Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2008.00245
AL.2008.00245

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass der 1947 geborene X.___ seit 1998 als geschäftsführender Gesellschafter der Firma E.___ GmbH im Handelsregister eingetragen ist (Urk. 7/2),
dass Zweck der Firma das Betreiben von Restaurationsbetrieben ist (Urk. 7/2), 
dass die Firma denn auch bis Februar 2008 das Restaurant "E.___" betrieb, in welchem der Versicherte als Geschäftsführer arbeitete (Urk. 7/48, vgl. Urk. 7/3),   
dass die Firma das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf diesen Termin kündigte, da das Restaurant "E.___" infolge Kündigung des Mietvertrages bzw. Gebäudeabbruchs geschlossen und die Firma infolgedessen liquidiert werde (Urk. 7/48, vgl. Urk. 7/3),
dass die Gesellschafterversammlung mit öffentlicher Urkunde vom 23. Januar 2008 die Liquidation der Firma beschloss und den Versicherten, der weiterhin geschäftsführender Gesellschafter der Firma war, als Liquidator einsetzte und dies im Handelsregister am 20. Februar 2008 eingetragen wurde (Urk. 7/2, Urk. 7/46), 
dass der Versicherte nunmehr seit dem 20. Februar 2008 nicht nur als geschäftsführender Gesellschafter, sondern überdies als Liquidator im Handelsregister eingetragen ist (Urk. 2, Urk. 7/2),
dass eine Löschung der Firma im Handelsregister bislang nicht erfolgt ist (Urk. 7/2, Urk. 12), 
dass sich der Versicherte, nachdem ihm per Ende Februar 2008 gekündigt worden war, zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2008 anmeldete (Urk. 7/41, Urk. 7/65),
dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. März 2008 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 24. Juli 2008 einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2008 verneinte, da er eine arbeitgeberähnliche Stellung in der Firma einnehme (Urk. 2, Urk. 7/4),  
dass der Versicherte am 27. August 2008 dagegen Beschwerde erhob und die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2008 beantragte (Urk. 1),
dass die Arbeitslosenkasse in der Beschwerdeantwort vom 23. September 2008 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),



in Erwägung,
dass die Arbeitslosenkasse die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluss von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Vorschrift auf die Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234) richtig dargelegt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2, Urk. 7/4),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund des Liquidationsbeschlusses vom 23. Januar 2008 sei seine arbeitgeberähnliche Stellung in der Firma beendet worden (Urk. 1, Urk. 7/3),   
dass der Beschwerdeführer nach dem Liquidationsbeschluss weiterhin geschäftsführender Gesellschafter war und ist, 
dass er seine gesetzlichen Befugnisse als Gesellschaftsorgan bzw. als geschäftsführender Gesellschafter während der Liquidation beibehalten hat und somit weiterhin die Entscheidungen der Firma bzw. des Arbeitgebers bestimmen konnte und dies auch weiterhin kann (ARV 2002 Nr. 28 S. 183; Art. 739 ff. des Obligationenrechts), 
dass er insbesondere die Möglichkeit besass und auch weiterhin besitzt, in einem anderen Lokal wieder einen neuen Restaurationsbetrieb zu eröffnen und sich bei Bedarf dort erneut als Arbeitnehmer anzustellen (vgl. Art. 743 Abs. 3 OR), 
dass der Beschwerdeführer damit auch nach dem Liquidationsbeschluss eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG innehatte und wieterhin innehat,
dass er seine arbeitgeberähnliche Stellung nach der Rechtsprechung erst mit der Löschung der Firma im Handelsregister oder der Löschung des Eintrags als Gesellschaftsorgan verliert, was bislang bzw. zumindest bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 24. Juli 2008 nicht erfolgt ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 14. Juli 2004, C 19/04),  
dass die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2008 damit zu Recht verneint hat (Urk. 2),
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).