Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2008.00243
AL.2008.00243

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 4. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA
Zahlstelle Zürich
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin


1.       Am 29. Januar 2008 meldete sich X.___, geboren 1950, beim RAV Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/4). Mit Formular vom 30. Januar 2008 (Urk. 8/1) stellte er sodann bei der Arbeitslosenkasse SYNA (Zahlstelle Zürich) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, wobei er als letzten Arbeitgeber "Z.___-Produktion, '___', A.___strasse 4, 80xx B.___", anführte (Ziff. 15), bei welchem er vom 1. Dezember 1993 bis 31. Januar 2008 ohne schriftlichen Arbeitsvertrag vollzeitlich beschäftigt gewesen (Ziff. 16-18) und von dem ihm Mitte Januar 2008 mündlich gekündigt worden sei (Ziff. 19). Am 1. Februar 2008 ging bei der Arbeitslosenkasse SYNA eine von X.___ namens "Z.___, A.___strasse 4, " ausgefüllte und unterzeichnete sowie mit 30. Januar 2008 datierte Arbeitgeberbescheinigung ein (Urk. 8/7). Nach durchgeführter Abklärung (vgl. Urk. 8/8-23; worunter: Internet-Recherche [Urk. 8/16-20], HR-Internet-Vollauszug vom 12. Februar 2008 [Urk. 8/11] und IK-Auszug vom 28. Februar 2008 [Urk. 8/21-22]) wurde X.___ vom RAV Y.___ auf eigenen Wunsch per 12. März 2008 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 8/24-25). Mit Verfügung vom 1. April 2008 (Urk. 8/26-28) verneinte die Arbeitslosenkasse SYNA einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ab 29. Januar 2008) zufolge Nichterfüllung der Beitragszeit. Die von X.___ dagegen am 28. April 2008 eingelegte Einsprache (Urk. 8/30; samt Beilage [Urk. 8/29]) wurde von der Arbeitslosenkasse SYNA nach Vornahme weiterer Abklärungen (Aufforderung vom 15. Mai 2008 [Urk. 8/33] und Auskunft vom 29. Mai 2008 [Urk. 8/37-38]; samt Beilagen [Urk. 8/34-36] sowie Aufforderung vom 3. Juni 2008 [Urk. 8/40] und Auskunft vom 6. Juni 2008 [Urk. 8/44]; samt Beilagen [Urk. 8/41-43]; vgl. auch ergänzende Internet-Recherchen [Urk. 8/39 und 8/45-47]) mit Entscheid vom 8. Juli 2008 (Urk. 2 = 8/48-49) abgewiesen.
Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 22. August 2008 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1-3]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zuerkennung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2008 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-54] und Vollständigkeitsbestätigung [Urk. 9]) schloss die Verwaltung sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 30. September 2008 (Urk. 10) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte, und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung, sowie bei Festhalten an der Beschwerde zum ganzen Prozessstoff sämtliche weiteren Beweismittel zu bezeichnen und wenn möglich einzureichen (soweit noch nicht aktenkundig); dies unter der Androhung, dass bei Ausbleiben einer Stellungnahme davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer an der Beschwerde festhalte, unter Verzicht auf die Bezeichnung und Beibringung weiterer Beweismittel. Binnen angesetzter Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen (vgl. Empfangsschein vom 2. Oktober 2008 [Urk. 11]).

2.       Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif, weshalb sie ohne Weiterungen der sofortigen Erledigung zugeführt werden kann.

3.       Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt (Urk. 2 = 8/48-49, je S. 1). Des Weiteren hat sie in den wesentlichen Zügen zutreffend dargetan, warum die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers im Lichte der sich aufgrund der Akten (Urk. 8/1-54) präsentierenden konkreten Verumständungen zu verneinen ist (Urk. 2 = 8/48-49, je S. 1 ff.). Darauf wird verwiesen.
Wie ferner mit Gerichtsverfügung vom 30. September 2008 (Urk. 10) erläutert wurde, ist Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG wohl grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens sechs, seit 1. Juli 2003 zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Indessen muss diese Tätigkeit genügend überprüfbar sein, wobei dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung zwar nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommt, aber immerhin jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (mit BGE 131 V 444 präzisierte Gerichtspraxis gemäss ARV 2001 Nr. 27 S. 225 und seitherige Urteile). Vorliegend handelt es sich - wie in der erwähnten prozessleitenden Anordnung angedeutet - um einen solchermassen "kritischen Fall": Sowohl die Präsidialfunktion des Beschwerdeführers beim Verein Z.___ (vgl. Statuten vom 8. Dezember 1993 [Urk. 8/36]) als auch das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags als auch die inzwischen zwar aufgelöste (Löschung: 17. Juni 2008), betreffend Zwecksetzung ('___') und verzeigte Adresse (A.___strasse 4, 80xx B.___) mit dem Verein Z.___ jedoch in der massgebenden Zeit weitgehend identische Einzelfirma "Z.___ - X.___", B.___ (vgl. Urk. 3/3, 4/1, 8/8, 8/11, 8/43 und 8/45), als auch der nach wie vor aktive und gleichgebliebene Internet-Auftritt (vgl. Urk. 8/16-20, 8/39 und 8/46-47) lassen erhebliche Zweifel am effektiven Bestehen einer Beitragszeiten bildenden beitragspflichtigen Beschäftigung beim Verein Z.___ aufkommen. Diese werden durch die aufgelegte Steuererklärung 2007 vom 10. Mai 2008 (Urk. 8/41) nicht hinreichend ausgeräumt, zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren angab, entgegen den vom Verein Z.___ gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, erstatteten Lohnmeldungen und den gestützt darauf erfolgten Eintragungen im individuellen Konto (vgl. Urk. 3/1-2, 8/22, 8/29 und 8/34-35) seien keine regelmässigen Lohnzahlungen geleistet worden (Urk. 8/13). Ausserdem räumte er im Einspracheverfahren ausdrücklich ein, "etwas unkonform" gehandelt zu haben (Urk. 8/37). Der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung bildet unter diesen heiklen Umständen das entscheidende Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Stichhaltige Belege über effektiv erhaltene Lohnzahlungen seitens des Vereins Z.___ hat der Beschwerdeführer nun aber trotz Aufforderung nicht beizubringen vermocht, womit der ihm obliegende, mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 Erw. 5b, mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3) zu erbringende Nachweis der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als gescheitert zu gelten hat; die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht, und im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu entscheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12).
Mithin erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still:
           vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).