AL.2008.00190

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

1.   Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich

2.   Arbeitslosenkasse SYNA
Zahlstelle Zürich
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich

Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       X.___ meldete sich am 18. Juli 2007 bei der Arbeitslosenkasse SYNA zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 15/1) und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Ausmass einer Vollzeitstelle zur Verfügung (Urk. 15/2). Die Arbeitslosenkasse richtete Taggelder aus und rechnete Zwischenverdiensttätigkeiten ab (Urk. 15/47-52, 15/57-59 und 15/70-82).
         Wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sowie wegen ungenügender Arbeitsbemühungen wurde der Versicherte am 14. und am 25. September 2007 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 15/45 und 15/56). Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 28. April 2008, wonach der Versicherte eine Stelle bei der Y.___ AG in Z.___ mit Stellenantritt per 1. Februar 2008 abgelehnt habe (handschriftlicher Vermerk auf Urk. 15/89), forderte die Arbeitslosenkasse X.___ am 6. Mai 2008 zur Stellungnahme auf und stellte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Aussicht (Urk. 15/90). Der Versicherte ersuchte um eine Erstreckung der Frist (Urk. 15/93), was ihm mit dem Hinweis, es könnten jedoch keine Auszahlungen erfolgen, gewährt wurde (Urk. 15/94 und 15/96). Während der Dauer der Abklärungen (vgl. Urk. 15/109 und 15/112-121) zahlte die Arbeitslosenkasse für die Kontrollperioden Mai und Juni 2008 keine Arbeitslosenentschädigung aus, ohne hierüber formell zu verfügen (Urk. 14 S. 1). Am 4. Juni 2008 nahm der Versicherte Stellung und ersuchte um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 15/100-107). Mit E-Mail vom 13. Juni 2008 (Urk. 15/111) machte er darauf aufmerksam, dass sein Gesuch noch nicht entschieden worden sei, und wies darauf hin, dass er, sollte er bis zum 16. Juni 2008 ohne Bericht sein, gezwungen sei, an die nächsthöhere Instanz zu gelangen. Der Versicherte richtete am 20. und am 21. Juni 2008 erneute Eingaben an die Arbeitslosenkasse (Urk. 15/122-128 und 15/130-136). Am 26. Juni 2008 überwies die Arbeitslosenkasse die Sache dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zum Entscheid über die Frage, ob der Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei (Urk. 15/139). Mit einem Schreiben gleichen Datums orientierte sie den Versicherten über das Vorgehen (Urk. 15/140). Dieser wandte sich mit einer Eingabe vom 27. Juni 2008 an das AWA und verlangte zur Sache angehört zu werden (Urk. 15/142-143).

2.       Mit Eingabe vom 28. Juni 2008 erhob X.___ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Auszahlung der ihm einstweilen vorenthaltenen Arbeitslosentaggelder (Urk. 1 S. 5 f.).
         Das Gericht nahm die Eingabe als Rechtsverweigerungs-/-verzögerungsbeschwerde entgegen und forderte das AWA zu deren Beantwortung auf (Verfügung vom 7. Juli 2008, Urk. 4). Dieses teilte mit Schreiben vom 10. Juli 2008 mit (Urk. 6), der Versicherte sei per 1. Juli 2008 nach A.___ gezogen, weshalb die Sache am 9. Juli 2008 zuständigkeitshalber an das Amt für den Arbeitsmarkt in B.___ weitergeleitet worden sei (Urk. 7/1). Mit Eingabe vom 14. Juli 2008 ersuchte der Versicherte um Wiedererwägung der Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2008 und verlangte, die Frist zur Akteneinreichung sei auf zehn Tage zu reduzieren (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 15. Juli 2008 wurde die Arbeitslosenkasse SYNA von der Beschwerde in Kenntnis gesetzt und um Beantwortung und Einreichung der gesamten Akten ersucht (Urk. 10). In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2008 (Urk. 14) führte die Arbeitslosenkasse aus, dem Beschwerdeführer sei am 30. Juni 2008 eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 1'000.-- geleistet worden (Urk. 15/154). Am 3. Juli 2008 sei die Abrechnung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat Mai (Urk. 15/155) und am 6. August 2008 diejenige für den Monat Juni 2008 vorgenommen worden (Urk. 15/163). Zu erwähnen sei, dass das infolge der Verlegung des Wohnsitzes seit dem 1. Juli 2008 zuständige Amt für den Arbeitsmarkt des Kantons B.___ den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Juli 2008 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt habe (Urk. 15/175-176). Die Arbeitslosenkasse habe daher zu Recht die zu erwartenden Einstelltage für die Kontrollperioden Mai und Juni 2008 zurückbehalten (Urk. 14 S. 2). Die Arbeitslosenkasse beantragte daher Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, wobei die betroffene Person gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Erlass einer Verfügung verlangen kann.
         Im Arbeitslosenversicherungsrecht erklärt Art. 100 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG auch für diejenigen Bereiche als anwendbar, die unter die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, ausser in denjenigen Fällen, in denen dem Ersuchen der betroffenen Person nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird.
1.2     Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, und gegen Einspracheentscheide (Art. 52 Abs. 2 ATSG) ist gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegeben.
         Ferner kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Anfechtungsgegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder -verzögerung; das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Des Weiteren setzt die Erhebung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich voraus, dass die betroffene Person - ausdrücklich oder sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung oder eines Einspracheentscheids verlangt hat (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 5. Juli 2004, K 52/04 Erw. 3.1, und in Sachen J. vom 23. Oktober 2003, K 55/03 Erw. 1.2).

2.
2.1     Die Beschwerde des Versicherten, der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zweifellos noch im Kanton Zürich wohnhaft war, richtet sich zur Hauptsache gegen die vorläufige Einstellung der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung während der Dauer der Abklärung über allfällige Einstelltage. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 die Sache am 26. Juni 2008 zum Entscheid dem dafür damals auch örtlich noch zuständig gewesenen AWA überwiesen hat, kann im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am 28. Juni 2008 allein vom zeitlichen Ablauf her noch nicht von einer Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung durch das AWA gesprochen werden. Mit Bezug auf die gegen das AWA gerichtete Beschwerde liegt keine Rechtsverzögerung oder -verweigerung vor, weshalb die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen ist.
2.2     Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zunächst einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- erhalten hat (Urk. 15/154) und in der Zwischenzeit auch die Abrechnungen für die Kontrollperioden Mai und Juni 2008 erstellt worden sind (Urk. 14 in Verbindung mit Urk. 15/155 und 15/163). Dementsprechend ist die mit der Beschwerde gerügte Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung gegenstandslos geworden. Die gegen die Arbeitslosenkasse SYNA gerichtete Beschwerde ist zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abzuschreiben.


Das Gericht beschliesst:
Die Beschwerde vom 28. Juni 2008 gegen die Arbeitslosenkasse SYNA wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde vom 28. Juni 2008 gegen das Amt für Wirtschaft und Arbeit wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Amt für den Arbeitsmarkt, B.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).