Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 9. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Unia Zürich-Schaffhausen
Sektion Zürcher Oberland, Andreas Scheu
Bahnstrasse 23, Postfach 487, 8610 Uster
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ war seit 1. April 2005 bis 30. November 2006 für die Firma Y.___ AG tätig (Urk. 3/1, Urk. 3/3). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte auf Wunsch von X.___, da eine pünktliche Zahlung der Löhne nicht garantiert wurde. Vertreten durch die Unia Zürich-Schaffhausen (Unia) forderte der Versicherte mit Schreiben vom 30. März 2007 beim Konkursamt Z.___ noch einen offenen Provisionsbetrag von Fr. 3'800.-- ein (Urk. 3/4, Urk. 3/5). Am 10. April 2007 stellte X.___ bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Arbeitslosenkasse) Antrag auf Insolvenzentschädigung für nicht bezahlte Provisionen im Betrag von Fr. 3'800.-- (Urk. 7/16/4). Die Kasse lehnte das Begehren mit der Begründung ab, die Lohnforderungen seien nicht genügend glaubhaft gemacht worden (Verfügung vom 27. September 2007, Urk. 7/16). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. April 2008 fest und ergänzte ihre Begründung damit, X.___ sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 12. Mai 2008 Beschwerde erheben und den Antrag stellen, es sei ihm die beantragte Insolvenzentschädigung auszuzahlen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 17. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 Gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]; vgl. auch BGE 134 V 88), zur Glaubhaftmachung der Lohnforderung (Art. 74 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]) sowie zu den Pflichten des Arbeitnehmers im Konkurs- oder Pfändungsverfahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 56 Erw. 3d S. 59; ARV 2002 Nr. 8 S. 62) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 Erw. 4 S. 60; ARV 1999 Nr. 24 S. 140). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann.
3.
3.1 Die Verwaltung hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, der Beschwerdeführer hätte keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, weil er in Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht alles unternommen hätte, um seine Ansprüche gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin zu wahren. Zwar seien nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende November 2006 die Provisionsforderungen umgehend mündlich gefordert, jedoch seien keine rechtlichen Schritte gegen die Arbeitgeberin unternommen worden. Die erste zielgerichtete Handlung sei - nach vier Monaten - die Eingabe der Forderung beim Konkursamt Z.___ gewesen (Schreiben vom 30. März 2007).
3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Betrachtungsweise nicht in Zweifel zu ziehen. Denn es kann nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgversprechend sind oder nicht. So unternahm der Beschwerdeführer während insgesamt vier Monaten keine rechtlichen Schritte. Im Gegenteil beschränkte er sich auf eine Eingabe beim Konkursamt Z.___, ohne vorgängig seine ehemalige Arbeitgeberin schriftlich aufgefordert oder gemahnt zu haben. Die Androhung zu einem früheren Zeitpunkt eines Zwangsvollstreckungsverfahrens wäre sodann durchaus sinnvoll gewesen, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 Erw. 4.1.2 S. 198). Ferner hatte der Beschwerdeführer seit Sommer 2006 Kenntnis der prekären finanziellen Verhältnisse seiner Arbeitgeberin, weshalb er bereits zu einem früheren Zeitpunkt Schritte zur Durchsetzung seiner Lohnansprüche hätte unternehmen müssen. Die Eingabe der Lohnforderung allein vermag die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht nicht zu erfüllen. Die konsequente Durchsetzung der offenen Lohnforderungen auf dem Betreibungsweg und notwendigenfalls auch durch Einleitung von gerichtlichen Schritten kann von Versicherten in solchen Situationen gefordert werden, gerade wenn - wie vorliegend - dem Beschwerdeführer bereits zu einem frühen Zeitpunkt klar sein musste, dass die Begleichung der Lohnausstände angesichts der finanziellen Situation der Arbeitgeberin sich als schwierig erweisen könnte. Der Beschwerdeführer muss sich demnach vorwerfen lassen, dass er zu lange mit konkreten Schritten zur Geltendmachung seiner Lohnforderungen zuwartete, was ihm zumindest als grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden muss. Die Arbeitslosenkasse lehnte demnach den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht ab. Folglich erübrigt sich die Prüfung, ob die geltend gemachte Provisionsforderung genügend glaubhaft gemacht worden ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Unia Zürich-Schaffhausen
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).