Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 22. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub
Schaub Steiger Rechtsanwälte
Limmatquai 72, Postfach, 8022 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ war vom 1. September 2002 bis zum 28. Februar 2003 als kaufmännische Angestellte bei der am 5. August 2002 gegründeten Y.___ in Zürich angestellt (Urk. 7/66). Nachdem sie den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hatte, wurden ihr vom 3. März 2003 bis zum 2. März 2005 Arbeitslosentaggelder im Gesamtbetrag von netto Fr. 105523.55 entrichtet (Urk. 7/32 S. 3).
1.2 Vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2007 war X.___ ebenfalls als kaufmännische Angestellte bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/65). Am 21. Dezember 2006 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Februar 2007 (Urk. 7/76), worauf X.___ am 18. Februar 2007 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte (Urk. 7/74). Die Kasse entrichtete von März bis September 2007 Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/32 S. 2).
1.3 Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 3. März 2003 bis 2. März 2005 sowie ab dem 1. März 2007 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/21). Dagegen liess X.___ am 12. Juni 2008 durch Rechtsanwalt Roland Schaub Einsprache erheben (Urk. 7/19). Mit Entscheid vom 19. August 2008 wies das AWA diese ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess X.___ am 22. September 2008 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 19. August 2008 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 3. März 2003 bis 2. März 2005 sowie ab 1. März 2007 zu gewähren.
2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Beschwerdegegner ersuchte am 27. Oktober 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. November 2008 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin verneint.
1.2 Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Arbeitgeberfirmen der Beschwerdeführerin, die Y.___ sowie die Z.___, in welchen Familienmitglieder als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen seien und welche - im Falle der Y.___ - an der Privatadresse der Tochter der Beschwerdeführerin domiziliert seien, stünden in enger Verbindung zu weiteren Firmen in ähnlichen Tätigkeitsbereichen, in welchen ihrerseits Familienmitglieder aktiv seien, so dass ein einziger Familienbetrieb vorliege. Da die Beschwerdeführerin zur Familie gehöre, sei angesichts dieser Konstellation ein Missbrauchspotential nicht von der Hand zu weisen, und es sei auch ohne Handelsregistereintrag und ohne Zeichnungsberechtigung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie in diesem Familienbetrieb Einfluss auf die Unternehmensentscheidung habe. Auch die Höhe des von der Beschwerdeführerin trotz schlechten Geschäftsganges der Unternehmen erzielten Lohnes mache deutlich, dass sie keine kaufmännische Angestellte in untergeordneter Funktion gewesen sei, und lasse sich nur dadurch erklären, dass die Beschwerdeführerin Einfluss auf die Lohnpolitik und damit auf die Firmenentscheide gehabt habe. Zudem lasse der Umstand, dass keine regelmässige Lohnzahlung in arbeitsvertraglich vereinbarter Höhe erfolgt sei, darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses nicht auf die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Abmachung angewiesen gewesen sei. Es stehe mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin faktisch Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung des kleinen familiären Betriebes und damit faktisch Organstellung gehabt habe (Urk. 2).
1.3 Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber geltend machen, sie sei bei der Y.___ sowie der Z.___ nur als kaufmännische Angestellte ohne jegliche betriebliche Entscheidungskompetenz, ohne finanzielle Beteiligung und ohne gesellschafterähnliche Stellung tätig gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine enge Familienzusammengehörigkeit auf eine Einflussnahme auf betriebsinterne Entscheidungen durch die Beschwerdeführerin hinweisen solle. Eine individuelle Prüfung der Entscheidungsbefugnisse der Beschwerdeführerin sei nicht durchgeführt worden. Auch wenn sie eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt hätte, hätte jedenfalls Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG mit der Kündigung bzw. mit ihrem definitiven Austritt aus der Unternehmung nicht mehr auf sie angewendet werden dürfen. Aus dem nach Auffassung des Beschwerdegegners hohen Lohn könne nichts abgeleitet werden. Der Lohn habe aufgrund der unregelmässigen Zahlungen der Kunden nicht regelmässig ausbezahlt werden können. Dies habe aber auch andere Mitarbeiter betroffen. Zusammenfassend basiere der Entscheid auf blossen und unsubstanziierten Mutmassungen. Es könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin massgeblichen Einfluss auf den Sohn als Geschäftsführer und Hauptgesellschafter und damit auf die Entscheidungen und Abläufe des kleinen familiären Betriebes ausgeübt habe (Urk. 1).
2.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
2.2
2.2.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG unter den in lit. a-d genannten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Erforderlich ist unter anderem, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne der Kriterien in Art. 32 AVIG vorliegt (Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG) und dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG).
Vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen sind nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG diejenigen Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Es handelt sich somit um Personen (und ihre Ehegatten), denen zwar die Rechtsstellung von Arbeitnehmern zukommt, die jedoch dem Einfluss auf die Unternehmensgeschicke nach eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen. Die Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dient der Verhütung von Missbräuchen und soll insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (vgl. BGE 123 V 238 f. Erw. 7b/bb). Wer demnach am Entscheid über das Eintreten des Versicherungsfalles der Kurzarbeit selber massgeblich beteiligt ist, soll aufgrund ebendieses Versicherungsfalles keine Leistungen beanspruchen können.
2.2.2 Wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht im Grundsatzentscheid vom 4. September 1997 (BGE 123 V 234 ff.) erwogen hat, kann Kurzarbeit nicht nur in einer Reduktion der Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass der Betrieb für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. Solange ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung mit der betreffenden Unternehmung noch in einem Arbeitsverhältnis steht, hat er oder seine mitarbeitende Ehegattin aufgrund der Ausschlussbestimmung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen gekündigt, so gilt die arbeitgeberähnliche Person nach den Erwägungen im zitierten Entscheid nunmehr als arbeitslos und kann somit unter den Voraussetzungen in Art. 8 ff. AVIG Arbeitslosenentschädigung beanspruchen. Behält sie nach der Entlassung allerdings ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann dadurch dessen Entscheidungen weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, so läuft die Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung gemäss der Auffassung des höchsten Gerichts auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, und es besteht daher in analoger Anwendung dieser Bestimmung auch bei grundsätzlich gegebenen Voraussetzungen nach Art. 8 ff. AVIG kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Gericht begründete den Umgehungstatbestand im erwähnten Entscheid damit, dass die arbeitgeberähnliche Person über die Dispositionsfreiheit verfüge, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich oder den Ehegatten bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer einzustellen. Anderseits könne dann nicht mehr von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen werde und das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mit arbeitgeberähnlicher Stellung mithin definitiv sei, oder wenn das Unternehmen zwar weiterbestehe, die arbeitgeberähnliche Person jedoch mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliere, deretwegen sie bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre (vgl. BGE 123 V 238 f. Erw. 7b/bb).
Der Rechtsmissbrauch liegt somit nach der dargelegten Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) in der zweckwidrigen Verwendung des Rechtsinstitutes der Kündigung (zur zweckwidrigen Verwendung eines Rechtsinstituts als Rechtsmissbrauchstatbestand vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz 716). Wenn mit der Kündigung nicht die endgültige Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezweckt wird, sondern sie in erster Linie zum Zweck der - vorübergehenden - Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung ausgesprochen wird und von Anfang an eine Wiedereinstellung bei veränderter Geschäftslage vorgesehen ist, so liegt eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vor. Mit dem Mittel der Kündigung soll hier auf einem Umweg das erreicht werden, was diese Bestimmung ausschliessen will, nämlich dass Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung oder ihre Ehegatten für einen vorübergehenden Arbeitsausfall in ihrem Betrieb Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können.
2.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Annahme eines Umgehungstatbestandes im dargelegten Sinne nicht voraus, dass der arbeitgeberähnlichen Person im konkreten Fall tatsächlich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden kann, sondern mit der analogen Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auf arbeitslose Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung soll vielmehr schon dem alleinigen abstrakten Risiko eines Rechtsmissbrauchs begegnet werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 15. April 2004, C 245/03, Erw. 3 mit Hinweis). Dies hat zur Folge, dass die arbeitslos gewordene arbeitgeberähnliche Person oder ihr Ehegatte allein aufgrund der beibehaltenen arbeitgeberähnlichen Stellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, ohne dass zu prüfen ist, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht erfolgt ist (vgl. Jäggi, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, in SZS 48/2004 S. 8).
2.2.4 Eine besondere Situation mit erhöhter Missbrauchsgefahr liegt rechtsprechungsgemäss insbesondere auch dann vor, wenn verschiedene Firmen, welche von Mitgliedern der gleichen Familie beherrscht werden, ein Firmenkonglomerat bilden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn verschiedene in ihrer Geschäftstätigkeit vergleichbare Firmen eng verflochten sind und fast identisch zusammengesetzte Entscheidungsgremien aufweisen, so dass sie als ein einziges kompaktes Ganzes erscheinen. Versicherte, die von einem Teil eines Firmenkonglomerats darstellenden Erstbetrieb entlassen wurden, und welche gleichzeitig in einem zum gleichen Konglomerat gehörenden Drittbetrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben, könnten sich bei Bedarf in einem anderen von der Geschäftstätigkeit her vergleichbaren Betrieb des Konglomerats wieder anstellen lassen. Aus diesem Grund gelten diese Personen auch in Bezug auf den Erstbetrieb als arbeitgeberähnliche Person. Bei Verlust der Anstellung im Erstbetrieb besteht daher kein Versicherungsschutz. Arbeitslosenversicherungsrechtlich wird ein Firmenkonglomerat daher nicht anders behandelt, als eine Firma, welche verschiedene Abteilungen und Betriebe hat (Urteile des EVG in Sachen K. vom 14. März 2001, C 376/99, Erw. 3; in Sachen D. vom 17. März 2003, C 219/02, Erw. 2.3).
2.2.5 Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG schliesst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur arbeitgeberähnliche Personen selbst sowie deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatten vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus, nicht jedoch andere Verwandte von arbeitgeberähnlichen Personen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 28. November 2008, C 146/06, Erw. 2.2 mit Hinweis).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob ein Firmenkonglomerat vorliegt und ob aufgrund der konkreten Verhältnisse auch ohne Handelsregistereintrag eine arbeitgeberähnliche Stellung der Beschwerdeführerin in (mindestens) einer der am Konglomerat beteiligten Firmen zu bejahen ist.
3.2 Aufgrund der Akten ist Folgendes bekannt:
3.2.1 Die Beschwerdeführerin war vom 1. September 2002 bis zum 28. Februar 2003 als kaufmännische Angestellte bei der am 5. August 2002 gegründeten Y.___ in Zürich angestellt (Urk. 7/64). Ihr Sohn A.___ (vgl. Urk. 7/47) war damals als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und ihre Tochter B.___ als Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (vgl. Urk. 7/53). Die Firma war an der Wohnadresse von B.___ domiziliert (Urk. 7/53 und Urk. 7/54). Firmenzweck ist der Betrieb eines Treuhandbüros (Urk. 7/53).
3.2.2 A.___ war zudem ab dem 21. Dezember 2001 als Inhaber mit Einzelunterschrift der Einzelfirma C.___ im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/61).
3.2.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin, D.___, ist seit dem 7. September 2006 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der H.___ im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/62). A.___ hatte mit Vertrag vom 20. April 2006 Urk. 7/22) die gesamten Aktien dieser Firma dem bisherigen Inhaber G.___ abgekauft, und es wurde vereinbart, dass er ab dem 1. Mai 2006 die Geschäftsführung der Firma übernehme (Ziff. 4 des Vertrags).
3.2.4 Zudem existiert eine nicht im Handelsregister eingetragene E.___, welche an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin domiziliert ist (Urk. 7/55-60). Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin am 30. April 2008 (Urk. 7/47) gehörte diese Firma ihrem Sohn A.___.
3.2.5 In der Z.___, bei welcher die Beschwerdeführerin von Juli 2005 bis Ende Februar 2007 als kaufmännische Angestellte tätig war, ist A.___ seit dem 19. September 2002 als Präsident des Verwaltungsrates und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und B.___ als Mitglied des Verwaltungsrates ohne Zeichnungsberechtigung eingetragen (Urk. 7/52).
3.3 In sämtlichen dieser Firmen war somit zumindest ein Familienmitglied Mitglied eines oberen Entscheidgremiums. Abgesehen von der Y.___ waren alle Firmen Privatdetekteien. Ausserdem waren die Firmen teilweise an den Privatadressen der Familienmitglieder domiziliert. Daraus wird eine enge Verbundenheit der Firmen und der Familie der Beschwerdeführerin deutlich. Zudem war der Mitarbeiter F.___ bei Übernahme der H.___ für diese und später auch für die Z.___ tätig (Urk. 1 S. 8), was ebenfalls darauf hinweist, dass diese Firmen zusammenhängen. Insgesamt ist jedenfalls deutlich, dass die Firmen eng miteinander verflochten sind und ein Firmenkonglomerat im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegt.
3.4 Zu prüfen bleibt, ob eine arbeitgeberähnliche Stellung der Beschwerdeführerin in einer Firma des Konglomerates bejaht werden kann.
3.4.1 Der Beschwerdegegner hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin vom 3. März 2003 bis 2. März 2005 auf Arbeitslosenentschädigung verneint. Aus den Akten gehen jedoch keine Hinweise auf eine arbeitgeberähnliche Stellung der Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit bei der Y.___ vom 1. September 2002 bis zum 28. Februar 2003 und auch nachher bis zur Aufnahme der Tätigkeit bei der Z.___ im Juli 2005 hervor. Es ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehegatte im damaligen Zeitraum finanziell am Betrieb beteiligt waren oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen einer Firma des Konglomerates massgeblich beeinflussen konnten. Eine damals bestehende arbeitgeberähnliche Position ihrer Kinder alleine beeinträchtigt rechtsprechungsgemäss den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung nicht (vgl. Erw. 2). Auch auf eine de facto arbeitgeberähnliche Stellung der Beschwerdeführerin lassen die Akten nicht schliessen, obwohl sie in diesen sechs Monaten einzige Lohnbezügerin gewesen zu sein scheint (Urk. 7/168 und Urk. 7/165). Der ihr für ihre Tätigkeit, welche allgemeine Sekretariatsarbeiten beinhaltete (vgl. Urk. 7/47 S. 3, Urk. 7/64), entrichtete Lohn - der Beschwerdegegner ging von einem versicherten Verdienst von Fr. 6'950.-- aus (Urk. 7/32) - war zwar beachtlich, aber nicht derart hoch, dass daraus auf das Tragen einer besonderen Verantwortung und auf Mitsprachemöglichkeit in einem obersten Entscheidgremium geschlossen werden müsste. Angesichts der Geschäftsadresse (Wohnort der Tochter) sowie des Geschäftsganges (vgl. Urk. 7/136-168) bleibt zwar unklar, ob und wo die Beschwerdeführerin Sekretariatstätigkeiten als Angestellte ausgeübt hat. Jedenfalls wäre für die Verneinung des Anspruches Voraussetzung, dass der Bezug der Taggelder im Zeitraum 3. März 2003 bis 2. März 2005 zweifellos unrichtig gewesen wäre (vgl. zum materiellen Verfügungscharakter von Leistungsabrechnungen der Arbeitslosenkasse: BGE 129 V 111 Erw. 1.2; und zu den Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf rechtskräftige Verfügungen: BGE 127 V 469 Erw. 2c), wofür die vorliegenden Beweise nicht ausreichen.
3.4.2 Wie erwähnt (Erw. 3.2.3), ist der Ehemann der Beschwerdeführerin, D.___, seit dem 7. September 2006 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der H.___ im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/62). Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, ihr Ehemann sei durch ihren Sohn lediglich aus strategischen Gründen als Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen worden (Urk. 1 S. 4 f.). Auf Frage des Beschwerdegegners gab die Beschwerdeführerin am 30. April 2008 (Urk. 7/47) an, ihr Sohn habe vor etwa einem Jahr die H.___ von ihrem Ehemann D.___ übernommen. Ihr Sohn arbeite zurzeit hauptsächlich für die Firma H.___. Belege zur Untermauerung ihrer Ausführungen brachte sie nicht bei, und es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Sohn ihren Ehemann lediglich aus strategischen Gründen im Handelsregister eingetragen haben soll, während er effektiv selber Geschäftsführer ist, ohne jedoch über eine entsprechende Zeichnungsberechtigung im Handelsregister zu verfügen. Die Vereinbarung gemäss Kaufvertrag, wonach A.___ nach Übernahme der Firma per 1. Mai 2006 die Geschäftsführung übernimmt, vermag daran nichts zu ändern. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind daher als reine Schutzbehauptungen zu werten. Wie es sich damit genau verhält, kann im Übrigen offenbleiben. So oder so hatte - gestützt auf den Handelsregistereintrag - D.___ und damit auch die - in einer am Konglomerat beteiligten Firma - mitarbeitende Beschwerdeführerin ab September 2006 eine arbeitgeberähnliche Stellung innerhalb des Firmenkonglomerates inne. Auch nach der Entlassung der Beschwerdeführerin per Ende Februar 2007 bestand aufgrund dieser Konstellation ein Missbrauchspotential, was zur Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ausreicht (Erw. 2.2.3). Der Beschwerdegegner hat die Anspruchsberechtigung ab März 2007 somit zu Recht verneint.
3.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin vom 3. März 2003 bis zum 2. März 2005 zu Unrecht und ab März 2007 zu Recht verneint.
4. Gemäss dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin vom 3. März 2003 bis zum 2. März 2005 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die Beschwerdeführerin obsiegt gemessen an ihren Anträgen lediglich teilweise, weshalb es gerechtfertigt ist, ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 3. März 2003 bis zum 2. März 2005 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roland Schaub
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).