AL.2008.00303
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pfister und Fortin Treuhand und Unternehmensberatung AG
Sibylle Janulionis
Im Zentrum 1, 8102 Oberengstringen
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 3. Dezember 2007 meldete sich die 1989 geborene X.___ beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 17/2). Mit Formular vom 17. Dezember 2007 stellte sie sodann Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 17/1). Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung ab 4. Dezember 2007 mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 17/13). Die Einsprache der Versicherten vom 17. März 2008 (Urk. 17/38) wies sie mit Entscheid vom 14. August 2008 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ zuerst am 27. August 2008 bei der Kasse und am 24. September 2008 beim hiesigen Gericht Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab 4. Dezember 2007 (Urk. 13/2, Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16 S. 2). Nachdem die Parteien in der Replik vom 28. Januar 2009 (Urk. 22) und in der Duplik vom 4. März 2009 (Urk. 26 S. 2) an den gestellten Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. März 2009 geschlossen (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. August 2008 die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Beitragszeit und die Befreiung von deren Erfüllung (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und mit Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG), die Rahmenfristen (Art. 9 AVIG) und die Ermittlung der Beitragszeit (Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass die Rechtsprechung im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht nur die effektive Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verlangt, sondern auch, dass der Arbeitgeber der versicherten Person für diese Tätigkeit tatsächlich einen Lohn entrichtet hat (BGE 128 V 190 Erw. 3a/aa in fine mit Hinweisen; ARV 2002 S. 116, 2001 S. 228 Erw. 4c). Damit lassen sich Missbräuche verhindern, bei denen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fiktive Löhne vereinbart werden; das Missbrauchspotential ist insbesondere dann beachtlich, wenn es sich bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer um dieselbe Person oder nahestehende Personen handelt (vgl. ARV 2001 Nr. 27 S. 225 ff.). Im BGE 131 V 444 hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht zu seiner bisherigen Rechtsprechung betreffend Nachweis von Lohnzahlungen im Zusammenhang mit der Beitragszeit präzisierend ausgeführt, dass die beitragspflichtige Beschäftigung während zwölf Monaten genügend überprüfbar sein müsse. Indessen komme dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, sondern einzig ein bedeutsames und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebendes Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 453 Erw. 3.3 am Schluss).
2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin in der vom 4. Dezember 2005 bis zum 3. Dezember 2007 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und damit die Beitragszeit erfüllt hat.
3.
3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2006 bis 7. Juli 2006 den Frühlings-Vorkurs der Schule Y.___ besucht hat (Urk. 17/8/2-3). Vom 14. November 2006 bis 31. Juli 2007 war sie dann als Praktikantin für die Kinderkrippe Z.___ tätig (Urk. 17/8/1).
Da der Kurs an der Schule Y.___ nicht zur Folge haben konnte, dass die Versicherte nicht mehr als 12 Monate in einem Arbeitsverhältnis stehen konnte, da er weniger als die in Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG genannten 12 Monate dauerte und keine weiteren Gründe für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sind, ist einerseits nur eine Beitragzeit von lediglich 8.607 Monaten klar ausgewiesen und andererseits eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht möglich.
3.2 Laut der von A.___ am 19. Mai 2008 ausgestellten Arbeitgeberbescheinigung war die Beschwerdeführerin vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2007 zusätzlich in seiner Einzelfirma als Hilfskraft angestellt (Urk. 17/23/1). Doch wird die Beweiskraft dieser Urkunde nicht nur durch den verspäteten Zeitpunkt ihrer Erstellung, sondern auch durch die Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens in Frage gestellt. So erwähnte sie im Anmeldeformular vom 17. Dezember 2007 keine weiteren Beschäftigungen in den letzten zwei Jahren ausser dem Praktikum in der Kinderkrippe Z.___ (Urk. 17/1 S. 3). Auch im Formular für die Angaben der versicherten Person für den Monat Dezember 2007 gab sie keine Beschäftigung für diese Zeit an (Urk. 17/14). Nach zweimaliger entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin (Urk. 17/4-5) erklärte sie am 4. Februar 2008, nach dem Schulabschluss im Sommer 2005 erfolglos eine Lehrstelle als Schriftenmalerin oder als Kleinkinderzieherin gesucht zu haben. Dasselbe habe sie nach Absolvierung des Kurses an der Schule Y.___ im Sommer 2006 und wiederum nach Beendigung des Praktikums im Sommer 2007 getan (Urk. 17/10). Erst im Rahmen des Einspracheverfahrens machte die Beschwerdeführerin geltend, zwischen August 2007 und Dezember 2007 bei ihrem Vater (Urk. 1) in der Firma A.___, Schausteller, in Zürich gearbeitet zu haben (Urk. 17/38), als ihr die Bedeutung einer zusätzlichen Anstellung bewusst geworden war.
Darüber hinaus vermögen die übrigen eingereichten - nicht unterzeichneten - Unterlagen (Lohnausweis für die Steuererklärung 2007 vom 17. März 2008 [Urk. 17/37/1], Jahresabrechnung 2007 des Arbeitgebers vom 29. Januar 2008 [Urk. 17/37/2], Lohnabrechnungen für die Monate August 2007 bis Dezember 2007 [Urk. 17/23/2-6], Steuererklärung 2007 vom 17. Juni 2008 [Urk. 3/1]) die behauptete Anstellung nicht zu belegen. Denn sie wurden entweder von der Beschwerdeführerin selbst oder von deren Vater und zudem erst nach Erlass der ablehnenden Verfügung ausgestellt. Ausserdem wurde das Einkommen der Beschwerdeführerin bis zum 23. Juni 2008 mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, nicht abgerechnet (Urk. 17/22), was den Schluss nahe legt, dass diese Unterlagen mit dem Zweck der Erwirkung von Taggeldleistungen erstellt wurden.
3.3 Vermögen weder die Arbeitgeberbescheinigung vom 19. Mai 2008 noch die weiteren eingereichten Unterlagen eine Anstellung der Beschwerdeführerin durch ihren Vater genügend zu beweisen und fehlen weitere Beweismittel, um die beitragspflichtige Beschäftigung als genügend überprüfbar erscheinen zu lassen (Erwägung 1 oben), ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Beitragszeit abzuweisen. Dass die Versicherte ihren Vater fälschlicherweise nicht als Arbeitgeber betrachtete, ändert daran nichts. Denn zumindest musste ihr bewusst sein, dass sie diese Tätigkeit, für die sie Lohn erhalten hat, hätte melden müssen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pfister und Fortin Treuhand und Unternehmensberatung AG
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).