AL.2008.00192
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 20. Oktober 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Ausstellungsstrasse 36, Postfach 2255, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1972, erwarb am 11. Februar 2008 das Anwaltspatent (Urk. 3/6), nachdem er während mehreren Monaten in der Anwaltskanzlei B.___ gearbeitet hatte (Urk. 3/1). Am 19. März 2008 meldete sich der Versicherte zur Stellenvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2008 (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 22. April 2008 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 7/3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Mai 2008 (Urk. 7/2) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 29. Mai 2008 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. Juni 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2008 hielt die Unia Arbeitslosenkasse an ihrem Entscheid fest (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 18. August 2008 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 9). Nachdem sich der Versicherte innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liess, wurde am 25. September 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent-schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchs-voraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht erfüllen konnten, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.
Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (SVR 1995 Arbeitslosenversicherung Nr. 46 S. 135 Erw. 2a; ARV 1996/1997 Nr. 5 S. 13 Erw. 2a, 1991 Nr. 8 S. 85 Erw. 3a mit Hinweis). Als Abschluss der Ausbildung gilt jener Zeitpunkt, in welchem der Student davon Kenntnis erhält, dass er die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden hat (SVR 1995 Arbeitslosenversicherung Nr. 46 S. 135 Erw. 3b; ARV 1977 Nr. 5 S. 26). Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen grundsätzlich ebenfalls zur Ausbildungsdauer. Vorausgesetzt ist, dass die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und die versicherte Person von der Erfüllung der Kontrollvorschriften abhalten sowie dass diese zusätzliche Zeit - wie die Ausbildung selbst - genügend überprüfbar ist (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 mit Hinweisen).
1.3 Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus; um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, da dem Versicherten bei kürzerer Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG genügend Zeit bleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es dem Versicherten aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] in Sachen P. vom 8. Mai 2006, C 238/05, Erw. 3; BGE 121 V 342 f. Erw. 5b).
Im Verhältnis zu Art. 13 AVIG ist die Befreiungsregel nach Art. 14 AVIG als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Mindestbeitragspflicht subsidiär. Eine Kumulation von Beitragszeiten mit Befreiungszeiten ist sodann nicht zulässig und es ist nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen oder umgekehrt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 13. April 2004, C 106/03, Erw. 1 mit weiteren Hinweisen; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), S. 2256 Rz 254).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch mit der Begründung, die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung könne aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht als Hinderungsgrund für die Ausübung einer (Teil-)Erwerbstätigkeit anerkannt werden, da diese nicht mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren oder Übungen verbunden sei. Die Prüfungsvorbereitung gestalte sich in zeitlicher Hinsicht je nach den Bedürfnissen der Prüfungskandidaten, so dass nicht von einem zeitlich begrenzten Lehrgang gesprochen werden könne (Urk. 2 S. 2). Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt 8.820 Monaten gearbeitet, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Angaben des Beschwerdeführers während 10.147 Monaten. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei damit nicht erfüllt (Urk. 6 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Prüfung habe aus vier Prüfungsterminen bestanden, auf welche er sich insgesamt während dreizehn Monaten im Vollzeitstudium vorbereitet habe (Urk. 1 Ziff. 4). Infolge dieser im Übrigen amtlich empfohlenen Vorbereitung auf diese Termine sei er während insgesamt 12.5 Monaten nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit, insbesondere einer Teilzeitarbeit, nachzugehen (Urk. 1 Ziff. 5). Die Anwaltsprüfung sei zudem durchaus streng systematisch und eigens gesetzlich geregelt. Dass das äusserst zeitintensive Studium des theoretischen Stoffes keiner gängigen Schulstruktur folge, sondern von den Kandidaten selber organisiert werden müsse, tue der Eignung des Anwaltslehrganges als beitragsbefreiende Ausbildung keinerlei Abbruch (Urk. 1 Ziff. 15). Massgeblich sei, während welcher Dauer sich die Anwaltskandidaten mindestens effektiv und vollzeitlich auf die Prüfungen vorbereiten müssten (Urk. 1 Ziff. 16). Im Kanton C.___ bestehe ein breiter Konsens und eine jahrelange gefestigte Praxis darüber, dass die harten Examen nur dann zu meistern seien, wenn sich die Kandidaten zumindest in der Schlussphase vor den jeweiligen Terminen mit allen Ressourcen darauf vorbereiteten (Urk. 1 Ziff. 17). Die Anwaltsprüfungskommission empfehle je vier volle Monate Vorbereitung auf die schriftliche und die mündliche Prüfung sowie einen Monat für jedes Fach, das an der mündlichen Prüfung wiederholt werden müsse (Urk. 1 Ziff. 20). Mit einer Vorbereitungszeit von rund 12.5 Monaten habe er sich klar innerhalb dieses Rahmens bewegt (Urk. 1 Ziff. 21). Die Arbeitslosenkasse habe zudem übersehen, dass er vier Prüfungen habe ablegen müssen und nicht nur zwei (Urk. 1 Ziff. 23).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer per 1. März 2008 die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten Dauer erfüllt hat beziehungsweise ein Befreiungstatbestand nach Art. 14 AVIG vorliegt. Unbestritten ist, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 19. März 2006 bis 18. März 2008 dauerte (Urk. 1 Ziff. 11; Urk. 7/3 S. 2).
3. Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt laut Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV, als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Die Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256).
Gemäss Arbeitszeugnis der Anwaltskanzlei B.___ war der Beschwer-deführer vom 14. März 2005 bis 30. April 2006 als Substitut sowie vom 21. November 2006 bis 29. Juni 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt (Urk. 3/1). Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer für diese Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist vom 19. März 2006 bis 18. März 2008 somit sieben Monate (April 2006, Dezember 2006 bis Mai 2007) sowie zehn Werktage im März 2006, acht Werktage im November 2006 und 21 Werktage im Juni 2007 anzurechnen, was insgesamt sieben Monate und 54.6 Kalen-dertage ergibt (39 Werktage x 1.4). Dies entspricht einer Beitragszeit von acht Monaten und 24.6 Kalendertagen, mithin 8.820 Monaten. Selbst unter Berücksichtigung einer vom Beschwerdeführer geltend gemachten längeren Arbeitszeit bis Juni 2006 (vgl. Urk. 1 Ziff. 12) - und damit von maximal zwei zusätzlichen Monaten - wäre die Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt.
Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorbereitungszeit auf die Anwaltsprüfung den Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt.
4.
4.1 Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung bezieht sich Art. 14 Abs. 1 AVIG auf versicherte Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sind (BGE 126 V 387 Erw. 2.b mit Hinweis auf BGE 121 V 336). Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die Befreiungszeiten gemäss Art. 14 AVIG subsidiär zu den Beitragszeiten gemäss Art. 13 AVIG sind (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Steht eine versicherte Person somit während Zeiten, welche grundsätzlich unter einem der Tatbestände von Art. 14 AVIG zu subsumieren sind, gleichzeitig in einem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis, sind diese als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG zu qualifizieren.
In seiner Beschwerde vom 30. Juni 2008 führte der Beschwerdeführer aus, die Vorbereitungszeit für die erste schriftliche Prüfung habe vom 6. Juni bis 5. Oktober 2006, für die schriftliche Wiederholungsprüfung vom 22. März bis 21. Mai 2007, für die mündliche Prüfung vom 1. Juli bis 30. November 2007 und für die mündliche Wiederholungsprüfung vom 1. Dezember 2007 bis 21. Januar 2008 gedauert (Urk. 1 Ziff. 4). Wie sich aus dem Arbeitszeugnis vom 29. Juni 2007 ergibt, war der Beschwerdeführer während der zweiten Lernphase vom 22. März bis 21. Mai 2007 nach wie vor bei der Anwaltskanzlei B.___ angestellt (Urk. 3/1) und bezog während dieser Zeit auch einen vollen Monatslohn (Urk. 3/7h-j). Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde denn auch aus, während dieser Zeit habe eine Lohnfortzahlung bestanden (Urk. 1 Ziff. 4). Die Berücksichtigung dieser Lernphase für eine allfällige Befreiung von der Beitragszeit fällt während der Anstellungsdauer ausser Betracht. Damit verbleibt eine zu beurteilende Vorbereitungsdauer von zehn Monaten und 21 Ta-gen, mithin 10.670 Monaten.
Gemäss den Ausführungen in Erwägung 1.3 muss das Hindernis für die fehlende Beitragszeit kausal sein und damit während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Diese Vorsaussetzung ist vorliegend bei einer Vorbereitungsdauer von 10.670 Monaten nicht erfüllt.
4.2 Nachdem die vom Beschwerdeführer als Befreiungstatbestand geltend gemachte Vorbereitungszeit die gesetzlich geforderte Mindestdauer von zwölf Monaten nicht erreicht, kann im Weiteren offen bleiben, ob die nicht notwendigerweise mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminarien und Übungen verbundene blosse Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung im Hinblick auf die von der Rechtsprechung verlangte Überprüfbarkeit des Lehrganges (ARV 1990 Nr. 2 S. 23 Erw. 2b) aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht als Hinderungsgrund für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anerkannt werden kann, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts überhaupt als fraglich erscheint (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 30. April 1998, C 7/98, Erw. 2a).
Ebenfalls nicht weiter zu prüfen ist, ob die Vorbereitungsdauer von insgesamt zwölf Monaten und 21 Tagen für zwei schriftliche sowie zwei mündliche Prüfungen als übermässig zu qualifizieren ist oder ob die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Anwärtern auf das Anwaltspatent zumindest kurz vor der Abschlussprüfung zwar eine als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. a lit. a AVIG anzuerkennende erwerbslose Vorbereitungszeit zugestanden werden kann, es sich jedoch nicht rechtfertigt, deren Dauer auf zwölf Monate oder gar mehr anzusetzen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 4. Oktober 2004, C 139/04 Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen), lediglich diejenigen Fälle umfasst, bei welchen keine Wiederholungsprüfungen abgelegt werden müssen.
5. Zusammenfassend liegt beim Beschwerdeführer eine Beitragszeit von 8.820 Monaten sowie ein allfälliger Befreiungstatbestand nach Art. 14 AVIG von 10.670 Monaten vor. Nachdem eine Kumulation dieser Zeiten nicht zulässig ist, erfüllt der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Mai 2008 erweist sich als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).