Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2008.00228
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AL.2008.00228
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 17. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Ackerstrasse 2, Postfach 770, 8180 Bülach
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, arbeitete vom 1. Januar 2006 bis zum 29. Februar 2008 als Controller Financial Service für die Y.___ AG. Mit Schreiben vom 20. November 2007 kündigte er das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2008. Am 12. Februar 2008 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/27) und erhob am 6. März 2008 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 17. April 2008 wurde der Versicherte von der Arbeitslosenkasse Unia wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. März 2008 für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 7/10/1). Dagegen erhob er am 23. Juli 2008 Einsprache (Urk. 7/23), welche die Arbeitslosenkasse insofern teilweise guthiess, als sie die Verfügung vom 17. April 2008 aufhob und den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 4. August 2008 Beschwerde (Urk. 1). Am 5. September 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Verfügung vom 8. September 2008, Urk. 9) liess sich der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2008 vernehmen (Replik, Urk. 11), während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtete.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.
a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]), oder wenn sie das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit.
b AVIV).
2.2 Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. A., S. 2424 Rz 826) natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 126 V 523 mit Hinweisen). In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen).
2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
3. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem Einspracheentscheid fest, die Arbeitgeberin habe die Nahelegung der Kündigung ihr gegenüber damit begründet, dass beim Arbeitnehmer Leistungsdefizite bestanden hätten und somit die Erwartungen des Unternehmens nicht erfüllt worden seien. Ende 2007 sei dem Arbeitnehmer deshalb in einem persönlichen Gespräch nahegelegt worden, sich bis spätestens zum 31. März 2008 eine neue Stelle zu suchen. Die Beschwerdegegnerin folgert, weil die Anforderungen der Arbeitgeberin offenbar hoch gewesen seien und nicht bestimmbar sei, ob der Beschwerdeführer die Leistungen nicht zu erfüllen vermochte oder wollte, bestehe im Zusammenhang mit dem Kündigungsgrund kein Anlass, Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu verfügen (Urk. 2 S. 2). Aus ihrer Sicht stehe aber fest, dass das Arbeitsverhältnis frühestens per 31. März 2008, wenn nicht gar per 30. Juni 2008 gekündigt worden wäre. Weil der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2008 gekündigt habe, sei er vorzeitig arbeitslos geworden und entsprechend in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2 S. 3).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Hinweis auf die von ihm eingereichten Akten sinngemäss geltend, dass ihm von der Arbeitgeberin ebenfalls auf den 29. Februar 2008 gekündigt worden wäre, hätte er nicht selber gekündigt.
4. Nach der Rechtsprechung ist der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber der Fall gleichzusetzen, in welchem die versicherte Person von sich aus selber oder auf Aufforderung hin kündigt, um einer unausweichlichen Entlassung oder Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorzukommen (BGE 124 V 235 Erw. 2b; ARV 1980 Nr. 6 S. 13, 1977 Nr. 30 S. 151).
Zu Recht hat demnach die Beschwerdegegnerin die Tatsache an sich, dass der Beschwerdeführer überhaupt gekündigt hat, unter dem Gesichtspunkt von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV geprüft. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden und steht mit der Aktenlage im Einklang, dass sie das Vorliegen eines vorwerfbaren Verhaltens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Kündigung verneint hat.
Da auf der anderen Seite der Beschwerdeführer nie behauptet hat, dass ein längeres Verweilen bei der Arbeitgeberin unzumutbar gewesen wäre, bleibt einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht wird, ohne Grund vorzeitig das Arbeitsverhältnis beendet hatte, oder ob er - wie er geltend macht - zu Recht habe annehmen dürfen, seine Arbeitgeberin würde das Arbeitsverhältnis ihrerseits spätestens per 29. Februar 2008 kündigen.
5.
5.1 Für die Version, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer nicht auf den 29. Februar 2008, sondern frühestens per 31. März bzw. per Ende Juni 2008 gekündigt hätte, spricht die E-Mail des Vorgesetzten des Beschwerdeführers, Herrn A.___, an Frau B.___ (Personalleiterin der Arbeitgeberin) vom 13. November 2007 (Urk. 7/13), wonach der Beschwerdeführer sich per Ende März 2008 eine neue Stelle suche. Sodann geht aus der Kündigungsbestätigung der Arbeitgeberin vom 28. November 2007 (Urk. 7/5/1) hervor, dass der Beschwerdeführer per 29. Februar 2008 gekündigt habe, nachdem ihm nahegelegt worden sei, sich per 31. März 2008 eine neue Stelle zu suchen. Mit E-Mail vom 7. Januar 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an die Arbeitgeberin mit dem Anliegen (Urk. 7/18), dass sein Rechtsbeistand mit dem Angebot des Beschwerdeführers, dass er die Freistellung per Ende Januar 2008 akzeptieren würde, nicht einverstanden sei. Grund dafür sei, dass ihm die Arbeitgeberin auf Ende März 2008 gekündigt hätte. Dem Schreiben der Arbeitgeberin an die Beschwerdegegnerin vom 7. April 2008 (Urk. 7/5) ist zudem zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer nahe gelegt habe, sich bis zum 31. März 2008 eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Am 31. März 2008 hätte sie sonst das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers ihren Erwartungen und Anforderungen nicht entsprochen habe. Gemäss der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2008 (Urk. 7/6/1) über das Gespräch mit Frau B.___ hätte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 31. März per 30. Juni 2008 gekündigt. Es existiere nur eine Kündigungsbestätigung, nämlich diejenige vom 28. November 2008, welche angebe, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 31. März 2008 eine neue Stelle suchen solle. Am 24. Juni 2008 führte die Arbeitgeberin zudem an (Urk. 7/12), es treffe nicht zu, dass erstmals beim Austrittsgespräch von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Juni 2008 gesprochen worden sei. Am 13. November 2007 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er sich bis 31. März 2008 eine neue Stelle suchen solle. Herr A.___ habe dem Beschwerdeführer die Kündigung per 31. März 2008 nahe gelegt. Der Austrittstermin per 30. Juni 2008 habe aus der dreimonatigen Kündigungsfrist resultiert. Die schriftliche Kündigung wäre dem Beschwerdeführer spätestens Ende März 2008 zugestellt worden.
5.2 Für die Version des Beschwerdeführers, dass sich bereits eine Kündigung per 29. Februar 2008 aufgedrängt hätte, sprechen allein sein Kündigungsschreiben vom 20. November 2007, welches die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2008 festhält (Urk. 7/14), sowie seine Beteuerungen gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde, im Schreiben vom 15. März 2008 (Urk. 3/1), vom 28. März 2008 (E-Mail, Urk. 7/2), vom 19. April 2008 (Urk. 3/3), vom 11. Mai 2008 (Urk. 3/4) und vom 23. Juli 2008 (Urk. 3/5) sowie in der Replik (Urk. 11).
5.3 Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist mit der Beschwerdegegnerin indessen dafür zu halten, dass der Beschwerdeführer durch seine vorzeitige Kündigung per 29. Februar 2008 der Arbeitslosenversicherung insofern einen Schaden verursacht hat, als seine Arbeitslosigkeit zumindest einen Monat, wenn nicht gar vier Monate früher begann, als nötig gewesen wäre. Dafür spricht insbesondere auch die Bestätigung der Arbeitgeberin in der E-Mail vom 11. April 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/6/2), wonach die Kündigungsbestätigung vom 28. November 2007 erst auf Ersuchen des Beschwerdeführers dahingehend abgeändert worden sei, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer nahe gelegt habe, sich per 29. Februar 2008 (statt per 31. März 2008) eine neue Stelle zu suchen.
5.4 Soweit die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV in der Anspruchsberechtigung einstellte, ist dies nicht zu beanstanden. Nachdem auch die Einstelldauer zu keiner Korrektur Anlass gibt (vgl. ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c), ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).