AL.2008.00189

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 31. Oktober 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 2. November 2007 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Taggeldberechtigung von A.___, geboren 1977, da weder die Mindestbeitragszeit erfüllt sei, noch ein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bestehe (Urk. 6/28). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2008 fest (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob A.___ mit Eingabe vom 26. Juni 2008 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1):
"1.   Der Einspracheentscheid Nr. 448 sei aufzuheben und dem Antrag des Rekurrenten auf Arbeitslosenentschädigung vom 4. Oktober 2007 statt zu geben.
         Eventualiter sei die Angelegenheit zu ergänzenden Sachverhaltshaltsklärungen und neuer Entscheidung an die Rekursgegnerin zurückzuweisen.
 2.   Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 2. September 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 8. September 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.
         Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 2a; ARV 1991 Nr. 8 S. 85 Erw. 3a mit Hinweis). Als Abschluss der Ausbildung gilt jener Zeitpunkt, in welchem der Student oder die Studentin davon Kenntnis erhält, dass die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden ist (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 3b; ARV 1977 Nr. 5 S. 26). Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen grundsätzlich ebenfalls zur Ausbildungsdauer. Vorausgesetzt ist, dass die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und die versicherte Person von der Erfüllung der Kontrollvorschriften abhalten sowie dass diese zusätzliche Zeit - wie die Ausbildung selbst - genügend überprüfbar ist (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 mit Hinweisen).

2.
2.1         Unbestrittenermassen kann sich der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit (6. September 2005 bis 5. September 2007, Urk. 6/28) mit 8,4 Beitragsmonaten (vgl. Urk. 6/11) nicht über eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Monaten ausweisen (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 6/28). Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 1 AVIG) erfüllt sind.
2.2     Bis 30. November 2005 arbeitete der Beschwerdeführer als Substitut bei X.___ Rechtsanwälte (Urk. 6/7). Am 3. Januar 2006 begann er mit seiner Vorbereitung für das Anwaltsexamen (Urk. 6/15). Den schriftlichen Teil des Examens bestand er beim zweiten Versuch erfolgreich. Im darauffolgenden mündlichen Teil fiel er in zwei Fächern (Staats- und Verwaltungsrecht sowie Obligationenrecht) durch. Am 21. August 2007 musste er zur mündlichen Wiederholungsprüfung antreten. Bei dieser Prüfung scheiterte er, weshalb ihm das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf nicht erteilt wurde (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 6/36). Der Beschwerdeführer macht nun geltend, die Vorbereitungszeit auf die Teilprüfungen habe insgesamt 12 ½ Monate betragen (Urk. 1 S. 3 und 9). Nach der ersten schriftlichen Prüfung sowie vor der Vorbereitung für die schriftliche Wiederholungsprüfung habe er sich je eine Woche und nach der ersten mündlichen Prüfung während 1 ½ Wochen erholt. Nach der erfolgreich bestandenen schriftlichen Wiederholungsprüfung sei er drei Wochen auf Stellensuche gewesen. Bei diesen insgesamt 6 ½ Wochen handle es sich um prüfungsbedingte Phasen der Erwerbslosigkeit. Insgesamt sei er somit während 14 Monaten wegen der Vorbereitung auf das Anwaltsexamen an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert gewesen, womit der Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gegeben sei (Urk. 1 S. 3, 9, 11 f. und 21 f.).
2.3     Einen analogen Fall, welcher ebenfalls einen Beschwerdeführer betraf, der die Anwaltsprüfung im Kanton Zürich absolvierte, hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) im Entscheid in Sachen B. vom 4. Oktober 2004, C 139/2004, zu beurteilen. Dabei liess es die Frage offen, ob die im Kanton Zürich nicht mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen verbundene Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht überhaupt im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG als Hinderungsgrund für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anerkannt werden kann. Es hielt jedoch in Prüfung nach objektiven Kriterien fest, dass selbst wenn man Anwärtern von Anwalts- und allenfalls auch Notariatspatent eine als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG anzuerkennende erwerbslose Vorbereitungszeit zugestehe, es sich nicht rechtfertigen lasse, deren Dauer auf zwölf Monate oder gar mehr anzusetzen (Erw. 2.2).
         Was der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil vorbringt, ist nicht stichhaltig. Es ist im zitierten Urteil tatsächlich von Anwalts- und Notariatsprüfung die Rede, obschon dies im Kanton Zürich zwei verschiedene Prüfungen sind (vgl. dazu Urk. 1 S. 16). Das ändert indessen nichts daran, dass ein Fall aus dem Kanton Zürich zu beurteilen war und mithin vergleichbare Voraussetzungen wie vorliegend bestanden. Jener Beschwerdeführer hatte ebenfalls Prüfungen zu wiederholen. Die Erkenntnis des höchsten Gerichts, dass sich bei Anwärtern auf das Anwalts- und Notariatspatent die Anerkennung einer erwerbslosen Vorbereitungszeit von zwölf oder mehr Monaten nicht rechtfertige, erging vor diesem Hintergrund, weshalb das Ablegen von Wiederholungsprüfungen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 17) zu keiner Verlängerung der erwähnten Frist führen kann. Im Zusammenhang mit dieser Frist ist auch die vom Beschwerdeführer beanstandete Formulierung in Erwägung 2.2 des Urteils C 139/04 zu sehen (vgl. Urk. 1 S. 17), wonach zahlreiche Prüfungskandidaten die erforderlichen Vorbereitungen voll- oder zumindest teilzeitlich berufsbegleitend bewältigen würden.
         Der Beschwerdeführer war drei Wochen auf der Stellensuche. Was das Fehlen der Beitragszeit anbelangt, war damit nicht die Prüfungsvorbereitung, sondern die Arbeitsmarktsituation kausal. Die vom Beschwerdeführer angegebene Vorbereitungszeit von etwa 12,5 Monaten, ist in Anbetracht der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung als unverhältnismässiger Aufwand zu qualifizieren.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).