Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2008.00082[8C_967/2008]
AL.2008.00082

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 21. Oktober 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2008 (Urk. 2) die Verneinung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 22. Oktober 2007 infolge arbeitgeberähnlicher Stellung seiner Ehefrau (Verfügung vom 6. November 2007, Urk. 6/3) bestätigt hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. März 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2008 (Urk. 5),
in Erwägung,
dass sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Einspracheentscheids auf den Standpunkt stellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Handelsregister mit einer Stammeinlage von Fr. 20'000.-- als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.___ GmbH mit Einzelunterschrift eingetragen sei, diese Unternehmung dem Beschwerdeführer zwar auf den 30. September 2007 gekündigt habe, ihm als Ehegatte der Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.___ GmbH infolge möglicher massgeblicher Einflussnahme der Ehefrau auf die Entscheidungen der Unternehmung ab dem 22. Oktober 2007 indessen kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zustehe (Urk. 2),
dass der Beschwerdeführer demgegenüber ausführt, dass die B.___ GmbH derzeit mit mangelndem respektive keinem Umsatz zu kämpfen habe, weshalb es derzeit nicht möglich sei, Lohn auszubezahlen, er zudem laufend die Kontrollvorschriften erfülle und sich um Arbeit bemühe, weshalb ihm ab dem 1. Januar 2008 Arbeitslosenentschädigung auszuzahlen sei (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Bestimmungen zur Verneinung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für arbeitgeberähnliche Personen und ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 31 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG), zur massgeblichen Einflussnahme von Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft (Art. 716 bis Art. 716b des Obligationenrechts, OR) und von Geschäftsführern einer GmbH (Art. 811 ff. OR) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung der Regelung zum Ausschluss von Kurzarbeitsentschädigung auf sämtliche Gebiete der Arbeitslosenversicherung und zur Tatsache, dass von der Reaktivierung eines vorübergehend stillgelegten Betriebes nach wie vor eine Missbrauchsgefahr ausgeht (BGE 123 V 234 ff.), zutreffend dargelegt hat (Urk. 2 S. 2), weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid beschriebenen Sachverhalt nicht bestreitet (Urk. 1),
dass er gemäss Handelsregisterauszug vom 14. Februar 2008 (Urk. 6/5) im Dezember 2004 die B.___ GmbH gegründet hat, diese Unternehmung und sich selbst als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und einer Stammeinlage von Fr. 19'000.-- sowie seine Ehefrau als Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung mit einer Stammeinlage von Fr. 1'000.-- am 10. Januar 2005 im Handelsregister eintragen liess (Urk. 6/5 und Urk. 6/16),
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers laut Handelsregisterauszug seit der Eintragung vom 5. September 2006 als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.___ GmbH mit Einzelunterschrift und einer Stammeinlage von Fr. 20'000.-- fungiert,
dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) darauf hinwies, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Handelsregisterauszug vom 21. April 2008 weiterhin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung der B.___ GmbH amte, sodass nach wie vor kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bestehe,
dass die Eintragung im Handelsregister auch weiterhin so lautet, wie dem Auszug vom 23. September 2008 zu entnehmen ist (Urk. 11),
dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 22. Oktober 2007 (Urk. 6/12) bis zum Datum des Einspracheentscheids am 18. Februar 2008, welches die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 169 Erw. 1), und darüber hinaus Ehegatte der im Handelsregister als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH eingetragenen C.___ war und ist,
dass der Beschwerdeführer, auch wenn er per 30. September 2007 (Kündigung auf den 30. September 2007, Urk. 6/20) bzw. per 30. November 2007 (Arbeitgeberbescheinigung vom 30. Oktober 2007, Urk. 6/19) aus der Unternehmung ausgeschieden ist, Ehemann einer arbeitgeberähnlichen Person blieb und damit rechtsprechungsgemäss weiterhin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen war und ist,
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was dieses Ergebnis abzuändern vermöchte,
dass rechtsprechungsgemäss zudem weder eine vorübergehende gerichtliche Trennung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen C. vom 17. Oktober 2005, C 179/05, Erw. 2), noch die Verschuldung eines Betriebes, noch die Liquidation einer Unternehmung durch den Ehegatten (Urteil des EVG in Sachen G. vom 12. September 2005, C 131/05, Erw. 2), noch der Konkurs über den Ehegatten bzw. dessen Unternehmung und Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bei gleichzeitiger weitergeltenden Eintragung im Handelsregister und auch die Überschuldung eines Betriebes (Urteil des EVG in Sachen E. vom 28. Juli 2005, C 94/05, Erw. 2.2 f.) am Ausschluss des Ehegatten einer arbeitgeberähnlichen Person vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung etwas zu ändern vermögen,
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).