AL.2008.00225

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürger-Pagani

Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 6. März 2008 (Urk. 13/12) einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Januar 2008 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint und daran mit Entscheid vom 17. Juli 2008 (Urk. 2) festgehalten hat,
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. Juli und 28. August 2008, mit welcher X.___ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt hat (Urk. 1, Urk. 6), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Kasse vom 5. November 2008 (Urk. 12),
         unter Hinweis darauf, dass mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Oktober 2007 ein Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % verneint worden war (Urk. 13/8),


in Erwägung,
         dass die versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist,
         dass laut Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat,
         dass von der Erfüllung der Beitragszeit unter anderem Personen befreit sind, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG), wobei zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang zu bestehen hat (BGE 121 V 342 Erw. 5b),
         dass eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]), weshalb die erforderliche Kausalität zudem nur vorliegt, wenn es der versicherten Person aus dem in Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG genannten Grund auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 387 Erw. 2b; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen B. vom 13. Juli 2007, C 123/06, Erw. 4.2),
         dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),
         dass aufgrund der Akten unbestrittenermassen feststeht, dass der Beschwerdeführer in der vom 17. Januar 2006 bis 16. Januar 2008 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit im Zeitraum vom 17. Januar bis 30. September 2006 bei der M.___ AG in einem Arbeitsverhältnis stand und dabei eine anrechenbare Beitragszeit von 8,513 Monaten erworben hat (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 13/9, Urk. 13/13), was zur Erfüllung der Beitragszeit nicht genügt,
         dass einzig streitig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer wegen einer Krankheit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist,
         dass die Kasse dies im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zur Hauptsache mit der Begründung verneint, der Versicherte habe spätestens mit der Zustellung des Vorbescheids der IV-Stelle vom 5. Juli 2007 - gegen welche er am 21. August 2007 Einwände erhoben habe - Kenntnis davon gehabt, dass in diesem Verfahren aufgrund der medizinischen Akten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als zumutbar erachtet worden sei, und dass ihm mit deren Verwertung auch nach diesem Zeitpunkt respektive nach dem 21. August 2007 die Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit noch ohne Weiteres möglich gewesen wäre,
         dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht (Urk. 1), die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG seien gemäss den von ihm eingereichten Arztberichten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 16. Juni 2006 und vom 7. März 2008 (Urk. 7/3), von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Oktober 2007 (Urk. 7/2), von Dr. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin vom 9. Mai 2008 (Urk. 7/4) sowie von dessen delegierten Psychotherapeuten B.___ vom 12. August 2008 (Urk. 7/4) gegeben,
         dass das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post bestimmt, weshalb der Umstand, ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung auszuüben, nicht massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 14. Mai 2009, 8C_988/2008, Erw. 4.2.1.),
         dass der Beschwerdeführer gemäss dem der Verfügung der IV-Stelle vom 12. Oktober 2007 (Urk. 13/8) zugrunde liegenden polydisziplinären Gutachten des C.___ vom 28. Mai 2007 (Urk. 13/5) - welches die erwähnten praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht beziehungsweise ein Gutachten zu erfüllen vermag - spätestens seit dem 26. März 2007 (letzter Tag der Untersuchung) in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Heben schwerer Lasten zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist,
         dass der Beschwerdeführer somit bei einer objektiven Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der bis 30. September 2006 erwobenen Beitragszeit von 8,513 Monaten sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit seit 26. März 2007 in einer angepassten Tätigkeit die erforderliche Beitragszeit in der massgebenden Rahmenfrist vom 17. Januar 2006 bis zum 16. Januar 2008 ohne Weiteres hätte erwerben können,
         dass sich daran selbst dann nichts ändern würde, wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer erst mit der Zustellung des Vorbescheids der IV-Stelle vom 5. Juli 2007 - gegen welchen er unbestrittenermassen am 21. August 2007 Einwände erhoben hatte (Urk. 2, Urk. 6) - Kenntnis davon haben musste, dass er von den C.___-Ärzten in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig beurteilt worden war und er sich somit spätestens mit der Zustellung des Vorbescheids nicht mehr auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen konnte,
         dass der Beschwerdeführer somit nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG gehindert gewesen ist, im massgebenden Zeitraum eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, und dass daran - wie nachfolgend auszuführen ist - die der Beschwerde beigelegten Arztberichte nichts ändern können,
         dass der Bericht des Psychotherapeuten B.___ vom 12. August 2008 (Urk. 7/4), wonach der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 völlig arbeitsunfähig gewesen sei, schon deshalb nicht massgebend ist, weil er nicht auf einer fachärztlichen Stellungnahme beruht und weil bei der Beurteilung vor allem invaliditätsfremde Umstände (häusliche Probleme, Schulden) berücksichtigt wurden,
         dass das Gleiche auch für die ärztlichen Atteste von Dr. A.___ (Urk. 7/4, Urk. 14/14) gilt, zumal diesen Attesten keine verbindlichen Aussagen über die Arbeitsfähigkeit in einer den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit entnommen werden können,
         dass der Bericht von Dr. Y.___ vom 16. Juni 2006 (Urk. 7/3) nicht den relevanten Zeitraum (ab 1. Oktober 2006) betrifft und somit deshalb nicht massgebend ist,
         dass der Beschwerdeführer auch aus dessen Arztzeugnis vom 7. März 2008 (Urk. 7/3) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da darin bezüglich einer angepassten Tätigkeit für die Zeit ab 1. Oktober 2007 übereinstimmend mit der C.___-Begutachtung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird, jedoch darin für den vorangegangen Zeitraum keine verbindlichen Aussagen enthalten sind,
         dass das Gleiche auch für den Bericht von Dr. Z.___ vom 9. Oktober 2007 (Urk. 7/2) gilt, da dieser Bericht hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit für die Zeit ab 11. September 2007 - als der Beschwerdeführer nicht mehr in dessen Behandlung gewesen war (Urk. 6) - keine gesicherten Angaben machen kann und für den vorangegangenen Zeitraum wegen Unvollständigkeit die Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Arztbericht (BGE 125 V 352 Erw. 3a) nicht erfüllt, zumal er sich, abgesehen von der Diagnosestellung, im Wesentlichen in ein paar wenigen Hinweisen zum Verlauf erschöpft,
         dass sich nach dem Gesagten die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder durch die Verwaltung infolge nicht erfüllter Beitragszeit beziehungsweise fehlender Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht beanstanden lässt,
         dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).