AL.2008.00213
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Zentralverwaltung Zürich
Strassburgstrasse 11,
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch von A.___ auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 5. Juni 2008 (Urk. 7/6) wegen arbeitgeberähnlicher Stellung verneint und mit Verfügung vom 6. Juni 2008 (Urk. 7/3) zu viel ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 23'300.65 zurückgefordert hat,
nachdem die Arbeitslosenkasse die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2008 (Urk. 2/1) vorerst bestätigt, jedoch diesen Entscheid mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2008 (Urk. 2/2) insofern in Wiedererwägung zog, als sie das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 6. Juni 2008 (Rückforderung) bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Kassenverfügung vom 5. Juni 2008 (Anspruchsberechtigung) sistierte,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2008, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. beziehungsweise vom 21. Juli 2008 beantragt hat (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 12. August 2008 (Urk. 6), in der sie bezüglich der Verneinung der Anspruchsberechtigung die Abweisung der Beschwerde und betreffend die Rückforderung die Sistierung des Verfahrens beantragte, sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung,
dass es in Bezug auf das (sinngemässe) Begehren auf Aufhebung des Einspracheentscheids betreffend Rückforderung - nach der diesbezüglich wiedererwägungsweise erfolgten Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Juli 2008 (Urk. 2/1) und der mit Entscheid vom 21. Juli 2008 (Urk. 2/2) angeordneten Sistierung des Einspracheverfahrens - an einem Anfechtungsgegenstand (Einspracheentscheid) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 125 V 414 Erw. 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 Erw. 1a),
dass somit einzig streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab 3. August 2006 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht,
dass die versicherte Person unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
dass gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen,
dass Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG),
dass Art. 31 Abs. 3 AVIG dem Wortlaut nach auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten ist, sich daraus jedoch nicht folgern lässt, dass die in lit. c genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben, da insbesondere zu prüfen bleibt, ob eine rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung vorliegt, was zu bejahen ist, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 237 f. Erw. 7b);
in weiterer Erwägung,
dass aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 21. März 2005 bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber per 31. Juli 2006 als Betriebsmitarbeiter bei der Einzelfirma seines Onkels, B.___ (beziehungsweise C.___) angestellt (Urk. 7/29) und vom 4. März 2005 bis 14. Februar 2008 nebst seinem Onkel (als Inhaber) als einzige weitere Person mit Einzelunterschriftsberechtigung (ohne Angabe einer Funktion) im Handelsregister eingetragen gewesen war (Urk. 7/9),
dass sich die Arbeitslosenkasse auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Einzelzeichnungsberechtigung eine arbeitgeberähnliche Stellung inne gehabt, weshalb die Anspruchsberechtigung zu verneinen sei (Urk. 7/6, 2/2),
dass der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen vorbrachte, er sei nie Arbeitgeber gewesen und habe nie eine arbeitgeberähnliche Stellung gehabt; die volle Verantwortung und das volle Risiko für die Führung des Ladens habe jederzeit bei seinem Onkel gelegen (Urk. 1),
dass der Kasse zuzustimmen ist, dass der mit Einzelunterschriftsberechtigung ausgestattete Beschwerdeführer aufgrund der internen betrieblichen Struktur jederzeit die Entscheidungen der Einzelfirma bestimmen oder massgeblich beeinflussen konnte; auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt hatte, das Geschäft des Onkels einmal zu übernehmen (vgl. Urk. 7/2 unten), als Indiz dafür gewertet werden kann, dass er arbeitgeberähnliche Einflüsse ausübte; der Beschwerdeführer sodann auch nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit hatte, sich selbst wieder anzustellen oder sich von seinem Onkel als Inhaber der Einzelfirma erneut anstellen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer somit mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses diejenigen Eigenschaften, die ihn zur arbeitgeberähnlichen Person machten, nicht aufgegeben hat, weshalb die Arbeitslosenkasse - entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers - gestützt auf die mit BGE 123 V 234 begründete Rechtsprechung, die nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen will, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatten inhärent ist (ARV 2003 Nr. 22 S. 240), den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden
sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).