Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Ausstellungsstrasse 36, Postfach 2255, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1979 geborene A.___ war von 1. April 2006 bis 31. Mai 2007 als Auditorin/juristische Sekretärin am Bezirksgericht "___" angestellt (Urk. 7/9). Danach begann sie sich - gemäss ihren eigenen Angaben (Urk. 1 S. 5 Rz 10) - auf die schriftliche Anwaltsprüfung vorzubereiten, die sie am 10. Dezember 2007 erfolgreich ablegte. Nach einer weiteren Lernphase bestand sie am 26. Juni 2008 auch die mündliche Anwaltsprüfung (Urk. 7/2/5, 7/2/6). Am 18. August 2008 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/6) und erhob ab gleichem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/5).
2. Mit Verfügung vom 21. August 2008 (Urk. 7/3) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 18. August 2008 mit der Begründung, sie habe (mit 9,467 Beitragsmonaten) die erforderliche Beitragszeit nicht erfüllt, und die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung stelle auch keinen Grund für eine Befreiung von der Beitragszeit dar. Daran hielt die Kasse mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2008 (Urk. 2) fest.
Dagegen erhob die Versicherte am 16. Oktober 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid vom 6. Oktober 2008 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben, und es sei ihr ab 1. Juli 2008, eventualiter ab 18. August 2008, bis 31. Oktober 2008 angemessene Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Kasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG, in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.
1.3 Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 2a; ARV 1991 Nr. 8 S. 85 Erw. 3a mit Hinweis). Als Abschluss der Ausbildung gilt jener Zeitpunkt, in welchem der Student oder die Studentin davon Kenntnis erhält, dass er die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden hat (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 3b; ARV 1977 Nr. 5 S. 26). Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen grundsätzlich ebenfalls zur Ausbildungsdauer. Vorausgesetzt ist, dass die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und die versicherte Person von der Erfüllung der Kontrollvorschriften abhalten sowie dass diese zusätzliche Zeit - wie die Ausbildung selbst - genügend überprüfbar ist (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 18. August 2008 (beziehungsweise ab 1. Juli 2008; vgl. Urk. 1 S. 2).
Da feststeht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die für die Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) weder innerhalb der vom 18. August 2006 bis 17. August 2008 noch innerhalb der - nach Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 f. Rz 25 f.) - vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2008 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG) aufweist (Urk. 1), bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) erfüllt sind.
2.2 Die Arbeitslosenkasse stellte sich auf den Standpunkt, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung und dem Fehlen einer ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung bestehe, da die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung rechtsprechungsgemäss nicht als Hinderungsgrund für die Ausübung einer (Teil-)Erwerbstätigkeit anerkannt werden könne (Urk. 7/3 S. 2, 2).
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Absolvieren der Anwaltsprüfungen sei sehr wohl kausal gewesen für die fehlende Beitragszeit. Während der Vorbereitungszeit auf die Anwaltsprüfung sei es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen, einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da die umfassende Ausbildung zur Anwältin mehrere Jahre gedauert habe (juristisches Studium, Praktika, Anwaltsprüfung) und alleine die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung rund dreizehn Monate in Anspruch genommen habe, habe auch der geltend gemachte Befreiungsgrund und damit die Verhinderung einer Arbeitnehmertätigkeit innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten vorgelegen (Urk. 1 S. 8 Rz 18).
2.3 Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG setzt - wie die Kasse zutreffend festhielt - einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, da der versicherten Person bei kürzerer Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG genügend Zeit verbleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 4. Oktober 2004, C 139/04, Erw. 2.1; BGE 121 V 342 f. Erw. 5b mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 10 und 18 zu Art. 14). Es stellt sich deshalb die nach objektiven Kriterien zu prüfende Frage, ob und gegebenenfalls wie lange die Beschwerdeführerin wegen des angestrebten Erwerbs eines Anwaltspatents an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war (Gerhards, a.a.O., N 18 zu Art. 14).
2.4 Ob die - nicht notwendigerweise - mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen verbundene Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht überhaupt im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG als Hinderungsgrund für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anerkannt werden kann, ist im Hinblick auf die von der Rechtsprechung verlangte Überprüfbarkeit des Lehrganges zumindest fraglich (vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 4. Oktober 2004, C 139/04, Erw. 2.2 sowie in Sachen F. vom 27. September 2004, C 120/04, Erw. 3.2.1; ; ARV 2000 Nr. 28 S. 147 Erw. 2c mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 30. April 1998, C 7/98, Erw. 2a), braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Angesichts des Umstandes, dass zahlreiche Prüfungskandidaten die erforderlichen Vorbereitungen zumindest teilzeitlich berufsbegleitend bewältigen, muss die von der Beschwerdeführerin dafür angegebene Zeit von 13 Monaten (Urk. 1 S. 8 Rz 18) jedenfalls als unverhältnismässiger Aufwand qualifiziert werden (vgl. das erwähnte Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 4. Oktober 2004, C 139/04, Erw. 2.2).
2.5 Hinzu kommt, dass eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Mindestbeitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, sodass der für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Ausbildung und ungenügender Beitragszeit nur vorliegt, wenn es der versicherten Person auch nicht möglich und zumutbar war, zumindest ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 Erw. 2c mit Hinweisen). Auch wenn man Anwärtern auf das Anwaltspatent zumindest kurz vor den Abschlussprüfungen eine als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG anzuerkennende erwerbslose Vorbereitungszeit zugestehen kann, lässt es sich nicht rechtfertigen, deren Dauer auf zwölf Monate oder gar mehr anzusetzen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 4. Oktober 2004, C 139/04, Erw. 2.2 sowie nicht veröffentlichtes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 30. April 1998, C 7/98, Erw. 2a; vgl. auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen K. vom 24. August 2005, AL.2005.00214, Erw. 3.4 sowie in Sachen L. vom 29. April 2005, AL.2004.00455, Erw. 2.3 sowie in Sachen L. vom 30. März 2005, AL.2004.00519, Erw. 3.3). Von einer ausbildungsbedingten Unmöglichkeit, einer Erwerbstätigkeit in dem von Art. 14 Abs. 1 AVIG geforderten Ausmass nachzugehen, kann demnach nicht gesprochen werden. Daran vermögen auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).