetzeswortlaut gedeckt ist,
dass andernfalls - wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkte (Urk. 1 S. 5) - die Beschränkung der Regelung auf Erziehungszeiten, die Kindern unter 10 Jahren gewidmet werden, keinen Sinn machen würde; die Arbeitslosenkasse, soweit sie auf die Botschaft zum revidierten Arbeitslosengesetz vom 28. Februar 2001 (vgl. BBl 2001 2278) verweist (Urk. 2 S. 3), übersehen hat, dass das Parlament die in der bundesrätlichen Botschaft noch vorgesehene Anknüpfung an den Geburtszeitpunkt abgelehnt hat (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2214, Fussnote 249 mit Hinweis auf das Amtliche Bulletin StR 2001, S. 395, NR 2001, S. 1885 ff., StR 2002, S 72 und 169, NR 2002, S. 191),
dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten vier Jahre beträgt und somit vom 17. Juli 2003 bis am 16. Juli 2007 dauerte (Art. 9 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 9b Abs. 2 AVIG); aufgrund der Akten feststeht, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der verlängerten Rahmenfrist während mehr als zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Urk. 8/20),
dass die Beschwerdeführerin dementsprechend ab 17. Juli 2007 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind,
dass die Arbeitslosenkasse bei diesem Verfahrensausgang zu verpflichten ist, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, die entsprechend der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses mit Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 13. Februar 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 17. Juli 2007 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).