Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 26. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach,
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, war seit dem 1. Mai 2004 als Geschäftsleiter der Y.___ AG in Z.___ angestellt und als Verwaltungsratspräsident derselben Gesellschaft mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/34). Der Versicherte kündigte den Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG am 15. März 2007 auf den 31. Mai 2007 (Urk. 7/9 Ziff. 30, Urk. 7/33 Ziff. 2 und 3, Urk. 7/36). Anschliessend war er vom 1. Juni bis 31. Dezember 2007 als Finanzchef und Mitglied der Geschäftsleitung der A.___ AG in B.___ angestellt (Urk. 7/9 Ziff. 15-17, Urk. 7/28 Ziff. 2-3, Urk. 7/31 Ziff. 2), bei welcher Gesellschaft er vom 25. Mai 2003 bis 18. April 2008 als Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen war (Urk. 7/29).
1.2 Der Versicherte meldete sich am 15. Februar 2008 zur Stellenvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/9, Urk. 7/45).
Mit Verfügung vom 20. Juni 2008 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Wirkung ab dem 15. Februar 2008 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung des Versicherten. Gleichzeitig forderte die Kasse von ihm Fr. 12'826.75 zu Unrecht bezogener Versicherungsleistungen zurück (Urk. 7/4). Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2008 erhob der Versicherte am 15. Juli 2008 Einsprache (Urk. 7/2), die die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 27. November 2008 in dem Sinne teilweise guthiess, als sie feststellte, dass für die Zeit vom 15. Februar bis 2. Juli 2008 kein Anspruch und ab dem 3. Juli 2008 bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Im Weiteren bestätigte die Arbeitslosenkasse die Rückforderung über Fr. 12'826.75. Auf das Erlassgesuch des Versicherten trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich nicht ein (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Januar 2009 Beschwerde, wobei er um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Erlass der Rückforderung in Höhe von Fr. 12'826.75 ersuchte (Urk. 1 S. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte am 21. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Februar 2009 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bun-desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Es handelt sich um Personen, denen zwar die Rechtsstellung von Arbeitnehmern zukommt, die jedoch dem Einfluss auf die Unternehmensgeschicke nach eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen. Die Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dient der Verhütung von Missbräuchen und soll insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (vgl. BGE 123 V 238 f. Erw. 7b/bb). Wer demnach am Entscheid über das Eintreten des Versicherungsfalles der Kurzarbeit selber massgeblich beteiligt ist, soll aufgrund ebendieses Versicherungsfalles keine Leistungen beanspruchen können.
1.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 123 V 234) kann Kurzarbeit nicht nur in einer Reduktion der Arbeitszeit bestehen, sondern auch darin, dass der Betrieb für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. Solange ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung mit der betreffenden Unternehmung noch in einem Arbeitsverhältnis steht, hat er aufgrund der Ausschlussbestimmung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen gekündigt, so gilt die arbeitgeberähnliche Person rechtsprechungsgemäss als arbeitslos und kann somit unter den Voraussetzungen in Art. 8 ff. AVIG Arbeitslosenentschädigung beanspruchen. Behält sie jedoch nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann dadurch dessen Entscheidungen weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, so läuft die Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung gemäss der Auffassung des höchsten Gerichts auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, und es besteht daher in analoger Anwendung dieser Bestimmung auch bei grundsätzlich gegebenen Voraussetzungen nach Art. 8 ff. AVIG kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Das Gericht begründete den Umgehungstatbestand im erwähnten Entscheid damit, dass die arbeitgeberähnliche Person über die Dispositionsfreiheit verfüge, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Anderseits könne dann nicht mehr von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen werde und das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mit arbeitgeberähnlicher Stellung mithin definitiv sei, oder wenn das Unternehmen zwar weiterbestehe, die arbeitgeberähnliche Person jedoch mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliere, deretwegen sie bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre (vgl. BGE 123 V 238 f. Erw. 7b/bb).
1.4 Nach der Praxis dem damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts setzt die Annahme eines Umgehungstatbestandes im dargelegten Sinne nicht voraus, dass der arbeitgeberähnlichen Person im konkreten Fall tatsächlich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden kann, sondern es soll vielmehr schon dem alleinigen abstrakten Risiko eines Rechtsmissbrauchs begegnet werden (vgl. das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 15. April 2004, C 245/03, Erw. 3 mit Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass die arbeitslos gewordene arbeitgeberähnliche Person allein aufgrund ihrer beibehaltenen arbeitgeberähnlichen Stellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, ohne dass zu prüfen ist, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht erfolgt ist (vgl. Jäggi, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, in SZS 48/2004 S. 8). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht verneinte demgemäss den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einer noch im Handelsregister eingetragenen Person mit massgeblicher Entscheidungsbefugnis selbst dann, wenn die Gesellschaft stillgelegt ist und sich bereits im Stadium der Liquidation befindet. Auch in einem solchen Fall ist der Anspruch erst dann gegeben, wenn die arbeitgeberähnliche Person definitiv aus dem Betrieb ausgeschieden ist, was anhand von eindeutigen Kriterien wie insbesondere der Löschung der betreffenden Person im Handelsregister erwiesen sein muss (vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 20. April 2005, C 75/04, Erw. 3 mit Hinweisen; in Sachen F. vom 10. Februar 2005, C 295/03, Erw. 3.2, und in Sachen L. vom 14. Juli 2004, C 19/04, Erw. 2.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid dar, der Beschwerdeführer habe bis zur Löschung des Eintrages im Handelsregister am 2. Juli 2008 als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift der Y.___ AG geamtet. Als solcher habe er auch nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven die Entscheidungen der Gesellschaft bestimmen können (Urk. 2 S. 4 Erw. 5). Das Bundesgericht verkenne in dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil in Sachen H. vom 3. April 2006 (C 267/04), dass in Art. 31 Abs. 3 AVIG nicht vorausgesetzt werde, dass der arbeitgeberähnlichen Person im konkreten Fall ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden könne. Das abstrakte Risiko eines Rechtsmissbrauchs habe vorliegend offensichtlich bis zur Löschung des Handelsregistereintrages bestanden (Urk. 2 S. 3 f. Erw. 4).
Die Beschwerdegegnerin verwies in der Beschwerdeantwort im Weiteren auf ein Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 28. Juli 2005 (C 94/05, Erw. 2.2 f.) und auf ein Urteil des hiesigen Gerichts. Die langjährige Bundesgerichtspraxis werde mit dem unbestätigt gebliebenen Urteil in Sachen H. vom 3. April 2006 (C 267/04) nicht in Frage gestellt (Urk. 6 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Fall sei nicht unter Ziff. B29 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung (KS ALE) zu subsumieren. Das von ihm angeführte Urteil des Bundesgerichts widerspiegle genau seinen Fall (Urk. 1 S. 2).
2.3 Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer ab dem 15. Februar 2008 bis zur Löschung seines Mandats als Verwaltungsratspräsident der Y.___ AG im Handelsregister eine massgebliche Entscheidungsbefugnis innehatte oder ob diese mit der Einstellung des Konkurses über die betreffende Gesellschaft von Amtes wegen bereits vorher endete.
2.4 Mit Verfügung vom 20. Juni 2008 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Fr. 12'826.75 unrechtmässig bezogene Versicherungsleistungen zurück (Urk. 7/4). Der Beschwerdeführer ersuchte in der Einsprache vom 15. Juli 2008 gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) um Erlass der Rückerstattung (Urk. 7/2 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin trat im angefochtenen Einspracheentscheid auf das Erlassgesuch des Beschwerdeführers infolge sachlicher Unzuständigkeit nicht ein. Sie bemerkte dazu, das Dossier werde nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides der zuständigen kantonalen Amtsstelle überwiesen. Diese habe zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den Erlass des gesamten oder eines Teils der Rückforderung gegeben seien (Urk. 7/1 S. 3 Erw. 7).
Soweit der Beschwerdeführer vorliegend erneut um Erlass der Rückforderung über Fr. 12'826.75 ersuchte (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), ist auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten, nachdem die Vorinstanz über das Gesuch nicht entschieden hat. Streitgegenstand bildet demnach allein der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung in dem genannten Zeitraum.
3.
3.1 Mit Urteil in Sachen H. vom 3. April 2006, C 267/04, erwog das damalige Eid-genössische Versicherungsgericht, dass das Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma endgültig sein müsse, damit sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Dieses Ausscheiden müsse anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können, welche keinen Zweifel am definitiven Austritt aus der Firma übrig lasse. Die Rechtsprechung habe wiederholt darauf abgestellt, ob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht worden sei. Denn erst mit der Löschung des Eintrages sei das Ausscheiden der arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma für aussenstehende Dritte erkennbar. Als weiteres Kriterium für den Austritt aus der Firma wurde der Konkurs genannt, wobei zu beachten sei, dass auch arbeitgeberähnliche Personen, die als Liquidatoren eingesetzt seien, während der Liquidation in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätten (Erw. 4.2 mit Hinweisen).
Das höchste Gericht erwog in diesem Entscheid weiter, dass es im Falle einer Einstellung des Konkurses mangels Aktiven in der Regel nichts mehr zu liquidieren gebe. Ausserdem werde in solchen Fällen die Firma von Amtes wegen nach drei Monaten gelöscht (Art. 66 Abs. der Handelsregisterverordnung, HRegV, in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung). Angesichts der von Amtes wegen anstehenden Löschung der Gesellschaft im Handelsregister könne nichts Relevantes mehr geschehen. Insbesondere sei es kaum denkbar, dass der Versicherte sich wieder in seiner GmbH einstellen und ein Einkommen erzielen könne, weshalb kein Missbrauchsrisiko mehr bestehe. Die Rechtsprechung, wonach auf die Löschung des Eintrages der arbeitgeberähnlichen Person abzustellen sei, könne daher nicht analog auf diejenigen Fälle übertragen werden, in welchen der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden sei (Erw. 4.3).
Gegenteilig hatte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht noch im Urteil in Sachen E. vom 28. Juli 2005, C 94/05, Erw. 2.3, entschieden, auf welchen Entscheid die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verweist (Urk. 6 S. 2, bestätigt mit Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 13. April 2006, C 298/05, Erw. 2).
3.2 In Ziff. B29 KS ALE wird zur arbeitgeberähnlichen Stellung einer versicherten Person in Abs. 1 und 2 ausgeführt: Mit dem Konkurs eines Betriebes geht grundsätzlich die Beendigung der arbeitgeberähnlichen Stellung einher.
Personen, welche jedoch gemäss Liquidationsbeschluss weiterhin für die Firma in Liquidation tätig sind, d.h. die gesetzlichen und statutarischen Befugnisse für die Liquidation beibehalten, haben in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Liquidation kann beispielsweise auch die Weiterführung des Geschäftes bis zu dessen Verkauf oder Auflösung gehören. Der Zustand der Liquidation dauert bis zur Löschung der Firma im Handelsregister.
3.3 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Stellenvermittlung am 15. Februar 2008 als Präsident des Verwaltungsrates der Y.___ AG im Handelsregister eingetragen. Daneben war er bis zum 18. April 2008 als Mitglied des Verwaltungsrates der A.___ AG im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/29 Ref. Ziff. 14). Da der Beschwerdeführer bei der A.___ AG bis zum 18. April 2008 eine arbeitgeberähnliche Stelle innehatte, ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers bis zu diesem Zeitpunkt in jedem Fall zu verneinen.
Mit Verfügung vom 7. März 2008 wurde über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet (Urk. 7/8 Eintragung Ziff. 4, Urk. 7/35 = Urk. 3/7 S. 1 oben), worauf das Konkursverfahren mit Verfügung des Konkursrichters vom 17. April 2008 mangels Aktiven eingestellt wurde (Urk. 7/8 Eintragung Ziff. 5). Die Y.___ AG wurde in der Folge, nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben worden war, am 31. Juli 2008 im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV im Handelsregister gelöscht. Die Löschung des Eintrages des Beschwerdeführers als Präsident des Verwaltungsrates der Gesellschaft erfolgte am 2. Juli 2008 (Urk. 7/8 Eintragung. Ziff. 6 und 9).
Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung konnte angesichts der mit der Einstellung des Konkurses von Amtes wegen anstehenden Löschung der Y.___ AG im Handelsregister nichts Relevantes mehr geschehen und war es kaum denkbar, dass der Beschwerdeführer sich wieder in seiner Gesellschaft einstellen würde und ein Einkommen hätte erzielen können. Art. 159 Abs. 5 lit. a HRregV vom 17. Oktober 2007 sieht unverändert die Löschung der Gesellschaft nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven innert drei Monaten vor (vgl. Art. 66 Abs. 2 HRegV, bis Ende 2007 in Kraft gestandene Fassung).
Das Sozialversicherungsgericht hatte mit Urteil vom 30. September 2008 im Sinne der neuen Rechtsprechung entschieden, dass der Versicherte mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven keine geschäftsrelevanten Entscheidungen mehr treffen konnte (Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen A. vom 30. September 2008, AL.2008.00227, Erw. 3.3). In dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Urteil in Sachen A. vom 21. Oktober 2008, AL.2008.00082, äusserte sich das Sozialversicherungsgericht dagegen nicht weiter zur Möglichkeit der Einflussnahme der arbeitgeberähnlichen Person auf die Gesellschaft nach der Einstellung des Konkurses. Anzufügen ist, dass in Ziff. B29 KS ALE auch auf das besagte Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. April 2006, C 267/04, verwiesen wird.
Das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht haben in neueren Entscheiden auf die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 16. April 2007, C 72/06, Erw. 7.3-7.4; Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 19. Dezember 2006, C 267/05, Erw. 4.3.2-4.3.3, und in Sachen W. vom 13. Juni 2006, C 266/05, Erw. 2.2.2). Im Sinne der geänderten Rechtsprechung kann dem Beschwerdeführer daher nicht entgegen gehalten werden, dass er nach der Einstellung des Konkurses über die Y.___ AG in Liquidation von Amtes wegen am 17. April 2008 noch bis am 2. Juli 2008 als Präsident des Verwaltungsrates der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen war.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Anbetracht der arbeitgeberähnlichen Stellung, die der Beschwerdeführer bei der A.___ AG innehatte, bis zum 18. April 2008 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand. Für die Zeit ab dem 19. April 2008 gilt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keinen massgeblichen Einfluss auf die Y.___ AG mehr besass, nachdem der Konkurs über diese Gesellschaft mit Verfügung vom 17. April 2008 mangels Aktiven eingestellt worden war. Demnach besteht ab dem 19. April 2008 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern auch die übrigen Voraussetzungen (Art. 8 ff. AVIG) gegeben sind. Für die Zeit vom 15. Februar bis 18. April 2008 besteht kein Anspruch. Dies führt zur Aufhebung des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2008. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzu-treten ist.
3.5 Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2008 Fr. 12'826.75 zu Unrecht bezogener Leistungen zurück (Urk. 7/4 Dispositiv Ziff. 2) und bestätigte die Rückforderung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 Dispositiv Ziff. 4).
Die Rückforderung betrifft die in den Kontrollperioden von Februar bis Mai 2008 an den Beschwerdeführer ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/18). Die Höhe der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenentschädigung hängt davon ab, ob dem Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung zustand, worüber im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides über die Höhe der unrechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen neu zu verfügen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeits-losenkasse des Kantons Zürich vom 27. November 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers ab dem 19. April 2008 weggefallen ist und er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Für die Zeit vom 15. Februar bis 18. April 2008 besteht kein Anspruch.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).