Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2008.00180
AL.2008.00180

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 22. August 2008
in Sachen
U.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       U.___, geboren 1983, meldete sich am 7. Mai 2008 zur Stellenvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 6. Mai 2008 (Urk. 7/12 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2008 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und damit die Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 6. Mai 2008 (Urk. 7/7). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juni 2008 Einsprache (Urk. 7/8), welche mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2008 abgewiesen wurde (Urk. 7/9 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Juni 2008 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2008 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 10. Juli 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.2     Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.3     Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen). Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) und BGE 125 V 58 Erw. 6a in fine mit Hinweisen) anzunehmen, oder nicht.
1.4     Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2).
         Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) stipuliert Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt sodann ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
1.5     Im erwähnten Entscheid BGE 131 V 372 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter entschieden, dass es einer versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war unterbleibt. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, welcher in Nachachtung des Vertrauensprinzips dafür einzustehen hat (BGE 131 V 372 Erw. 5 mit Hinweisen).
2.
2.1     Der Beschwerdegegner verneinte im angefochtenen Entscheid die Vermittlungsfähigkeit mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe der Arbeitsvermittlung lediglich für die Zeit vom 6. Mai bis zu seiner Abreise ins Ausland am 26. Juni 2008, und damit zirka eineinhalb Monate, zur Verfügung gestanden. Die Möglichkeiten, für eine solch kurze Zeit eine Stelle zu finden, seien gering, auch habe der Beschwerdeführer ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt. Zu einer Verschiebung des Auslandsaufenthaltes habe er sich sodann nur bei voller Kostendeckung bereit erklärt (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2008 führte der Beschwerdegegner sodann aus, der Beschwerdeführer habe im Protokoll vom 2. Juni 2008 mit keinem Wort geltend gemacht, dass er den Sprachaufenthalt zugunsten einer Vollzeitstelle verschoben hätte. In der Einsprache selber habe er noch ausgeführt, er sei nur auf der Suche nach Aushilfsstellen (Urk. 6 S. 2).
2.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich im Dezember 2007 bei der Firma A.___ zur Ausbildung angemeldet, wobei eine Sprachreise empfohlen worden sei. Nach zwei bestandenen Tests habe er sich am 11. März 2008 für eine englische Sprachschule angemeldet. Am 15. April 2008 habe er von der A.___ die Mitteilung erhalten, dass seine Ausbildung den gesetzlichen Anforderungen für die Ausbildung nicht genüge (Urk. 1 S. 1 f.). Anlässlich des ersten Beratungsgespräches sei er nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er dem Arbeitsmarkt mindestens drei Monate zur Verfügung stehen müsse. Ansonsten hätte er die Sprachreise verschoben, was zu diesem Zeitpunkt noch kostengünstig möglich gewesen wäre (Urk. 1 S. 2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 6. Mai 2008. Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgespräches beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) am 14. Mai 2008 auf den geplanten Sprachaufenthalt vom 27. Juni bis 21. September 2008 hingewiesen hatte (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/1, Urk. 7/3).

3.
3.1     Aufgrund des Wortlautes sowie des Sinnes und Zwecks von Art. 27 Abs. 2 ATSG (Ermöglichung eines Verhaltens, welches zum Eintritt einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden Rechtsfolge führt) steht mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt fest, dass es zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen geplanten Sprachaufenthalt gefährdet sein könnte (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, KS ALE, B226, sowie BGE 131 V 372 Erw. 6).
         Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht festhielt, gilt eine versicherte Person zu Beginn der Arbeitslosigkeit in der Regel als nicht vermittlungsfähig, wenn sie auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während verhältnismässig kurzer Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und nur geringe Aussichten hat, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Steht eine versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung, gilt sie als vermittlungsfähig (Urk. 2 S. 3, vgl. KS ALE, B227). Es kann auch bei interessierten Versicherten nicht vorausgesetzt werden, dass sie von dieser Regelung Kenntnis haben, ergibt sich diese doch nicht direkt aus dem Gesetz, sondern aus einem Kreisschreiben. Daher ist unter der Herrschaft von Art. 27 Abs. 2 ATSG von den Organen der Arbeitslosenversicherung zu verlangen, dass sie die Versicherten nicht nur allgemein über die mögliche Gefährdung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung durch einen geplanten Auslandsaufenthalt informieren, sondern insbesondere auch darüber, dass die Vermittlungsfähigkeit in der Regel erst bejaht wird, wenn die versicherte Person dem Arbeitsmarkt mehr als drei Monate zur Verfügung steht, und diese durch die geplante frühere Abreise gefährdet ist.
3.2     Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 Erw. 5 mit weiteren Hinweisen).
         Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall (BGE 131 V 472 Erw. 5):
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtssuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat .
Bevor die vertrauensschutzrechtlichen Grundsätze greifen, bleibt somit zu prüfen, ob sich die Unterlassung dieser Information zum Zeitpunkt des Erstgespräches am 14. Mai 2008 für den Beschwerdeführer nachteilig ausgewirkt hat.

4.
4.1     Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung das RAV über den geplanten Sprachaufenthalt informiert hat (Urk. 7/1, Urk. 2 S. 3) und dieses im Gegenzug eine Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit durch den Beschwerdegegner ankündete (Urk. 7/11 S. 2, Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er dem Arbeitsmarkt mindestens drei Monate zur Verfügung stehen müsse (Urk. 1 S. 2). Zu dieser Darstellung liess sich der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort nicht vernehmen (Urk. 6) und es ergeben sich im Übrigen auch keine Hinweise aus den Akten, dass der Beschwerdeführer über die erforderliche, dreimonatige Verfügbarkeit aufgeklärt worden wäre (vgl. Protokoll des Erstgespräches vom 14. Mai 2008, Urk. 7/11 S. 2).
         Der Beschwerdeführer unternahm in der Folge nichts, um den geplanten Sprachaufenthalt zu verschieben oder gar zu annullieren. In der Beschwerde machte er hierzu geltend, er hätte die Reise verschoben, wenn er gewusst hätte, dass er dem Arbeitsmarkt mindestens drei Monate zur Verfügung stehen müsse (Urk. 1 S. 2).
         Aufgrund des Verlaufes erscheint diese Darstellung nachvollziehbar und plausibel. Der Beschwerdeführer buchte die in Frage stehende Sprachreise nach bestandenen ersten Tests im Hinblick auf eine Ausbildung bei der Firma A.___ im März 2008 (vgl. Urk. 3/1, Urk. 7/4-5). Nachdem ihm mit Schreiben vom 16. April 2008 mitgeteilt worden war, sein Ausbildungsstand entspreche nicht den Grundvoraussetzungen für eine Zulassung (Urk. 3/4), spielte der Zeitpunkt des Sprachaufenthaltes aus beruflicher Sicht somit keine Rolle mehr. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kann aus der Stellungnahme vom 2. Juni 2008 nicht eindeutig geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei nur im Falle einer vollen Kostendeckung samt Kosten für das Visum und den damit verbundenen Ausgaben bereit, den Sprachaufenthalt zu verschieben oder aufzugeben (Urk. 7/3 Ziff. 8). Aufgrund dieser Aussage und insbesondere des Einbezuges der Kosten für das Visum liegt der Schluss nahe, dass er die verlangte Kostendeckung lediglich auf eine Annullation bezog. Dies entspricht sodann auch seiner Darstellung in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2).
         Dass eine Verschiebung der Reise um wenige Wochen zu einer Bejahung der Vermittlungsfähigkeit geführt hätte, war dem Beschwerdeführer durch das RAV nicht mitgeteilt worden und war ihm dementsprechend bis zum Erhalt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 19. Juni 2008 und damit auch im Zeitpunkt der Stellungnahme am 2. Juni 2008 nicht bewusst.
         Insgesamt ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei korrekter und frühzeitiger Information durch das RAV seinen Sprachaufenthalt verschoben hätte, was im Übrigen bis zum 6. Juni 2008 kostengünstig möglich gewesen wäre (vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters, Urk. 3/11 S. 3).
4.2     Was die getätigten Arbeitsbemühungen betrifft, machte der Beschwerdegegner geltend, der Beschwerdeführer habe sich praktisch ausschliesslich um temporäre Arbeitsstellen bis zu seiner Abreise beworben. In seiner Einsprache habe er ebenfalls erwähnt, dass er nur auf der Suche nach Aushilfsstellen sei. Bei den aufgeführten Stellen (A.___, AWD-Berater, B.___ etc.) sei der Arbeitgeber im Hinblick auf einen reibungslosen Geschäftsverlauf an einer längerfristigen Tätigkeit interessiert, weshalb für eine Zeitspanne von eineinhalb Monaten keine reellen Anstellungschancen bestehen würden (Urk. 2 S. 4).
         Aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ergibt sich eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer ausschliesslich für Vollzeitstellen beworben hatte. Dies unter anderem für Anstellungen bei der A.___ und der B.___ sowie als AWD-Berater (Urk. 7/2), so dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegegners unzutreffend sind. Was die spätere Umstellung der Suche auf Teilzeitstellen betrifft, so hatte die zuständige RAV-Beraterin dem Beschwerdeführer anlässlich des Erstgespräches am 14. Mai 2008 empfohlen, sich bis zum Abreisedatum vorwiegend um Temporärjobs zu bewerben (Urk. 7/11 S. 2). Der Beschwerdeführer hat sich somit mit dem von ihm im Mai und Juni 2008 getätigten Bewerbungen um Voll- und Teilzeitstellen (Urk. 3/5) genau an die ihm abgegebenen Empfehlungen gehalten, weshalb ihm sein Verhalten nun nicht vorgeworfen werden kann.

5.       Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei korrekter Information über die mindestens erforderliche Verfügbarkeit von drei Monaten seine bereits geplante Sprachreise verschoben hätte und die Vermittlungsfähigkeit demnach zu bejahen ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Vermittlungsfähigkeit ab dem 6. Mai 2008 bejaht wird.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 19. Juni 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. Mai 2008 vermittlungsfähig ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- U.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, GS Zürich City
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).