AL.2008.00120

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 22. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___ war ab dem 9. September 2002 bei der Y.___ als Mitglied und ab dem 25. Februar 2003 als Präsident des Verwaltungsrates jeweils mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen.
         Mit Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2004 wurde X.___ von der Y.___ als Business Development Manager angestellt (Urk. 8/107). Am 30. August 2005 erfolgte durch die Arbeitgeberin (vertreten durch Z.___) die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per sofort (Urk. 8/107).
         Am 1. Februar 2005 wurde zwischen X.___ als Verkäufer und A.___ als Käufer (Urk. 8/107) ein Kaufvertrag über 100 % der ausgegebenen Inhaberaktien der Y.___ abgeschlossen. Am 15. Februar 2005 wurde offenbar ein weiterer Kaufvertrag zwischen den gleichen Parteien geschlossen (vgl. Urk. 15/1-3). Am 28. Februar sowie am 15. April 2005 wurden ausserordentliche Generalversammlungen der Y.___ durchgeführt (Urk. 8/107). Mit Schreiben vom 29. April 2005 focht A.___ einen am 15. Februar 2005 in B.___ geschlossenen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung und Nichterfüllung an (Urk. 15/1).
         Am 22. September 2005 meldete sich X.___ bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Kasse) zum Leistungsbezug an (Urk. 8/95).
         Am 14. Oktober 2005 wurde X.___ im Handelsregister gelöscht und sein Vater, Z.___, als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift eingetragen (Urk. 8/52).
         Am 24. Oktober 2005 wurde der Eintrag von Z.___ als Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister gelöscht (Urk. 8/52).
         Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 verneinte die Kasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. September 2005 (Urk. 8/56). Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Kasse am 3. Mai 2006 in dem Sinne teilweise gut, dass sie einen Anspruch ab dem 17. Oktober 2005 bejahte (Urk. 8/49).
         Die Y.___ wurde am 3. Februar 2006 von Amtes wegen aufgelöst. Der Konkurs wurde am 21. März 2006 eröffnet, jedoch mangels Aktiven am 1. Juni 2006 wieder eingestellt (Urk. 8/4).
1.2     Am 6. Februar 2007 liess die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau der Kasse diverse Unterlagen zukommen, unter anderem einen Zeitungsartikel des C.___ vom 14. Juli 2006 (Urk. 8/66). Mit Verfügung vom 20. Juli 2007 kam die Kasse auf ihren den Entscheid vom 3. Mai 2006 zurück, verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Oktober 2005 und forderte gleichzeitig von der Fürsorgebehörde D.___ die dieser gestützt auf eine Abtretungserklärung für die Monate Oktober 2005 bis Mai 2006 entrichtete Entschädigung zurück (Urk. 8/7). Die dagegen von X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies die Kasse mit Entscheid vom 17. März 2008 (Urk. 2) ab.
2.      
2.1         Dagegen liess X.___ am 28. April 2008 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„Es sei der Einspracheentscheid vom 17. März 2008 und die zugrundeliegende Verfügung vom 20. Juli 2007 ersatzlos aufzuheben.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”
2.2     Die Beschwerdegegnerin ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf ihren Einspracheentscheid vom 3. Mai 2006 zurückgekommen ist, sowie, ob der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 20. Juli 2007 bereits verjährt war.
1.2     Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer sei vor dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung für die Y.___ tätig und deren Alleinaktionär gewesen. Aus dem Kaufvertrag vom 1. Februar 2005 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer 100 % der Aktien, deren alleiniger Eigentümer er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewesen sei, verkauft habe. Mit Löschung im Handelsregister habe der Beschwerdeführer seine Stellung als Verwaltungsratsmitglied der Y.___ definitiv aufgegeben. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch am 3. Juli 2007 davon Kenntnis erhalten, dass der Aktienverkauf nicht wirksam zustande gekommen sei und die Protokolle der ausserordentlichen Generalversammlungen vom 28. Februar sowie vom 15. April 2005 zeigten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor als Alleinaktionär geamtet habe. Als solcher habe er zweifellos die Entscheidungen der Y.___ bestimmen können. Die Voraussetzungen für eine Revision seien erfüllt (Urk. 2). Aus dem Aktienkaufvertrag vom 1. Februar 2005 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer alleiniger Eigentümer von 100 % der Inhaberaktien sei. Ein Vertretungsverhältnis gehe daraus nicht hervor, und der angebliche Mehrheitsaktionär Z.___ trete nicht in Erscheinung. Ein Vertretungsverhältnis könne dem Vertrag nicht entnommen werden. Die Protokolle der nach Vertragsschluss durchgeführten Generalversammlungen sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer den Kaufvertrag als nicht zustande gekommen erachte. Der Käufer als Alleinaktionär sei nicht dazu eingeladen worden, und trotzdem werde vermerkt, es seien 100 % des Aktienkapitals anwesend bzw. vertreten. Der Rückforderungsanspruch sei noch nicht verjährt, habe die Kasse doch erst mit Erhalt der Unterlagen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug am 3. Juli 2007 sichere Kenntnis vom Rückforderungsanspruch erhalten. Zuvor hätten lediglich Anhaltspunkte vorgelegen, welche dazu veranlasst hätten, weitere Abklärungen bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug zu tätigen (Urk. 7). Auch falls von einer Übertragung von 80 % der Aktien auf den Käufer ausgegangen werde, habe der Beschwerdeführer immer noch 20 % des Aktienkapitals innegehabt und massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Y.___ gehabt (Urk. 18).
1.3     Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe im fraglichen Zeitraum so oder so keine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt. Gehe man von einem zustande gekommenen Kaufvertrag aus, wäre er im fraglichen Zeitpunkt nicht Alleinaktionär gewesen. Bei Annahme eines nicht zustande gekommenen Kaufvertrages würden bei einer Rückabwicklung der Übertragung der Aktien diese wiederum dem Verkäufer, d.h. Z.___, zustehen, und der Beschwerdeführer hätte mit Löschung im Handelsregister keinen Einfluss auf den Geschäftsverlauf der Y.___ mehr. Die leistungszusprechende Verfügung sei jedenfalls nicht zweifellos unrichtig. Zudem stelle sich die Frage, ob der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht ohnehin bereits verjährt gewesen sei. Die komplexe Situation im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag sei der Beschwerdegegnerin bei Erlass des Einspracheentscheides vom 3. Mai 2006 bekannt gewesen, insbesondere dass der Aktienkäufer gemäss eigenen Ausführungen den Kaufvertrag rechtswirksam angefochten habe (Urk. 1 S. 9). Angesichts des Schreibens des Käufers vom 29. April 2005 an den Beschwerdeführer sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinerseits den Vertrag erfüllt, d.h. die Aktien übergeben habe (Urk. 14).
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und ihrer im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]), die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Vorschrift auf arbeitgeberähnliche Personen und ihre Ehegatten, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 236 Erw. 7) und die Voraussetzungen für die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen von Dritten richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2         Ergänzend ist zu bemerken, dass gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen kann, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung (im Sinne einer Würdigung des Sachverhalts) beziehen (BGE 127 V 14). Die Wiedererwägung darf jedoch nicht zu einer voraussetzungslosen Überprüfung zugesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich sein.
         Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neu sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 168 Erw. 2b; ZAK 1989 S. 159 Erw. 5a).Als erheblich gelten Tatsachen, die geeignet sind, die tatsächliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert.
         Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Beibringung des Beweismittels zuvor möglich war. Damit kann nur dasjenige Beweismittel angerufen werden, das trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt war, bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnte (BGE 122 V 273).

3.
3.1     Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid vom 3. Mai 2006 zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat beziehungsweise ob dieser Entscheid als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist. Unbestritten ist, dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3.2     Im leistungszusprechenden Entscheid vom 3. Mai 2006 ging es primär um die Frage, ob überhaupt eine beitragspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers als erwiesen betrachtet werden durfte, was in der Verfügung vom 15. Dezember 2005 (Urk. 8/56) zunächst verneint, im Einspracheentscheid jedoch bejaht wurde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als Aktionär seiner Arbeitgeberin Einfluss auf den Geschäftsgang der Firma und damit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, war im damaligen Zeitpunkt nicht strittig.
3.3
3.3.1   Den Akten lässt sich zur Frage der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers auch nach Löschung als Verwaltungsrat im Handelsregister im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
3.3.2   Im Aktienkaufvertrag vom 1. Februar 2005 (Urk. 8/107) über 100 % des Aktienkapitals wird der Beschwerdeführer einleitend als Verkäufer bezeichnet. Gemäss Ziff. I des Vertrages ist er alleiniger Eigentümer von 100 % der voll einbezahlten Inhaberaktien der Y.___. Gemäss Ziff. III des Vertrags erwirbt der Käufer „die Aktien (nach Eingang des gesamten Kaufpreis und verbundenen Kosten und Auslagen betr. Januar 2005 bis Datum der Bezahlung Kaufpreis) absolut frei von Ansprüchen Dritter zu Eigentum“. Mit gleichentags ausgestellter Quittung bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt eines Teils der Kaufpreissumme (Urk. 8/121). Eine entsprechende Bestätigung, dass und in welchem Umfang der Käufer die Inhaberaktien der Y.___ erhielt, findet sich nicht.
3.3.3   Aus den Akten muss geschlossen werden, dass zwischen den gleichen Parteien am 15. Februar 2005 ein weiterer Kaufvertrag über die Akten der Y.___ geschlossen wurde (Urk. 15/1-3). Dieser Vertrag liegt jedoch nicht auf. Mit Schreiben vom 29. April 2009 focht der Käufer diesen Vertrag an. Dem Schreiben ist unter anderem zu entnehmen, dass der Käufer ihm bereits überlassene Aktien dem Beschwerdeführer zurücksenden möchte (Urk. 15/1). Gemäss einem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Z. Solar vom 10. Dezember 2006 zu Händen des Beschwerdeführers erklärte Letzterer diesem gegenüber, er habe 80 % der Aktien dem Käufer übergeben (Urk. 15/3).
3.3.4   Aus den Protokollen der nach Abschluss des Kaufvertrages durchgeführten ausserordentlichen Generalversammlungen (Urk. 8/107) ergibt sich, dass jeweils  100 % des Aktienkapitals anwesend waren. Unterschrieben wurden die Protokolle vom Beschwerdeführer und dessen Vater. Der Käufer A.___ hielt in seinem Schreiben vom 15. November 2005 (Urk. 8/54) zu Händen des Beschwerdeführers fest, er sei zu den Generalversammlungen nicht eingeladen worden.
3.4     Wenn sich der Beschwerdeführer im von ihm unterschriebenen Kaufvertrag vom 1. Februar 2005 als alleinigen Eigentümer der Inhaberaktien bezeichnet, ist er darauf zu behaften, und es ist davon auszugehen, dass sich die Aktien im damaligen Zeitpunkt zu 100 % in seinem Eigentum befanden. Aus der als Beschwerdebeilage eingereichten, am 16. Dezember 2004 ausgestellten Generalvollmacht des Vaters an den Beschwerdeführer (Urk. 3/4) kann demgemäss nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abschlusses des Aktienkaufvertrages nicht Allein- oder Hauptaktionär der Y.___ war.
         Eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass nach Abschluss des Kaufvertrages sämtliche Aktien in das Eigentum des Käufers übergingen, wozu auch ein Verfügungsgeschäft über die Inhaberpapiere notwendig gewesen wäre, finden sich nicht. Der Aktienkaufvertrag wurde offenbar nicht bzw. nur teilweise erfüllt (der Käufer bezahlte einen Teil des Kaufpreises, vgl. Quittung vom 1. Februar 2005, Urk. 8/121). Im gesamten Verfahren erbrachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen eindeutigen Nachweis, dass der Vertrag seinerseits erfüllt, das heisst die Aktien dem Käufer übergeben und dieser Eigentümer derselben wurde. Angesichts des nicht unerheblichen Wertes der Aktien ist davon auszugehen, dass - falls alle oder ein Grossteil der Aktien effektiv übertragen worden wäre - entsprechende Belege dafür (z.B. eine Empfangsquittung des Käufers) vorhanden und diese vom Beschwerdeführer schon längstens zur Untermauerung seines Standpunktes beigebracht worden wären. Erst mit der Replik im vorliegenden Verfahren reichte er das Schreiben des Käufers vom 29. April 2005 ein, in welchem erwähnt wird, dass diesem Aktien überlassen wurden (Urk. 15/1), um wie viele Aktien es sich handelte, bleibt jedoch unklar. Sofern die Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber Rechtsanwalt Dr. Solar korrekt waren, wurden dem Käufer 80 % der Aktien überlassen. Diese Behauptung wird jedoch nicht weiter belegt. Anhaltspunkte dafür, dass die restlichen Aktien im Umfang von 20 % des Aktienkapitals jemals den Besitzer / Eigentümer wechselten, bestehen nicht.
         Die Feststellung des Käufers im Schreiben vom 25. November 2005, dass er nicht zu den Generalversammlungen eingeladen wurde, blieb seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen. Wenn in den vom Beschwerdeführer mitunterschriebenen Generalversammlungsprotokollen vermerkt wird, es sei 100 % des Aktienkapitals anwesend, deutet dies darauf hin, dass der Aktienkäufer nach Auffassung des Beschwerdeführers nie Aktieneigentümer wurde und der Beschwerdeführer als Alleinaktionär bei den Versammlungen das Aktienkapital repräsentierte und auch nach Abschluss des Kaufvertrages und nach dem behaupteten Übergang eines Teils der Aktien faktisch massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nahm.
3.5         Angesichts der gesamten Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses des Entscheides vom 3. Mai 2006 können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer auch nach Abschluss des Aktienkaufvertrages weiterhin zumindest Teilaktionär der Y.___ war und jedenfalls massgeblichen Einfluss auf die Geschäfte der Y.___ nahm. Der Beschwerdeführer hatte somit auch nach Löschung als Verwaltungsrat im Handelsregister weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, beziehungsweise es konnte im Zeitpunkt des leistungszusprechenden Einspracheentscheides vom 3. Mai 2006 nicht als erwiesen gelten, dass er eine solche Stellung nicht mehr inne hatte, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung zweifellos nicht als gegeben hätten betrachtet werden dürfen und entsprechend keine Leistungen hätten zugesprochen werden dürfen. Der Entscheid ist aufgrund dessen als zweifellos unrichtig zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf zurückgekommen ist.
3.6.   
3.6.1         Ergänzend bleibt anzumerken, dass auch die - erst nachträglich zu den Akten gelangte - Notiz betreffend Telefonat mit der Revisionsgesellschaft der Y.___ vom 13. März 2006 (Urk. 8/18), gemäss welcher der Beschwerdeführer bis zum Schluss Inhaber der Y.___ und als Alleinaktionär tätig war, diesen Schluss noch zusätzlich untermauert.
3.6.2   Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Rückforderungsverfügung vom 20. Juli 2007 klar festhielt, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer Alleinaktionär der Y.___ sei und als solcher arbeitgeberähnliche Stellung innehabe, weshalb er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 3/2 S. 4). Diese Feststellung wurde vom - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer in der Einsprache nicht bestritten, sondern es wurde lediglich geltend gemacht, die Rückkommensvoraussetzungen seien nicht erfüllt, da die Probleme im Zusammenhang mit dem Aktienkauf schon im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 3. Mai 2006 bekannt gewesen seien (Urk. 8/5 S. 6). Die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen zu dieser Frage, insbesondere die Behauptung, dass der Vater des Beschwerdeführers Alleinaktionär gewesen sei, erscheinen als nachgeschobene Schutzbehauptungen, welche in Kenntnis des ausführlich begründeten Einspracheentscheids erfolgten. Ins Auge fällt zudem, dass der Beschwerdeführer nur sehr beschränkte Anstrengungen unternahm, seine Ausführungen und Behauptungen entsprechend zu belegen.

4.       Der Vollständigkeit bleibt zu bemerken, dass die Voraussetzungen für eine Revision nicht gegeben sind. Der Beschwerdegegnerin lag das Schreiben von A.___ schon vor Erlass des leistungszusprechenden Einspracheentscheides vom 3. Mai 2006 vor. Aufgrund dieses Schreibens wäre es ihr bei hinreichender Sorgfalt möglich gewesen, weitere Erkundigungen (zum Beispiel bei der Arbeitslosenkasse Zug oder bei der Revisionsstelle der Y.___) anzustellen und entsprechende Beweismittel beizubringen.

5.      
5.1     Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat. Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen; massgebend ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (BGE 124 V 383).
5.2     Dem E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2007 (Urk. 8/19) kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Zeitungsartikels und den Unterlagen der Arbeitslosenkasse Zug die Angelegenheit überprüfte.
         Der fragliche Artikel des C.___ ging bei der Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2007 (Urk. 8/66) ein, die Unterlagen der Arbeitslosenkasse Zug am 3. Juli 2007 (Urk. 8/18).
5.3     Die einjährige Verjährungsfrist fing somit frühestens am 7. Februar 2007 an zu laufen, weshalb der Rückforderungsanspruch am 20. Juli 2007 noch nicht verjährt war.

6.         Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).