Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2008.00203
[8C_123/2010]
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AL.2008.00203
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 21. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der 1977 geborene X.___ hatte vom 2. Juni 2003 bis zur ursprünglichen Aussteuerung im Dezember 2004 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Nachdem er sich im Juli 2006 wiederum zur Arbeitsvermittlung angemeldet (vgl. Urk. 10/11) und Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hatte (vgl. Urk. 10/10), erhielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) im April 2007 im Rahmen seitens der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) durchgeführter Abklärungen Kenntnis davon, dass der Versicherte in der Zeit zwischen Oktober 2003 und Dezember 2004 verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen war und die dabei erzielten - als Zwischenverdienst zu taxierenden - Einkommen weder damals noch anlässlich der Wiederanmeldung im Juli 2006 deklariert hatte. In der Folge verfügte die ALK am 20. Juni 2007 eine Rückforderung im Betrag von Fr. 24'041.50 (vgl. Urk. 10/5 S. 2). Diese Verfügung erwuchs - nachdem die ALK auf die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache nicht eingetreten war und das hiesige Gericht am 12. Dezember 2007 im Prozess Nr. AL.2007.00383 Nichteintreten auf die gegen den Entscheid der ALK erhobene Beschwerde beschlossen hatte, in Rechtskraft.
Das in der Folge am 27. November 2007 von X.___ gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung (Urk. 10/4) wies das AWA am 20. Mai 2008 unter Hinweis darauf, dass das Erfordernis der Gutgläubigkeit nicht erfüllt sei, ab (vgl. Urk. 8/7). An diesem Entscheid hielt es - auf Einsprache des Versicherten hin - am 17. Juni 2008 fest (vgl. Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob X.___ am 13. Juli 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss Gutheissung seines Erlassgesuchs (vgl. Urk. 1). Nachdem das AWA am 16. September 2008 Beschwerdeabweisung beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9 S. 1), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. September 2008 (Urk. 11) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2.
2.1 Das AWA begründete die Abweisung des Gesuchs um Erlass der Rückforderung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen der ALK nicht gutgläubig bezogen habe (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der unrechtmässige Leistungsbezug könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, sei er doch davon ausgegangen, dass das Temporärbüro, bei dem er die Zwischenverdienste erzielt habe, der Arbeitslosenkasse eine entsprechende Mitteilung mache. Überdies bedeutete die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Taggelder, zu der er einerseits aus finanziellen Gründen gar nicht in der Lage sei und die ihn andererseits psychisch enorm belaste, eine grosse Härte (vgl. Urk. 1).
3.
3.1 Was die Frage des gutgläubigen Leistungsbezugs betrifft, liegt guter Glaube nach ständiger Rechtsprechung nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Folglich entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist; anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige aber auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (ARV 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2b mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat seine im Oktober und November 2003 sowie in der Zeit zwischen April und Dezember 2004 während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern erzielten Erwerbseinkommen der ALK damals unbestrittenermassen nicht gemeldet (vgl. Urk. 1). Sofern er (aus nicht nachvollziehbaren Gründen) davon ausgegangen war, dass das Temporärbüro, das ihm die fraglichen Saläre ausrichtete - die ALK entsprechend informiere (vgl. Urk. 1), hätte ihm jedenfalls aufgrund der unverminderten Taggeldzahlungen, die seinen tatsächlichen Anspruch während der fraglichen Zeit mit einem Betrag von Fr. 30'875.20 in erheblichem Mass überstiegen (vgl. Urk. 10/3 S. 1), bewusst sein müssen, dass die ALK keine Kenntnis von seinen Zwischenverdiensten hatte. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer, nachdem er es im Rahmen seines am 19. Juli 2006 gestellten erneuten Antrags auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/10) unterlassen hatte, auf die Frage nach den Arbeitgebern vor dem letzten Arbeitsverhältnis seine als Zwischenverdienste zu qualifizierenden Erwerbstätigkeiten zu deklarieren, und noch wahrheitswidrig angegeben hatte, zwischen 2003 und 2005 auf Stellensuche gewesen zu sein (vgl. Urk. 10/10 S. 3), schliesslich am 19. April 2007 gar explizit bestritt, einen Zwischenverdienst generiert zu haben (vgl. Urk. 10/2), kann von einem gutgläubigen Leistungsbezug jedenfalls keine Rede sein.
3.2 Da die beiden Erlassvoraussetzungen der Gutgläubigkeit und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen und das erstgenannte Kriterium nach dem Gesagten nicht erfüllt ist, kann vorliegend offen blieben, ob die Rückerstattung für den Pflichtigen eine grosse Härte bedeutet (vgl. hiezu Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Oktober 2001, C 46/01 Erw. 3b in fine). Dass das AWA an der - fristgerecht geltend gemachten (vgl. Erw. 1) - Rückforderung festhielt (vgl. Urk. 2), ist demnach nicht zu beanstanden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).