Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 14. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
lic. iur. Y.___
Splügenstrasse 14, 8002 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Werdstrasse 36, Postfach 8269, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 8. April 2008 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/III/4) und erhob am 16. April 2008 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/III/3). Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 verneinte die Arbeitslosenkasse Unia einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. April 2008 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 8/III/2). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 2. Juli 2008 erfolgte eine weitere Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV Zürich Z.___ (Urk. 8/II/9). Der Versicherte erhob darauf hin am 25. Juli 2008 erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/II/8).
1.3 Mit Verfügung vom 12. August 2008 verneinte die Arbeitslosenkasse Unia den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Juli 2008 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 8/I/6). Dagegen erhob er am 21. August 2008 Einsprache (Urk. 8/I/5), welche die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 23. September 2008 abwies (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 23. Oktober 2008 durch die Orion Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Beschwerde erheben mit den Anträgen, sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei ab dem 8. April 2008, eventualiter ab dem 2. Juli 2008 zu bejahen, bzw. die Sache sei zur erneuten Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Am 25. November 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Verfügung vom 1. Dezember 2008, Urk. 10) liess sich der Beschwerdeführer am 15. Januar 2009 (Urk. 12) vernehmen. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Februar 2009 (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
Zur Begründung des angefochtenen Entscheides bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass mit der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug am 2. Juli 2008 die Rahmenfrist für die Beitragserfüllung vom 2. Juli 2006 bis zum 1. Juli 2008 eröffnet worden sei. Unbestrittenermassen vermöge der Beschwerdeführer in dieser Zeit lediglich eine Beitragszeit von 7.98 Monaten auszuweisen. Er komme auch nicht in den Genuss einer Beitragsbefreiung, nachdem die Haft lediglich 3.5 Monate gedauert und den Beschwerdeführer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht daran gehindert habe, die Mindestbeitragszeit zu erfüllen. Zudem komme auch eine Wiedererwägung der Kassenverfügung vom 19. Mai 2008 nicht in Frage, nachdem diese Verfügung zu Recht ergangen sei (Urk. 2). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei der Beurteilung der Erfüllung der Beitragszeit gemäss den Verfügungen vom 19. Mai 2008 bzw. vom 12. August 2008 vergessen gegangen sei, dass er von Juli 2007 bis Dezember 2007 als Verkäufer der D.___ AG angestellt gewesen sei. Wegen schlechter psychischer Verfassung infolge seiner Verhaftung habe er es unterlassen, diesen Sachverhalt anzugeben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass das nun geltend gemachte Arbeitsverhältnis zweifelhaft sei (Urk. 7), was der Beschwerdeführer replicando dementierte (Urk. 12).
2.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
2.2 Nachdem der Beschwerdeführer laut Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 21. Juni 2007 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift aus der A.___ GmbH in Liquidation ausschied und in den Akten kein Hinweis für das Vorliegen einer (allfälligen) arbeitgeberähnlichen Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG besteht, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die übrigen in Art. 8 Abs. 1 AVIG stipulierten Voraussetzungen gegeben sind.
3. Im Zusammenhang mit dem Hauptantrag auf Bejahung der Anspruchsberechtigung ab dem 8. April 2008 bzw. dem Eventualantrag auf Bejahung der Anspruchsberechtigung ab dem 2. Juli 2008 stellt sich die Frage, von welchen Rahmenfristen (für die Beitragszeit bzw. für den Leistungsbezug) auszugehen ist.
3.1 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
3.2 Nach der Anmeldung zum (erstmaligen) Leistungsbezug am 8. April 2008 (Urk. 8/III/3 und Urk. 8/III/4) eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Stammblatt (provisorisch) per 8. April 2008 (Urk. 8/III/1) eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche bis zum 7. April 2010 dauern sollte. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2008 einen abschlägigen Bescheid hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. April 2008 infolge Nichterfüllung der Beitragszeit erhalten hatte und vom RAV per 20. Juni 2008 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden war (Urk. 8/IV/5), meldete er sich per 2. Juli 2008 wiederum zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/II/8 und Urk. 8/II/9). Erneut wurde im Stammblatt eine provisorische Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Juli 2008 bis zum 1. Juli 2010 eröffnet (Urk. 8/II/1).
Sind zum Zeitpunkt der Meldung bei der Amtsstelle noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so verschiebt sich der Stichtag entsprechend. Demgegenüber bleiben einmal eröffnete Rahmenfristen grundsätzlich bestehen, weshalb eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden kann. Daran änderte weder der Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nach Beginn der Rahmenfrist noch die Beendigung der Arbeitslosigkeit etwas. Wird beispielsweise eine versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mehrmals arbeitslos, so gilt nach wie vor die noch offene Rahmenfrist, welche für die Mindestbeitragszeit und die Höchstzahl der Taggelder massgebend bleibt. Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Rahmenfrist steht einzig unter dem Vorbehalt der Voraussetzungen der Wiedererwägung und der prozessualen Revision (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. A., S. 2217 f. Rz 122 und 125).
3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer erstmals am 8. April 2008 angemeldeten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 19. Mai 2008 rechtskräftig verneint hatte, weil die Voraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt war, mithin zu diesem Zeitpunkt nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, konnten die Rahmenfristen gar nicht eröffnet werden. Somit prüfte die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug hin die Anspruchsvoraussetzungen Anfang Juli 2008 zu Recht erneut. Da kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 133 V 50) und im Übrigen die Wiedererwägungsvoraussetzungen auch nicht vorliegen (vgl. erwähnter Entscheid, Erw. 4.1 S. 52), kann dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Eröffnung der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 7. April 2006 die Beitragszeit nicht erfüllt wäre (vgl. Erw. 5).
4.
4.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 280 Erw. 1.2, 283 Erw. 2.4, 130 V 231 Erw. 1.2.3).
4.2 In der Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer - entgegen seinen Vorbringen in der Einsprache (Urk. 8/I/5) - zu Recht nicht mehr auf einen Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG. Ein solcher ist auch nicht erkennbar.
Zwar bestätigte Rechtsanwalt B.___, der als Verteidiger des Beschwerdeführers im Strafverfahren bezüglich Hehlerei amtete, dass der Beschwerdeführer vom 18. Dezember 2007 bis zum 4. April 2008 in Haft gewesen sei (Schreiben vom 9. Mai 2008, Urk. 8/II/5), was bezüglich Entlassungsdatum mit dem Entlassungsbefehl der C.___ vom 4. April 2008 (Urk. 8/II/14) ausgewiesen ist. Indessen wies die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (Urk. 2) zutreffend darauf hin, dass entsprechend der Rechtsprechung fehlende Beitragszeiten nicht mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit kombiniert werden können (Urk. 6 S. 2; ARV 2004 Nr. 26 S. 270 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Zudem muss die versicherte Person nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein, muss mithin zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang bestehen, wobei das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben muss. Denn bei kürzerer Verhinderung, wie vorliegend beim Beschwerdeführer, bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (vgl. BGE 130 V 231 f. Erw. 1.2.3 mit Hinweisen [= Pra 2005 Nr. 81 S. 610 Erw. 1.2.3]).
5. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat. Dabei geht es insbesondere darum, ob die vom Beschwerdeführer erst beschwerdeweise geltend gemachte Beschäftigung bei der D.___ AG genügend überprüfbar ist, um als Beitragszeit in der Rahmenfrist für die Beitragserfüllung (1. Juli 2006 bis 2. Juli 2008) neben der unbestritten geblieben Beitragszeit von 7.98 Monaten aus der Tätigkeit beim Restaurant A.___ (Verfügung vom 12. August 2008, Urk. 8/I/6) angerechnet zu werden. Letztere ist mittels Lohnausweis für die Steuererklärung des Jahres 2006 (Urk. 8/II/7), mittels Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2007 (Urk. 8/II/12), mittels Bescheinigung des Arbeitgebers vom 16. April 2008 (Urk. 8/II/13 = Urk. 8/III/5) und mittels Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/I/12) ausgewiesen.
5.1 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
5.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
5.3 Im Zusammenhang mit der Anrechnung von Beitragszeiten für die Tätigkeit bei der D.___ AG hegte die Beschwerdegegnerin zu Recht erhebliche Zweifel am Bestehen eines solchen Arbeitsverhältnisses (Urk. 7).
5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Sohn des Beschwerdeführers als Mitglied mit Einzelunterschrift der D.___ AG im Handelsregister eingetragen ist (Publikation im SHAB vom E.___, Urk. 8/I/10). Es mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer weder in der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug vom 16. April 2008 (Urk. 8/III/3) noch in derjenigen vom 25. Juli 2008 (Urk. 8/II/8) die Tätigkeit bei der D.___ AG erwähnt hatte. Dort gab er sowohl als letztes Arbeitsverhältnis als auch als vorletztes Arbeitsverhältnis jeweils nur die Tätigkeit bei der A.___ GmbH an, welche er wegen Betriebsübergabe infolge Verkauf auf den 28. Februar 2007 verloren habe. Sodann hielt der Beschwerdeführer auf dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2008 betreffend fehlende Unterlagen zur Frage nach Lohnabrechnungen der Monate März 2006 bis Februar 2008 handschriftlich fest (Urk. 8/III/12), dass er 2007 nicht gearbeitet habe. Im Weiteren scheinen aus dem IK-Auszug vom 25. Juli 2008 (Urk. 8/I/12) neben Erwerbstätigkeiten für die A.___ GmbH in den Jahren 2004, 2005 und 2006 für das Jahr 2007 keine Einträge auf. Der IK-Auszug weist demgegenüber lediglich in den Monaten Oktober bis Dezember 1999, während der Jahre 2000 und 2001 sowie von Januar bis September 2002 eine Erwerbstätigkeit bei der D.___ AG aus. Bis Ende November 2007 erfolgte laut Aktennotiz der Beschwerdegegnerin aufgrund des Telefongespräches mit der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich vom 25. November 2008 keine Abrechnung von AHV-Beiträgen für das Jahr 2007 (Urk. 8/I/8). Eigenartig ist überdies, dass das für die Zeit von Juli bis Dezember 2007 behauptete Arbeitsverhältnis erst beschwerdeweise geltend gemacht wurde. Seine Vorbringen in der Replik (Urk. 12), dass die überraschende Inhaftierung am 18. Dezember 2007, evtl. im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit oder mit der Unternehmung des Sohnes, zu Auseinandersetzungen in der Familie geführt habe, weswegen er seinen Sohn nicht in (seine eigenen Angelegenheiten) habe hineinziehen wollen, er sodann davon ausgegangen sei, dass die Haft angerechnet werde, warum er das Arbeitsverhältnis nicht erwähnt habe und für die Weiterleitung der AHV-Beiträge der Arbeitgeber zuständig sei, überzeugen vor den nachfolgenden Erwägungen dagegen nicht. Insbesondere lässt sich die geltend gemachte schlechte psychische Verfassung, welche für das Nichterwähnen gewisser Tatsachen ausschlaggebend gewesen sein soll (Urk. 1), nicht mit den ins Recht gelegten Arztzeugnissen belegen. Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Fachärztin FMH Innere Medizin, bestätigte am 22. April 2008, somit unmittelbar nach der Haftentlassung und der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 8/III/6), eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, wobei lediglich kniebelastende Tätigkeiten wie zum Beispiel langes Gehen und das Tragen von Gewichten sowie das Treppen- und Leiternsteigen zu vermeiden seien. Erst das ärztliche Zeugnis des G.___ vom 8. Oktober 2008 (Urk. 8/IV/2) weist für einen Zeitpunkt nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, der für die Beurteilung der relevanten Fragen massgeblich ist, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 31. Oktober 2008 aus.
5.3.2 In BGE 133 V 444 präzisierte das Bundesgericht die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der Beitragszeit (vgl. Erw. 5.1). Es hielt indessen nach wie vor daran fest, dass zur Verhinderung von Missbräuchen das massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung bestehen bleibe. Fehlt es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, ist das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 AVIG nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers bestehen. Dieser Umstand bildet nur, aber immerhin, ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung.
Hinsichtlich des Vorliegens einer effektiven beitragspflichtigen Beschäftigung reichte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde lediglich eine von seinem Sohn unterzeichnete Bestätigung der D.___ AG vom 20. Oktober 2008 ein, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von Juli bis Dezember 2007 als Verkäufer im Verkaufslokal tätig gewesen sein soll und dabei einen Nettolohn von Fr. 3'800.-- monatlich erzielt habe. Beigelegt wurden undatierte Lohnabrechnungen der Monate Juli-Dezember 2007, welche einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'300.-- ausweisen (Urk. 3/4 und Urk. 3/5).
5.3.3 Zwar führt der fehlende Nachweis des exakten Lohnes infolge der präzisierten Rechtsprechung nicht automatisch zur Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, sondern kann gegebenenfalls auch erst bei der Festsetzung des massgebenden versicherten Verdienstes zu berücksichtigen sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 19. September 2006, C 96/06, Erw. 2 mit Hinweisen). Indessen vermochte der Beschwerdeführer vorliegend den Nachweis eines Lohnflusses nicht nachzuweisen, und es fehlen auch jegliche Hinweise auf eine Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls ist eine weitere beitragspflichtige Beschäftigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Nachdem von weiteren Abklärungen, insbesondere bei der D.___ AG, wo der Sohn des Beschwerdeführers einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ist, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).
5.4 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).