Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 20. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende
Walchestrasse 19, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Am 24. beziehungsweise 25. Januar 2006 schlossen die X.___ und das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA oder Beschwerdegegner) eine - auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 befristete - schriftliche Leistungsvereinbarung betreffend die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ab (vgl. Urk. 6/16). Nach Kenntnisnahme davon, dass die X.___ das für die - Gegenstand der Leistungsvereinbarung bildenden - Projekte ("W.___") vorgesehene Coaching-Pensum per 1. Dezember 2006 von 200 % auf 150 % reduziert hatte, teilte das AWA dieser mit Schreiben vom 28. November 2006 (Urk. 6/13) mit, dass es die Leistungsvereinbarung für das Jahr 2007 angesichts der durch den Abbau von Stellenprozenten drohenden Qualitätseinbusse der Projekte nicht erneuern werde. Daran hielt es - auf Opponieren der X.___ hin (vgl. Urk. 6/12) - am 14. Dezember 2006 fest (vgl. Urk. 6/10). Am 15. Juni 2007 lehnte es das AWA ab, die ihr am 30. Mai 2007 von der X.___ in Rechnung gestellten Kosten (für Löhne, Mieten und weitere Positionen) im Gesamtbetrag von Fr. 24'678.10 (vgl. Urk. 6/6) zu übernehmen (vgl. Urk. 6/5). In der Folge machte Letztere die genannte Forderung gegenüber dem AWA am 23. Oktober 2007 im Rahmen einer Sühneverhandlung vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich geltend (vgl. Urk. 6/2). Nachdem das AWA die sachliche Zuständigkeit des Friedensrichters beziehungsweise der Zivilgerichte für die fragliche Streitigkeit in Abrede gestellt hatte, verlange die X.___, dass das AWA eine Verfügung erlasse, und erhöhte ihre Gesamtforderung diesem gegenüber am 24. Oktober 2007 auf Fr. 60'049.70, wobei es den geltend gemachten Mehrbetrag mit entgangenem Gewinn und seit Februar 2007 angefallenen Lohnkosten begründete (vgl. Urk. 6/1). Unter Hinweis darauf, dass ihm gegenüber keine offenen Forderungen seitens der X.___ mehr bestünden, wies das AWA daraufhin den geltend gemachten Anspruch mit Verfügung vom 8. November 2007 (Urk. 2) vollumfänglich ab.
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) erhob die X.___ am 14. November 2007 mit folgendem Antrag Rekurs an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich (vgl. Urk. 1 S. 1):
Es sei die Verfügung des AWA vom 8. November 2007 aufzuheben, und das AWA (Schuldner) sei zur Zahlung des Forderungsbetrags von Fr. 60'049.70 an die X.___ zu verpflichten.
Mit Rekursantwort vom 25. Februar 2008 (Urk. 5) stellte das AWA nachstehende Anträge (vgl. Urk. 5 S. 1):
1. Die Eingabe der X.___ vom 14. November 2007 sei zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen.
2. Im Übrigen sei der Rekurs/die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der X.___.
Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich trat - unter Hinweis auf ihre sachliche Unzuständigkeit - mit Verfügung vom 5. März 2008 (Urk. 4) auf den Rekurs (Urk. 1) nicht ein und überwies die Akten (Urk. 1-6) dem hiesigen Gericht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 1 Abs. 3 AVIG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, das ATSG nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.
Nach § 1 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz des Kantons Zürich (EG AVIG) ordnet dieses Gesetz den Vollzug der Vorschriften des Bundes über die Arbeitslosenversicherung und regelt ergänzende kantonale Leistungen für bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr Anspruchsberechtigte. Beschwerdeinstanz für Verfügungen der kantonalen Amtsstelle, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Arbeitslosenkassen ist nach § 5 EG AVIG das Sozialversicherungsgericht.
1.2 Laut Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Dazu gehören gemäss Art. 60 AVIG Leistungen an Arbeitslose oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, die einen Kurs zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung besuchen. Nach Art. 61 Abs. 1 AVIG kann die Versicherung Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung solcher Kurse ausrichten. Die Ausrichtung von Beiträgen setzt nach Abs. 2 dieser Bestimmung voraus, dass der Kurs zweckmässig organisiert und von sachkundigen Personen durchgeführt wird (lit. a) und allen Personen offen steht, die das erforderliche Alter und die nötige Vorbildung dafür haben (lit. b). Gemäss Art. 62 AVIG ersetzt die Versicherung die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Durchführung der Kurse, wobei der Bundesrat die Einzelheiten bestimmt. Nach Art. 88 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV) gelten als anrechenbare Kosten die Besoldung der Kursleitung und der Lehrkräfte (lit. a), die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Lehrmittel und Materialien (lit. b), die Prämien der Berufsunfall- und Sachversicherung (lit. c), die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten (lit. d), die erforderlichen Transport- und Reisekosten der Kursleitung und der Lehrkräfte zum Kursort (lit. e) sowie die erforderlichen Projektierungs-, Kapital- und Raumkosten (lit. f).
1.3 Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59c Abs. 1 AVIG begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen. Die Entscheidkompetenz über die Finanzierung einzelner arbeitsmarktlicher Massnahmen liegt bei den Kantonen. Gestützt auf Art. 81e Abs. 4 AVIV kann die Entscheidkompetenz bis zu einem Budgetbetrag von 5 Millionen Franken pro Massnahme den kantonalen Amtsstellen übertragen werden.
Gemäss Art. 81d Abs. 1 AVIV treffen die zuständige Amtsstelle und der Veranstalter der Massnahme vor Beginn der kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahme eine Leistungsvereinbarung und unterzeichnen diese. Die Leistungsvereinbarung nennt die Parteien und regelt insbesondere Art und Betrag der Subvention, die gesetzlichen Grundlagen, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag, die Zielgruppen, Zielwerte und Indikatoren, die Rechte und Pflichten der Parteien, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Vereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten (Abs. 2).
1.4 Bei den Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 81d AVIG handelt es sich um verwaltungsrechtliche Verträge; diese entstehen durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien, wobei die Vorschriften des Obligationenrechts (OR) analog anwendbar sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1102).
2. Da das ATSG betreffend die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen nicht anwendbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 3 AVIG), können entsprechende Verfügungen der kantonalen Amtsstelle - ohne vorgängige Durchführung eines Einspracheverfahrens im Sinne von Art. 52 ATSG - direkt mittels Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht angefochten werden (vgl. § 5 EG AVIG). Der Beschwerdeführer hat die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts daher zu Recht nicht bestritten (vgl. Urk. 7).
3.
3.1 Die X.___ begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Reduktion der Arbeitspensen der für die Durchführung der Projekte W.___ zuständigen Kursleiter per 1. Dezember 2006 von insgesamt 200 % auf 150 % keine Qualitätseinbusse habe erwarten lassen und insofern auch nicht Anlass dazu gegeben habe, das Vertragsverhältnis - statt unter Einhaltung der vereinbarten viermonatigen Kündigungsfrist - fristlos zu beenden (vgl. Urk. 1 S. 1). Die Erhöhung der ursprünglichen Forderung von Fr. 24'678.10 auf Fr. 60'049.-- sei einerseits mit den im Zusammenhang mit der Betreibung des AWA zusätzlich angefallenen Lohnkosten im Betrag von Fr. 10'371.60 und andererseits mit dem - für anderthalb Monate und auf Grundlage eines Jahresumsatzes von Fr. 200'000.-- berechneten - entgangenen Gewinn zu erklären und insofern durchaus substantiiert (vgl. Urk. 1 S. 2).
3.2 Das AWA stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Leistungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin sei auf das Jahr 2006 befristet gewesen und insofern nicht etwa per 31. Dezember 2006 gekündigt, sondern für das Jahr 2007 lediglich nicht erneuert worden (vgl. Urk. 5 S. 2 f.), weil die Qualität der Leistungen aufgrund der Reduktion der Arbeitspensen zweier - seitens der X.___ mit der Durchführung der fraglichen Projekte betrauter Mitarbeiter - nicht mehr gewährleistet gewesen sei (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 5 S. 3). Aus dem Umstand, dass ein Mitarbeiter des AWA die Beschwerdeführerin anlässlich der Sitzung vom 14. September 2006 darüber informiert habe, dass es eine neue - auf ein oder allenfalls zwei Jahre ausgestellte - leicht überarbeitete Leistungsvereinbarung geben werde, könne die X.___ nichts zu ihren Gunsten ableiten, hätten sich die Verhältnisse in der Folge doch einerseits wesentlich verändert und sei doch andererseits für Ergänzungen oder Änderungen des Vertrags die Schriftform vorbehalten worden (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 5 S. 3). Angesichts des Umstands, dass sämtliche sich aus der Leistungsvereinbarung betreffend das Jahr 2006 ergebenen Forderungen seitens der Beschwerdeführerin vollständig gedeckt worden seien (vgl. Urk. 5 S. 3) und die nun geltend gemachten - nur ungenügend substantiierten (vgl. Urk. 2 S. 2 f., Urk. 5 S. 3 f.) - Ansprüche jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrten (vgl. Urk. 2 S. 2), erweise sich die Beschwerde als unbegründet.
4.
4.1 Die am 24. beziehungsweise 25. Januar 2006 abgeschlossene Leistungsvereinbarung zwischen den Parteien (Urk. 3/1/9) war auf die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 befristet (vgl. Ziffer 2 der Vereinbarung), wobei sie gemäss Ziffer 10 - wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigten - unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten auf Monatsende respektive - bei schwerwiegender Vertragsverletzung - jederzeit fristlos gekündigt werden konnte.
Da das Vertragsverhältnis demnach aufgrund Fristablaufs am 31. Dezember 2006 endete und sich das Schreiben des AWA vom 28. November 2006 (Urk. 3/1/3) ausschliesslich auf die Durchführung künftiger, die von der im Januar 2006 geschlossenen Leistungsvereinbarung umfassten Projekte nicht tangierender arbeitsmarktlicher Massnahmen bezog, liegt keine Kündigung der vom Januar 2006 datierenden Leistungsvereinbarung (Urk. 3/1/9) vor (vgl. Urk. 1 S. 1).
4.2 Für Leistungen betreffend die Zeit ab dem 1. Januar 2007 existierte unbestrittenermassen keine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Dass eine Erneuerung der Leistungsvereinbarung aufgrund von Ziffer 13 des im Januar 2006 abgeschlossenen Vertrags (Urk. 3/1/9) zwingend der Schriftform bedurft hätte (vgl. Urk. 2 S. 2), ist insofern unzutreffend, als die fragliche Bestimmung ausschliesslich Änderungen beziehungsweise Ergänzungen der auf das Jahr 2006 befristeten Vereinbarung betrifft und insofern den Abschluss sich auf die Folgezeit beziehender künftiger Vereinbarungen nicht zum Gegenstand hat. Zwar sieht Art. 81d Abs. 1 AVIV für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen zwischen der zuständigen Amtsstelle und dem Veranstalter kollektiver arbeitsmarktlicher Massnahmen insofern implizite die Schriftform vor, als entsprechende Verträge gemäss der genannten Bestimmung von beiden Parteien zu unterzeichnen sind. Dass die Schriftlichkeit Gültigkeitserfordernis wäre, ist der fraglichen Norm jedoch nicht zu entnehmen. Zu prüfen ist daher, ob das AWA und die X.___ für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 eine mündliche Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.
4.3 Aus den Parteivorbringen (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 3/1/4 S. 1, Urk. 3/1/8 S. 1) und dem entsprechenden Protokoll (vgl. Urk. 3/1/10 S. 2) geht übereinstimmend hervor, dass sich ein Mitarbeiter des AWA anlässlich einer Sitzung am 14. September 2006 dahingehend äusserte, dass man gedenke, der X.___ eine neue, leicht überarbeitete und sich auf eine Dauer von ein oder allenfalls zwei Jahren erstreckende Leistungsvereinbarung zuzustellen. Damit stellte das AWA der Beschwerdeführerin wohl die Erneuerung der Leistungsvereinbarung für das Jahr 2007 und eventuell auch für das Jahr 2008 in Aussicht. Aus dem fraglichen Sitzungsprotokoll geht allerdings klar hervor, dass das entsprechende Vertragsverhältnis schriftlich und in gegenüber der Version 2006 geringfügig abgeänderter Form einzugehen geplant war, wobei die entsprechenden Details - sofern sie zum damaligen Zeitpunkt überhaupt schon feststanden - noch gar nicht besprochen worden waren, sondern offensichtlich erst der angekündigten schriftlichen Offerte zu entnehmen gewesen wären, und bezüglich des Entgelts für die im Projekt W.___ vorgesehene einmalige Evaluation beziehungsweise dessen beantragter Erhöhung noch Abklärungen anstanden (vgl. Urk. 3/1/10 S. 2). Vom Abschluss eines mündlichen Vertrags für mindestens das Folge- und allenfalls auch das Jahr 2008 kann aufgrund dieser Gegebenheiten keine Rede sein; ein Anspruch auf Schadenersatz aus Vertrag (vgl. Urk. 6/6 S. 1, Urk. 6/12, Urk. 12/2) fällt demnach ausser Betracht.
4.4 Zu prüfen bleibt ein Anspruch der Beschwerdeführerin aus Vertrauenshaftung. Eine entsprechende Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners setzte - nebst einer vorliegend aufgrund des bereits bestandenen Vertragsverhältnisses ohne Weiteres zu bejahenden rechtlichen Sonderverbindung - voraus, dass der Mitarbeiter des AWA mit seinen Äusserungen anlässlich der Sitzung vom 14. September 2006 bei der X.___ schutzwürdiges Vertrauen in den Abschluss einer neuen Leistungsvereinbarung jedenfalls für das Jahr 2007 geweckt und dieses Vertrauen in der Folge in Verletzung von Treu und Glauben enttäuscht hätte (vgl. hiezu etwa BGE 130 III 345 Erw. 2.1 f.; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, Rz. 982a ff.).
Zwar stellte das AWA der Beschwerdeführerin am 14. September 2006 in Aussicht, die am 31. Dezember 2006 auslaufende Leistungsvereinbarung - in etwas modifizierter Form - zu erneuern (vgl. Urk. 3/1/10 S. 2); eine definitive Zusicherung betreffend einen Vertragsabschluss für das Jahr 2007 und allenfalls auch 2008 kann in der fraglichen Äusserung des Mitarbeiters des AWA allerdings nicht gesehen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesprächskontext, dass zwar beide Parteien grundsätzlich an einer Erneuerung des Vertragsverhältnisses interessiert waren, betreffend die konkrete Ausgestaltung einer einschlägigen Vereinbarung jedoch noch kein Konsens gefunden war. So bestand nicht nur noch Unklarheit darüber, welche Änderungen die seitens des AWA geplante Überarbeitung der damals geltenden Vereinbarung mit sich bringen würde, sondern es waren insbesondere auch noch Fragen betreffend die künftige Abgeltung der - gegebenenfalls - von der X.___ zu erbringenden Leistungen offen. So erachtete die Beschwerdeführerin den für das Jahr 2006 ausgehandelten einmaligen Evaluationsbetrag aufgrund des gestiegenen Betreuungsaufwands bei den Versicherten als zu niedrig und beantragte dessen Erhöhung von Fr. 2'000.-- auf Fr. 3'000.--; der Mitarbeiter des AWA seinerseits wies darauf hin, dass generell tiefere Kosten angestrebt würden, man eine Erhöhung des Einmalbetrags aber nach Einsichtnahme in die - seitens der X.___ per Anfang Oktober 2006 in Aussicht gestellte - Zusammenstellung des Aufwands prüfen werde (vgl. Urk. 3/1/10 S. 2, Urk. 1 S. 2).
Aktenkundig und unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin - noch vor Erhalt der vom AWA in Aussicht gestellten schriftlichen Offerte für eine an die Ende Dezember 2006 auslaufende anschliessende Leistungsvereinbarung erhalten hatte (vgl. Urk. 1 S. 2) - die Stellenprozente des für die Projekte W.___ eingesetzten Personals (ohne vorgängige entsprechende Absprache mit dem AWA) per 1. Dezember 2006 von 200 % auf 150 % herabsetzte (vgl. Urk. 6/3 S. 1, Urk. 6/11, Urk. 6/13, Urk. 6/14, Urk. 12/1 S. 1).
Dass das AWA von einer Reduktion der für das Projekt vorgesehenen personellen Ressourcen um 25 % eine erhebliche Qualitätseineinbusse erwartete, musste auch der Beschwerdeführerin bewusst sein, wies diese doch anlässlich der Sitzung vom 14. September 2006 gerade selbst auf die tendenziell immer komplexer werdenden charakteristischen und fachlichen Eigenschaften der Versicherten, die erhöhte Ansprüche an die Betreuung durch die Mitarbeiter der X.___ mit sich brächten (vgl. Urk. 6/15 S. 1) und aus ihrer Sicht gar eine Erhöhung des einmaligen Evaluationsbetrags um 50 % rechtfertigten, hin (vgl. Urk. 6/15 S. 2). Den steigenden beziehungsweise gestiegenen Betreuungsaufwand bestätigte auch der Mitarbeiter des AWA (vgl. Protokoll, Urk. 6/15 S. 1). Vor diesem Hintergrund ist denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das AWA damit rechnete, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2006 nicht mehr auf dem bis dahin gewohnten Niveau erbracht würden (vgl. Urk. 6/3 S. 1, Urk. 6/13) und aufgrund dieser veränderten Verhältnisse nicht mehr an einer Vertragserneuerung für das Jahr 2007 interessiert war, was es denn - nach Kenntnisnahme der Herabsetzung der für das Projekt eingesetzten Stellenprozente von 200 auf 150 % am 23. November 2006 (vgl. Urk. 6/14) - der X.___ mit Schreiben vom 28. November 2006 (Urk. 6/13) auch umgehend mitteilte.
Weil es nach dem Gesagten einerseits an einer definitiven Zusage des AWA betreffend einen Vertragsabschluss für das Jahr 2007 fehlte und andererseits die - mündlich in Aussicht gestellte, inhaltlich indes noch nicht konkret festgestandene - Leistungsvereinbarung 2007 schliesslich aufgrund wesentlicher, gerade von der Beschwerdeführerin zu verantwortender und sich für das AWA offensichtlich negativ auswirkender Veränderungen der Verhältnisse nicht zum Abschluss kam, fällt auch eine Haftung für erwecktes und enttäuschtes Vertrauen ausser Betracht.
4.5 Da sich der von der X.___ geltend gemachte Anspruch demnach unter keinem Rechtstitel als begründet erweist, ist die Verfügung des AWA vom 8. November 2007 (Urk. 2) nicht zu beanstanden.
5. Gestützt auf § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversichersicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG ist der Anspruch des obsiegenden Beschwerdegegners auf Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Urk. 5 S. 1) zu verneinen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).