Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 13. August 2008
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Seestrasse 217, 8810 Horgen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1944, arbeitete ab 1. April 2004 als vollzeitliche Buffet-, Service- und Küchenangestellte im von der A.___ GmbH geführten China-Restaurant B.___ in C.___ (Urk. 8/3). Am 26. September 2007 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2007 (Urk. 8/4). Am 30. Januar 2008 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 7. April 2008 verneinte die Arbeitslosenkasse Unia den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 30. Januar 2008 (Urk. 8/6). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 11. April 2008 Einsprache (Urk. 8/7). Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2008 wies die Arbeitslosenkasse Unia die Einsprache ab (Urk. 8/8 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Juni 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Bejahung der Anspruchsberechtigung und Auszahlung der Taggeldleistungen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2008 beantragte die Arbeitslosenkasse Unia die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 25. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Eine gleichlautende Bestimmung besteht bezüglich des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 2 AVIG).
1.2 Nach der Rechtsprechung sind anders als bei der Kurzarbeitsentschädigung und der Insolvenzentschädigung Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung, denen gekündigt worden ist, vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Sachverhalt ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung und der Vermittlungsfähigkeit näher zu prüfen. Nach der Rechtsprechung kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiter besteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch die arbeitgeberähnliche Stellung verliert. Eine grundsätzlich andere Situation liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. Er behält damit die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn auf Grund ihrer Stellung bestimmen und massgeblich beeinflussen können (BGE 123 V 237 Erw. 7b/bb, ARV 2000 Nr. 14 S. 67 und Nr. 15 S. 72). Die erwähnte Rechtsprechung will dabei nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. April 2003 in Sachen F., C 92/02; sowie vom 7. Juni 2004 in Sachen B., C 277/03).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, die A.___ GmbH werde von den beiden Söhnen der Beschwerdeführerin geführt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Stammeinlage auf die beiden Söhne übertragen. Es handle sich somit um einen Familienbetrieb. Das enge verwandtschaftliche Verhältnis erlaube es der Beschwerdeführerin, jederzeit und ungehindert Einfluss auf ihre Söhne und somit auch auf die Geschäftstätigkeit der A.___ GmbH zu nehmen. Praxisgemäss komme dies einer arbeitgeberähnlichen Stellung gleich, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/6 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die A.___ GmbH von ihren beiden Söhnen geführt werde, und dass sie ihre Stammeinlage auf die beiden Söhne übertragen habe. Sie weist indessen darauf hin, dass sie nicht mehr Gesellschafterin bei der A.___ GmbH sei. Im Januar 2008 sei der entsprechende Eintrag im Handelsregister gelöscht worden (Urk. 8/7).
2.3 Der die A.___ GmbH betreffende Auszug aus dem Handelsregister (Urk. 8/5) belegt, dass die Beschwerdeführerin Gesellschafterin der vormaligen Arbeitgeberfirma mit Einzelzeichnungsberechtigung war. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses trat die Beschwerdeführerin in der Folge aber auch als Gesellschafterin zurück. Am 14. Januar 2008 erfolgte die Löschung ihres Eintrags im Handelsregister. Formal verlor die Beschwerdeführerin damit jegliche massgebliche Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit der A.___ GmbH.
2.4 Aufgrund der familiären Verbindung zu den verbleibenden Gesellschaftern der A.___ GmbH (Söhne der Beschwerdeführerin) geht die Beschwerdegegnerin von einem weiterbestehenden Einfluss auf die Unternehmungsentscheidungen der ehemaligen Arbeitgeberin aus.
Die Beschwerdegegnerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen X. vom 27. August 2003, C 273/01. In Erwägung 4 führte das Gericht aus, es stehe fest, dass der Sohn von X. verschiedene Geschäftsurkunden, das heisst eine Offerte für Baumeisterarbeiten, Aufträge für Bankbürgschaften, die Kündigung eines leitenden Mitarbeiters, eine Arbeitgeberbescheinigung an die Arbeitslosenkasse und einen Werkvertrag in für den Arbeitgeber verbindlicher Weise unterzeichnet habe. Würden zudem die im väterlichen Betrieb gegebenen Verhältnisse berücksichtigt (Kleinfirma mit wenig ausgeprägter Organisationsstruktur, enge Zusammenarbeit mit dem Sohn bei verschiedenen geschäftlichen Entscheiden) sei von einem massgeblichen Einfluss des Sohnes auf Unternehmungsentscheidungen auszugehen, weshalb die Anspruchsberechtigung zu verneinen sei.
Gemäss der in erster Linie auf Klein- und Familienbetriebe ohne juristische Persönlichkeit zugeschnittenen Rechtsprechung setzt der Ausschluss von der Anspruchsberechtigung nebst der familiären Komponente als solcher eine tatsächlich gelebte Mitwirkung an massgeblichen Entscheidungen im Betrieb voraus. Vorliegend ist eine solche massgebliche Mitbeteiligung der Beschwerdeführerin seit dem Ausscheiden als Gesellschafterin durch nichts dargetan. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl als Arbeitnehmerin als auch als Gesellschafterin und somit definitiv aus der A.___ GmbH zurückgezogen hat. Mithin ist mit der Löschung als Gesellschafterin im Handelsregister am 14. Januar 2008 die Anspruchsberechtigung zu bejahen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 24. April 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vorbehältlich der Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab 14. Januar 2008 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).