AL.2008.00349

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 7. Juni 2010
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Zentralverwaltung - Fachdienst
Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 5. August 2008 (Urk. 3/1) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2008 (Urk. 2) verpflichtete die Unia Arbeitslosenkasse das Sozialzentrum Z.___ zur Rückerstattung von Fr. 8'165.10 zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung.

2.       Dagegen erhob dieses am 14. November 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheids (Urk. 1). Es habe ein reines Inkasso- beziehungsweise Zahlstellen-Verhältnis bestanden (S. 3 Mitte) und der Versicherte N.__ habe von den Sozialen Diensten keine wirtschaftliche Hilfe erhalten (S. 3 unten).
          Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2008 beantragte die Unia Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) und nahm zur vom Gericht aufgeworfenen Frage (vgl. Urk. 6) der Rechtzeitigkeit der Einsprache Stellung (Urk. 8 S. 2 Ziff. 1).
          Am 6. Februar 2009 wurde die Replik erstattet (Urk. 13) und am 16. Februar 2009 auf Duplik verzichtet (Urk. 18).
          Mit Gerichtsverfügung vom 23. Februar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
          Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind rückerstattungspflichtig der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (lit. a), Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (lit. b), sowie Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde (lit. c).
1.2     Die gemäss ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze sind aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen (BGE 130 V 318), die somit weiterhin Berücksichtigung finden.
1.3     Keine Rückerstattungspflicht besteht für Behörden, welche Leistungen nur als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen haben (BGE 110 V 14 f. Erw. 2b, 118 V 221 Erw. 4a), den Amtsvormund oder die Vormundschaftsbehörde (BGE 112 V 101 f. Erw. 2b) oder den Beistand (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz 24).

2.
2.1     Die Frage, ob gegen die Verfügung vom 5. August 2008 (Urk. 3/1) rechtzeitig Einsprache erhoben worden sei (vgl. Urk. 6), kann gestützt auf ein Schreiben vom 8. August 2008 (Urk. 14) als geklärt erachtet und bejaht werden.
2.2     Zu prüfen bleibt, ob nebst dem Versicherten weitere juristische oder natürliche Personen, namentlich der zeitweilige Beistand des Versicherten oder das Sozialzentrum, als Rückerstattungspflichtige in Frage kommen.

3.
3.1     Am 15. Mai 2006 wurde für den Versicherten N.__ eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 des Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtet (vgl. Urk. 9/3/3 S. 1 Ziff. 1).
3.2     Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 teilte das zuständige Betreibungsamt der Beschwerdegegnerin mit, die Pfändungsanzeige betreffend Versicherungsgelder werde per sofort aufhoben; die Versicherungsleistungen seien fortan an die Stadtverwaltung C.___, auf das Mündelkonto des Versicherten N.__, zu überweisen (Urk. 9/4).
3.3     Am 6. Februar 2007 (Urk. 9/2/1) reichte das Sozialzentrum Z.___ der Beschwerdegegnerin eine vom Versicherten N.__ am 5. Februar 2007 unterzeichnete Zahlungsermächtigung ein, mit welcher diese ermächtigt wurde, allfällige Leistungen auf ein - näher bezeichnetes - Konto der Stadt C.___ zu überweisen (Urk. 9/2/2).
3.4     Am 27. November 2007 erklärte der Versicherte N.__ am Schalter, die Zahlungen seien - nach Eintreffen der entsprechenden Widerrufserklärung - nicht mehr an das Sozialamt zu richten (Urk. 9/1).
3.5     Mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 hob die Vormundschaftsbehörde, dem Antrag des Versicherten N.__ entsprechend, die Beistandschaft auf (Urk. 9/3/3-4 = Urk. 3/4).

4.
4.1     Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Versicherte N.__ in der Zeit, auf welche sich die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung bezieht (vgl. Urk. 3/1), auf sein eigenes Begehren im Sinne von Art. 394 ZGB verbeiständet gewesen ist.
          Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV erwähnt zwar nur den Vormund oder die Vormundin, welche keine Rückerstattungspflicht treffe.
          Ihnen sind aber der Beistand oder die Beiständin im Sinne von Art. 394 ZGB gleichzustellen, weil sie sich mit Bezug auf das Mündelvermögen in einer analogen Situation befinden. Dies zeigt die Regelung von Rz 10040 f. der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, wo im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 1 ATSV unterschieden wird zwischen Vormundschaft und Beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB einerseits, und Beistandschaft gemäss Art. 392 ff. ZGB andererseits.
4.2     Das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil vom 2. Februar 2007 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (C 250/06) wie auch das diesem vorangegangene Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. September 2006 sind mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar, weil es dort am Umstand der Verbeiständung (oder Bevormundung) fehlte, der gemäss der dargelegten, aus Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV sich ergebenden Rechtslage gerade für den Ausschluss der Rückerstattungspflicht entscheidend ist.
4.3     Somit ist festzuhalten, dass eine Rückforderung gegenüber dem früheren Beistand des Versicherten N.__ beziehungsweise der Stelle, bei welcher dieser angestellt ist, nicht zulässig ist.
          Der angefochtene Entscheid ist somit, in Gutheissung der Beschwerde, aufzuheben.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2008 ersatzlos aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).