Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 31. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren ___, arbeitete seit dem 1. Juli 1978 als technischer Angestellter bei der Firma Y.___ S.A. (vgl. die Arbeitgeberbescheinigung vom 9. Januar 2007; Urk. 7/57). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 26. Mai 2005 wegen Restrukturierungsmassnahmen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 31. August 2005. Am 30. Mai 2005 erkrankte der Versicherte, worauf die Arbeitgeberin die Kündigung am 28. November 2005 auf den 28. Februar 2006 aussprach. Der letzte Arbeitstag vor der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauernden Erkrankung war der 26. Mai 2005 (Urk. 7/55).
Am 3. Januar 2007 meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und stellte sich krankheitshalber zunächst im Umfang eines Pensums von 50 % an einzelnen Tagen zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 7/50-53, 7/55 und 7/65). Gemäss Mutationsbestätigung vom 2. Juli 2007 (Urk. 7/54) betrug die gewünschte Arbeitzeit mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 an einzelnen Tagen nun 100 % (Urk. 7/60 und 7/66). Am 28. August 2007 wurde ihm eine Stelle bei der Firma Z.___ zugewiesen (Urk. 7/45). Der Versicherte bewarb sich telefonisch, doch kam es zu keinem Vertragsabschluss, da er nicht über ein Fahrzeug verfügte. Die ihm am 30. Oktober 2007 zugewiesene Stelle bei der A.___ GmbH lehnte X.___ ab, weil er auf den 1. November 2007 eine nebenamtliche Stelle als Hauswart antreten konnte (vgl. den Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 2007; Urk. 7/18 und 7/44). Sanktionen dafür, dass es mit Bezug auf die beiden zugewiesenen Stellen nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen war, wurden keine ausgesprochen (Urk. 7/44 und 7/45).
Für die ihm am 8. Februar 2008 zugewiesene Stelle als Mitarbeiter im Hausdienst der B.___ bewarb er sich nicht. Die Gründe hierfür legte er in seinen Schreiben vom 11. und vom 19. Februar 2008 dar (Urk. 7/31-32 und 7/34-35). Am 28. Februar 2008 erstattete das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C.___ deswegen Meldung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und ersuchte um Abklärung der Vermittlungsfähigkeit (Urk. 7/26). Dieses stellte dem Versicherten einen ausführlichen Fragebogen zu seiner Situation zu (Urk. 7/21).
Mit Verfügung vom 3. April 2008 (Urk. 7/13) verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab dem 1. März 2008 und hielt an diesem Entscheid in Abweisung der hiergegen erhobenen Einsprache vom 15. April 2008 (Urk. 7/6) mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2008 fest (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 erhob X.___ Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Zuerkennung der Vermittlungsfähigkeit auch nach dem 1. März 2008 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2008 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. August 2008 ab (Urk. 8).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.2 Im Weiteren muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Ihr obliegt daher die im gesamten Sozialversicherungsrecht geltende Schadenminderungspflicht, und sie hat verschiedene Kontrollpflichten zu erfüllen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG und Art. 21 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).
1.3 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.4 Die Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften oder von Weisungen der zuständigen Amtsstelle sowie die Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht hat gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d und e AVIG die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge.
Eine wiederholte Nichtbefolgung von Weisungen der Durchführungsorgane lässt auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen und kann damit zum Verlust der Anspruchsberechtigung führen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SVBR], S. 2262 Rz 273).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner verneint die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2008 mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, seine Tätigkeit als Hauswart zugunsten einer zumutbaren Vollzeitstelle aufzugeben (Urk. 2 S. 3, Urk. 6 und 7/15). Hinsichtlich der Verpflichtung, neben der aufgenommenen Tätigkeit als Hauswart noch eine ergänzende Tätigkeit aufzunehmen, stellt er den vom Versicherten tatsächlich vorhandenen Willen dazu in Frage, nachdem der Versicherte zahlreiche Male dargetan habe, dass er sich aufgrund des Engagements für die Hauswarttätigkeit eigentlich nur noch eine Heimarbeit vorstellen könne (Urk. 7/15).
2.2 Demgegenüber stellt sich der Versicherte auf den Standpunkt, er sei durchaus bereit, die jetzige Teilzeitbeschäftigung zugunsten einer seiner Ausbildung gerechten Vollzeitbeschäftigung aufzugeben. Er habe jedoch selber seitens eines Mitarbeiters des AWA das Zugeständnis erhalten, dass es sehr schwierig sei, in seinem Alter eine Vollzeitbeschäftigung zu finden, weshalb ihm der Vorschlag gemacht worden sei, zur jetzigen Teilzeitbeschäftigung noch eine 50%-Stelle anzunehmen, was er im Formular "Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme" denn auch hingeschrieben habe. Er habe auch gegenüber dem Berater seine Bereitschaft erklärt, noch zu 50 % an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen, womit man sich mündlich einverstanden erklärt habe (Urk. 1). Die bei der B.___ zugewiesene Stelle habe er nicht antreten können, da er dort an Werktagen ab ca. 16/17 Uhr für ungefähr zwei Stunden Reinigungs- und Aufräumarbeiten hätte erledigen müssen, welche Beschäftigung weder mit seiner Ausbildung noch mit der erst kürzlich angetretenen Tätigkeit als Hauswart vereinbar gewesen wäre (Urk. 7/31). Insbesondere brachte er vor, er müsse sich in die Hauswartstätigkeit zuerst einarbeiten, weshalb der zeitliche Aufwand hierfür höher sei und jederzeitige Abrufbarkeit voraussetze. Ausserdem seien Renovationsarbeiten an der Liegenschaft zu beaufsichtigen und der Arbeitgeber habe gewünscht, dass er sich im Zusammenhang mit der von der D.___ gemieteten Tiefgarage in den Hauptverkehrszeiten zwischen 16.00 und 18.30 Uhr um die Verkehrsregelung bemühe (Urk. 7/34).
3.
3.1 Das RAV hatte dem Versicherten im August und im Oktober 2007 jeweils eine Stelle zugewiesen, wobei es nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen ist, das Verhalten des Beschwerdeführers aber auch nicht sanktioniert wurde (Urk. 7/44 und 7/45). Erst die erneute Ablehnung der am 8. Februar 2008 zugewiesenen Stelle führte zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (Urk. 7/26).
Streitig und zu prüfen ist demnach nebst der Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn die subjektive Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Nicht Streitgegenstand bildet hingegen die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ablehnung der am 8. Februar 2008 zugewiesenen Stelle die Kontrollvorschriften und Weisungen verletzt hat, da dies allenfalls im Rahmen einer verhängten Sanktion, der Einstellung in der Anspruchberechtigung, zu erfolgen hätte.
Um die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. März 2008 und damit die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids beurteilen zu können, ist sein gesamtes Verhalten, zu betrachten.
3.2 Grundsätzlich ist gemäss der Aktenlage (vgl. die Mutationsmeldung vom 2. Juli 2007; Urk. 7/54) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2007 die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung möglich und auch zumutbar ist. Aktenmässig ausgewiesen sind die seit der Anmeldung zum Leistungsbezug getroffenen Arbeitsbemühungen (Urk. 7/37-40 und 7/46-49). Als Grund für eine Nichtanstellung findet sich häufig das Alter des ___ geborenen und damit kurz vor der ordentlichen Pensionierung stehenden Beschwerdeführers (vgl. Beratungsgespräch vom 2. Juli 2007; Urk. 7/65).
Fest steht sodann, dass er am 5. Oktober 2007 einen Arbeitsvertrag für Hauswartdienste abgeschlossen hat (Urk. 7/18), welcher sich unter anderem auch auf die Liegenschaft bezieht, in welcher der Versicherte selber wohnt. Es handelt sich hierbei um ein Objekt mit Wohnungen sowie mit dem Geschäft der D.___ einschliesslich Tiefgarage. Der Versicherte rechnet die Entschädigung von monatlich Fr. 1'400.-- brutto als Zwischenverdienst ab (vgl. Beratungsgespräch vom 5. November 2007; Urk. 7/65). Gemäss einer handschriftlichen Anmerkung auf dem Vertrag beträgt der wöchentliche Aufwand ungefähr 15 Stunden (Urk. 7/18). Zum Pflichtenheft gehören insbesondere das wöchentliche Reinigen von Vorplätzen und Wegen, Staubsaugen/Wischen von Treppenhäusern und Vorplätzen, das Reinigen des Lifts, die Kontrolle der Beleuchtung und gegebenenfalls das Ersetzen defekter Lampen/Starter, das Reinigen der Zu- und Wegfahrt der Tiefgarage (Urk. 7/19 und 7/20). Weitere Arbeiten, beispielsweise Umgebungsarbeiten oder Schneeräumung, fallen lediglich monatlich, jährlich oder nach Bedarf an.
Ausgehend von einem Arbeitsaufwand von 15 Stunden pro Woche für die Hauswartung und einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 5/2009, Tabelle B9.2) versieht der Beschwerdeführer mit dieser zur Zeit ausgeübten Beschäftigung ein Arbeitspensum von (gerundet) 36 % (100 : 41,7 x 15).
Damit ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer zeitmässig ohne weiteres genügend Kapazität aufweist, um nebst dieser Anstellung eine oder allenfalls weitere Teilzeitbeschäftigungen auszuüben. Als nicht relevant müssen ehrenamtlich ausgeübte Aktivitäten wie Hundesport zusammen mit Jugendlichen bezeichnet werden. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht ebenfalls unbeachtlich erweist sich auch die Absicht, einem Bekannten im Herbst 2008 auf einer riesigen Apfelplantage bei der Apfelernte zu helfen (Urk. 7/35). Es ist zu beachten, dass der Versicherte nach wie vor im erwerbsfähigen Alter steht und der Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung von der Schadenminderungspflicht der versicherten Person geprägt wird.
3.3 Es ist nicht zu verkennen, dass die Bereitschaft des Beschwerdeführers, zur Annahme weiterer Teilzeitbeschäftigungen zu wünschen übrig lässt und deshalb die subjektive Voraussetzung zur Bejahung der Vermittlungsfähigkeit näher zu prüfen ist. In seinen ausführlichen Stellungnahmen und Rechtfertigungen hat der Beschwerdeführer stets diverse Betätigungen angeführt, welche es ihm verunmöglichen würden, eine Vollzeittätigkeit auszuüben (Urk. 7/31-32, 7/34-35 und 7/41-42). Den persönlichen Arbeitsbemühungen ist zu entnehmen, dass er noch zu Beginn der Arbeitslosigkeit praktisch ausschliesslich Vollzeitstellen gesucht und sich für solche beworben hat (Urk. 7/47 und 7/49); in den Monaten März und April sowie Juli und August 2007 halten sich die Vollzeit- und die Teilzeitstellen ungefähr die Waage (Urk. 7/46 und 7/48). Nachdem der Versicherte die Hauswartstelle in Aussicht hatte und es zum Vertragsabschluss gekommen war, bemühte er sich praktisch ausschliesslich nur noch um Teilzeitstellen, wobei die Bemühungen auch zahlenmässig rückläufig waren (Urk. 7/38-40). Schliesslich verneinte er in der Befragung vom 17. März 2008 (Urk. 7/21-23), in welchem Fragebogen der Versicherte darauf hingwiesen worden war, man müsse seine Vermittlungsfähigkeit überprüfen, ausdrücklich die Bereitschaft, trotz der Hauswarttätigkeit noch bereit und in der Lage zu sein, eine zumutbare Stelle anzutreten (Urk. 7/22). Auf die Frage, welches die Art und das Ausmass einer gewünschten Teilzeitstelle wäre, gab der Versicherte eine Antwort, strich diese hernach aber wieder durch und liess diesen Teil damit unbeantwortet (Urk. 7/22). In der Befragung bezeichnete er seine Anstellungschancen als schlecht und gab auch an, er habe bisher Stellen im Rahmen seiner bis anhin ausgeübten Tätigkeit im Autogewerbe gesucht. Das Formular "Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme" füllte er am 17. März 2008 nicht detailliert aus, gab zwar an, er sei ab sofort bereit, Arbeit anzunehmen und an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, wobei er das Pensum mit 50 % bezifferte, hingegen auch vermerkte, angesichts der von der Verwaltung (gemeint Liegenschaftenverwaltung) geforderten Präsenzzeit komme für ihn praktisch nur Heimarbeit in Frage (Urk. 7/24).
Diese Äusserungen lassen doch sehr den Eindruck entstehen, dass sich der Beschwerdeführer mit der neuen Hauswarttätigkeit und den verschiedenen Nebentätigkeiten soweit arrangiert hat und zu keiner Aufnahme einer zusätzlichen Teilzeittätigkeit oder einer anderen Vollzeittätigkeit bereit ist. Diese Hauswarttätigkeit scheint auch seinen Vorstellungen einer neuen Tätigkeit zu entsprechen, erlaubt sie ihm doch, über die Pensionierung hinaus auf diesem Gebiet tätig zu sein. Dies zeigt auch seine zwar grundsätzlich erklärte Bereitschaft zu arbeitsmarktlichen Massnahmen, doch auch hier weist er darauf hin, dass er sich den Besuch eines Haustechnikkurses vorstellt (Urk. 7/22). Der erst am 15. Mai 2008 und damit unter dem Eindruck des hängigen Einspracheverfahrens unterzeichneten Bereitschaftserklärung zur Arbeitsaufnahme jeweils vormittags zu 50 % fügte er die Einschränkung zu, die gesuchten Tätigkeiten hätten seiner Ausbildung zu entsprechen (Urk. 7/8). Damit unterstreicht der Versicherte jedoch den Eindruck von vorhandenen und gelebten Vorbehalten zur Suche und Aufnahme auch einer Tätigkeit ausserhalb des von ihm vorgestellten Bereichs, was auch in den während der Monate März, April und Mai 2008 noch vereinzelt, doch praktisch nur im Autogewerbebereich getätigten Arbeitsbemühungen zum Ausdruck kommt (Urk. 7/37-38). Gesamthaft gesehen ist daher der vom Beschwerdegegner getroffene Entscheid zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab 1. März 2008 nicht zu beanstanden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).