Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2008.00266
AL.2008.00266

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 10. November 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1978, meldete sich am 11. Januar 2008 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/26) und stellte am 16. Januar 2008 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. Januar 2008 (Urk. 7/1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 6. März 2008 den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/19). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 31. März 2008 Einsprache (Urk. 7/15). Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2008 hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich an ihrem Entscheid fest (Urk. 7/9 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. September 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Anspruchsberechtigung ab 11. Januar 2008 zu bejahen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde. Am 23. Oktober 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der Beitragszeit hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt. Zutreffend hat sie auch die Gründe für eine Befreiung vom Erfordernis der Erfüllung der Beitragszeit dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, es sei unbestritten und belegt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 31. Januar 2006 und vom 1. August bis 31. Dezember 2006 als Doktorand bei der Universität Zürich beschäftigt gewesen sei. Auf die zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit ab 11. Januar 2006 entfalle eine Beitragszeit von 5.7 Monaten.
         Vom 8. Oktober bis 2. November 2007 habe er schweizerischen Militärdienst absolviert, was ebenfalls an die Beitragszeit anzurechnen sei. Insgesamt ergebe sich eine Beitragszeit von 6.63 Monaten.
         Im Einspracheverfahren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, effektiv sei er vom 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2008 als Doktorand bei der Universität Zürich angestellt gewesen. Von dieser Zeitspanne sei zuvor nie die Rede gewesen. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, 2007 habe er vom Lohn von 2006 zehren müssen. Lohnzahlungen seien effektiv in der Zeit zwischen August und Dezember 2006 erfolgt. Die Austrittsbestätigung der Universität Zürich weise als Austrittsdatum den 31. Dezember 2006 aus.
         Da sich der Beschwerdeführer bis Ende November 2006 in Ausbildung befunden habe, entfalle auf die Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich ein Zeitraum von 10.7 Monaten, für welche der Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG in Betracht falle (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 6 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu jeder Zeit erfüllt. Zu beachten seien die speziellen Anstellungsbedingungen während seiner Zeit als Doktorand (Urk. 1, Urk. 7/15).

3.
3.1     Im Antragsformular vom 16. Januar 2008 gab der Beschwerdeführer an, seine Anstellung an der Universität R.___ habe vom 1. August bis 31. Dezember 2006 gedauert. Der letzte geleistete Arbeitstag sei der 29. Dezember 2006 gewesen (Urk. 7/1 Ziff. 17 und Ziff. 20). Zusätzlich führte der Beschwerdeführer bei der Antragstellung aus, den Lohn für sein Doktorat habe er Ende 2006 in fünf Tranchen ausbezahlt bekommen. Er sei auf 1 bis 1.5 Jahre ausgerichtet gewesen. Das schriftlich festgehaltene Arbeitsverhältnis habe lediglich dem Zweck der korrekten Auszahlung des Lohnes gedient (Urk. 7/1 Ziff. 35).
         In der Bescheinigung vom 8. Februar 2002 führte die Arbeitgeberin aus, der Beschwerdeführer sei als Doktorand tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei befristet gewesen. Es sei nicht verlängert worden. Der Beschwerdeführer sei vom 1. bis 31. Januar 2006 und vom 1. August bis 31. Dezember 2006 angestellt gewesen (Urk. 22/1).
         Die Angaben im Antragsformular vom 16. Januar 2008 und in der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Februar 2006 stimmen bezüglich Dauer des Arbeitsverhältnisses überein. Darauf stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung vom 6. März 2008 (vgl. Urk. 7/19).
3.2     Mit dem im Einspracheverfahren erhobenen Einwand, es hätten spezielle Vertrags- und Arbeitsbedingungen gegolten (vgl. Urk. 7/15), macht der Beschwerdeführer konkret geltend, tatsächlich habe die Anstellung vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Januar 2008 gedauert. Lediglich die Lohnzahlung habe sich auf die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember beschränkt.
         Dies bekräftigte die Arbeitgeberin in der im Einspracheverfahren nachgereichten Arbeitgeberbescheinigung vom 10. April 2008 (Urk. 7/13). Im Schreiben der Arbeitgeberin vom 11. März 2008 an den Beschwerdeführer hatte diese ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom 1. Dezember 2006 bis 31. Januar 2008 als Doktorand angestellt gewesen. Die Art der Anstellung und der Entlöhnung habe technische Gründe gehabt. Für die Dissertation sei eine umschriebene Menge von Drittmitteln vorhanden gewesen. Diese hätten nicht auf die gesamte Zeitdauer erstreckt und in gleiche Monatslöhne eingeteilt werden können, sondern hätten in kürzerer Zeit zur Auszahlung gelangen müssen. Gesamthaft habe der ausbezahlte Lohn dem des üblichen Jahreslohns eines Doktoranden entsprochen (Urk. 7/22/4).
3.3     Sowohl die zweite Arbeitgeberbescheinigung vom 10. April 2008 als auch das Schreiben der Arbeitgeberin vom 11. März 2008 (Urk. 7/18) lassen erkennen, dass die für die Entlöhnung des Beschwerdeführers erhältlichen Drittmittel lediglich im Jahr 2006 verfügbar waren. Dieser Umstand führte dazu, das Gehalt nicht in Monatsgehältern verteilt auf die gesamte Dauer der Doktorandentätigkeit auszuzahlen, sondern nur im Jahr 2006. Darauf bezog sich in der Folge die Anstellungsverfügung der Universität Zürich (vgl. Urk. 7/22/5) und die Arbeitgeberin bestätigte am 19. Januar 2007 den Austritt des Beschwerdeführers aus der Universität R.___ per 31. Dezember 2006 und die Beendigung des Unfallversicherungsschutzes (vgl. Urk. 7/2). Es haben mithin der Beschwerdeführer und die Arbeitgeberin - zwar aus den genannten Gründen, aber durchaus klar und rechtsverbindlich, das offizielle und formelle Anstellungsverhältnis auf die genannte Zeitspanne beschränkt. Dass dies dem Beschwerdeführer nunmehr gegenüber der Arbeitslosenversicherung zum Nachteil gereicht, mag nicht bedacht gewesen sein, ist jedoch zwingende Folge der getroffenen Vereinbarungen: Innerhalb der Rahmenfrist verfügte der Beschwerdeführer von August bis und mit Dezember 2006 über eine Anstellung und in diesen Monaten wurde er auch entlöhnt (vgl. Urk. 7/22/3).
3.4     Art. 13 Abs. 1 AVIG stellt in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) für die Ermittlung der Beitragszeit auf den Beitragsmonat als bestimmende Grösse ab. Massgebend ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses. Jeder Monat wird als voller Kalendermonat angerechnet, in welchem der Versicherte aufgrund eines während dieses Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 2241 Rz 212 mit Hinweisen). Gemäss Art. 11 Abs. 2 AVIG werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt.
3.5     Nach dem Gesagten steht fest, dass die im Beschwerdeverfahren eingebrachten Überlegungen zu den Besonderheiten im Zusammenhang mit der Anstellung des Beschwerdeführers an der Universität Zürich nichts am Umstand ändern, dass er innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während den von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelten 5.7 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte. Hinzu kommen gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG unbestrittenermassen 0.93 Monate für geleisteten Militärdienst (vgl. Urk. 2 S. 3). Die insgesamt 6.63 Monate reichen nicht aus, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu begründen.
3.6     Zutreffend und im Übrigen unbestritten ist, dass der Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG nicht zur Anwendung kommt, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist nur während 10.7 Monaten, das heisst vom 11. Januar 2006 bis November 2006 in Ausbildung stand. Im November 2006 erwarb der Beschwerdeführer sein Diplom als Tierarzt (vgl. Urk. 7/30-31) und schloss damit seine berufliche Ausbildung ab.
         Aus den genannten Gründen ist der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 21. Juli 2008 nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).