AL.2008.00208

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 13. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1973, war vom 1. Februar 2006 bis 31. Oktober 2007 bei der Z.___ AG, A.___, angestellt. Am 19. November 2007 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet (Urk. 13/6). Am 15. Dezember 2007 stellte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend Kasse) Antrag auf Insolvenzentschädigung und machte Lohnforderungen gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin für die Monate September und Oktober 2007 in Höhe von Fr. 3'871.25 geltend (Urk. 13/18 Ziff. 3-4, Ziff. 15).
         Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 (Urk. 13/2/2 = Urk. 13/11) verneinte die Kasse einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung. Die dagegen am 13. Februar 2008 erhobene und am 25. Februar 2007 begründete Einsprache (Urk. 13/3; Urk. 13/2) wies die Kasse mit Entscheid vom 2. Juli 2008 ab (Urk. 13/1 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Juli 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Zusprache einer Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 2'858.60 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2008 (Urk. 12) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Parteien mit Replik vom 22. September 2008 (Urk. 17) und Duplik vom 6. Oktober 2008 (Urk. 20) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel am 9. Oktober 2008 geschlossen (Urk. 21).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
         a)         gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
         b)         der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen-sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
         c)         sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.)
         oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung (BGE 125 V 493 ff.) sowie allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
1.3 Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungs-unfähigkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu verstehen, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Als zweiseitiger Vertrag verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes. Die Rechtsfolge besteht aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin, dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Arbeit gebunden ist. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich daher nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit; sie erfasst nicht Lohnforderungen wegen (ungerechtfertigter) vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien. Diese Praxis stützt sich auf den Gesetzeswortlaut und den klaren Willen des Gesetzgebers. Dem Tatbestand der geleisteten Arbeit hat die Rechtsprechung diejenigen Fälle gleichgestellt, in denen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR keine Arbeit leisten konnte. Solange der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat er oder sie einen Lohnanspruch, der gegebenenfalls einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung rechtfertigen kann (BGE 132 V 84 Erw. 3.1 mit Hinweis).
1.4 Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Ver-sicherten im Ausmass der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse über (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 AVIG).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenz-entschädigung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die geltend gemachten Lohnausstände nicht glaubhaft gemacht worden seien. Was den Abzug von Lohn infolge der seit März 2007 aufgelaufenen Minusstunden angehe, so habe der Beschwerdeführer diese erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerügt. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass der Lohnabzug wegen der Minusstunden unrechtmässig erfolgt sei. Bezüglich des Lohnabzuges für zuviel bezogene Ferien sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Bezug seiner gesamten Ferien im Sommer 2007 einen Lohnabzug im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Kauf genommen habe. Dieser Lohnabzug sei somit gerechtfertigt gewesen. Sodann sei auch kein Insolvenzentschädigungsanspruch bezüglich des anteilsmässigen 13. Monatslohnes gegeben, da diesbezüglich keine offene Lohnforderung mehr bestehe (Urk. 2 S. 3 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass es sich bei den fraglichen Minusstunden nicht um von ihm verursachte Fehlstunden gehandelt habe, sondern diese entstanden seien, weil die Arbeitgeberin oftmals keine Arbeit habe anbieten können. Er habe seine Lohnforderungen entsprechend der gesetzlichen Regelung glaubhaft gemacht (Urk. 1 S. 2). Gemäss Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe (GAV) dürften Minusstunden infolge Arbeitsmangel nicht in Abzug gebracht werden. Auch eine Kürzung des Ferienanspruches sei nicht statthaft gewesen, da die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ohne sein Verschulden aufgelöst habe. Sodann stünden ihm noch Fr. 624.95 aus dem anteilsmässigen 13. Monatslohn zu (Urk. 13/2 S. 2 f.).

3.
3.1 Da im Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine Lohnforderung meistens nicht lückenlos nachgewiesen werden kann, darf sich die Kasse mit der Glaubhaftmachung der Lohnforderung begnügen (Art. 74 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Glaubhaftmachen erfordert dabei nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass sich der geltend gemachte rechtserhebliche Sachverhalt tatsächlich verwirklicht hat. Vielmehr genügt, dass für den geltend gemachten Sachverhalt wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich der behauptete Sachverhalt nicht erstellen lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. Ok-tober 2001, I 724/99, Erw. 1c/aa; Locher, Sozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 2003, S. 452).
         Zudem bezieht sich das Glaubhaftmachen nur darauf, ob gegenüber dem          insolventen Arbeitgeber tatsächlich eine Lohnforderung besteht, an deren Stelle          die Insolvenzentschädigung treten soll. Sowohl Bestand als auch Höhe der          Lohnforderung müssen glaubhaft sein. Sollte sich im Nachhinein herausstellen,          dass gar kein Lohnanspruch gegeben ist, so besteht die Korrekturmöglichkeit          der Rückforderung gemäss Art. 55 Abs. 2 AVIG (zum Ganzen: Burgherr, Die          Insolvenzentschädigung, Diss. Zürich 2004, S. 113 f.).
3.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 74 AVIV reichen für die Glaubhaftmachung im Einzelfall beispielsweise Verdienstangaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, frühere Lohnabrechnungen, die Schuldanerkennung des früheren Arbeitgebers oder die Bescheinigung des Konkurs- oder Betreibungsamtes aus (ARV 1990 Nr. 8 S. 53 Erw. 2; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, S. 2366 Rz 619).
3.3 Der Beschwerdeführer legte eine Bescheinigung des Konkursamtes über die vollumfängliche Anerkennung und Kollokation seiner Forderung im 1. Rang vor (Urk. 8). Damit sind sowohl Bestand wie auch Höhe seiner Lohnforderung genügend glaubhaft gemacht. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass die Konkursverwaltung im Rahmen des Kollokationsverfahrens untersucht, ob die angemeldeten Forderungen überhaupt bestehen und wie hoch sie sind. Der Schuldner selbst muss zu jeder einzelnen Konkursforderung befragt werden und mitteilen, ob er sie anerkenne (Art. 244 SchKG; Ammonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, S. 412 f.). Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat dies vorliegend getan, weshalb die strittige Forderung nicht nur glaubhaft ist, sondern tatsächlich besteht.
3.4 Beim kollozierten Forderungsbetrag von Fr. 3'871.30 (Urk. 8) handelt es sich um denjenigen, den der Beschwerdeführer ursprünglich im Rahmen seines Antrages auf Insolvenzentschädigung für die Monate September und Oktober 2007 geltend machte (vgl. Urk. 13/18 Ziff. 3-4, Ziff. 15). Diesen Betrag reduzierte er einspracheweise infolge einer nachträglichen Gutschrift der ehemaligen Arbeitgeberin auf Fr. 2'858.60 (vgl. Urk. 13/2 S. 2 unten; Urk. 13/2/1). Ob dies auch im Rahmen der Kollokation berücksichtigt wurde, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens.


4.
4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung in der beschwerdeweise geltend gemachten Höhe von Fr. 2'858.60 hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4.2 Der Beschwerdeführer beantragt eine Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2), ist jedoch nicht anwaltlich vertreten. Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 271 Erw. 2; ZAK 1991 S. 421 Erw. 2). Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers keine besondere Qualifikation für das Gebiet der Arbeitslosenversicherung vorweist, ist von einer Prozessentschädigung abzusehen.

Der Einzelrichter erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2. Juli 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 2'858.60 hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).